Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 11. Februar 2020 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 1 ) , verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwal - tung übertragen.
Art. 2 Rückerstattung und Verrechnung
1 Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den be - rechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern so - wie direkten Bundessteuern verrechnet werden.
Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern 2 ) verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.
2 Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatte - ten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.
1) bGS 621.11
2) SR 672.201 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Organisation und Verfahren
1 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmun - gen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000 2 ) Anwendung.
2) bGS 625.21
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