Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über  Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung  der Schulkinder  *  vom 17. März 2000 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die gesundheitlichen Diens  -  te in den Schulen vom 27.  März 2000,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehand  -  lung von Schulkindern Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung  über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen  dieses Standeskommissionsbeschlusses subventioniert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzung und Umfang der Beitragsleistungen durch die
                            Schulgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehand  -  lungskosten für Kinder, deren Eltern  1  )   die Übernahme der Behandlungskos  -  ten unzumutbar ist, leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn  das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 18'000.-- nicht übersteigt und kein  steuerbares Vermögen ausgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für minderbemittelte Eltern mit drei und mehr behandlungsbedürftigen Kin  -  dern im Zeitraum eines Jahres kann der Beitrag der Schulgemeinde bis auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der Behandlungskosten erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Sonderfällen können die Schulgemeinden aufgrund eines entsprechen  -  den Beschlusses des Schulrates höhere als die in diesem Artikel festgeleg  -  ten Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unter Eltern sind alle Inhaber der elterlichen Sorge zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Bekanntmachung
                            1  Die Eltern sind durch die Lehrkräfte auf diese Leistungen der Schulgemein  -  de aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 2000 in Kraft.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  17.03.2000  27.03.2000  Erstfassung  -  Erlasstitel  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Ingress  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -