Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformie... (424.581.1)
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Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn

Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch- reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn Vom 20. Oktober 1920 (Stand 26. Juni 1963) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf das Gesetz über die staatliche Besoldungsreform vom 17. Fe - bruar 1918 beschliesst :

§ 1 I. Errichtung und Betrieb

1 Unter dem Namen Pensionskasse für die christkatholischen und evange - lisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn ist in der Form einer Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und von §§ 37 und 38 des Solothurnischen Einfüh - rungs-Gesetzes, zum Zivilgesetzbuch vom 30. März 1911
1 ) eine gemeinsame Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenkasse für die im Kanton Solothurn wirkenden Geistlichen der genannten beiden Konfessionen zu errichten.
2 Der im Eigentum des Staates stehende und von ihm verwaltete christka - tholische Pfarrer-Pensionsfonds wird, unter der Voraussetzung des Einbe - zuges der evangelisch-reformierten Geistlichkeit beziehungsweise der von dieser Seite aufzubringenden Einkaufssumme, sowie der Einwerfung des für die christkatholischen Geistlichen erforderlichen Ergänzungsbetrages, aus dem Staatsvermögen ausgeschieden und der Stiftung überwiesen.

§ 2 II. Aufgabe

1 Die Pensionskasse hat die Aufgabe, die Mitglieder und ihre Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu sichern; sie gewährt zur Durchführung dieser Zwecke Invaliditäts-, Al - ters-, Witwen- und Waisenrenten.

§ 3 III. Juristische Person

1 Die Pensionskasse erhält als Stiftung mit ihrer Eintragung in das Handels - register juristische Persönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Solothurn.

§ 4 IV. Statuten

1 Die von der Hauptversammlung der Versicherten und den Delegierten der beidseitigen Kirchgemeindeverbände festzustellenden und der Geneh - migung des Regierungsrates unterliegenden Statuten bestimmen im Rah - men der Grundsätze dieses Beschlusses: a) die Beiträge der Versicherten an die Pensionskasse;
1) Heute gilt das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954. GS 67, 766
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b) die Leistungen der Pensionskasse an die Versicherten und ihre Hin - terbliebenen hinsichtlich der Höhe der Renten und durch Umgren - zung des Kreises der Anspruchsberechtigten; c) die Organisation und den Betrieb der Pensionskasse.

§ 5 V. Mitgliedschaft

1 Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch und zulässig: a) für alle im Zeitpunkt der Errichtung im Kanton Solothurn im Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde definitiv oder proviso - risch angestellten christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrgeistlichen; b) für die nach Errichtung der Stiftung in gleicher Weise angestellten Geistlichen, sofern sie das fünfzigste Altersjahr nicht überschritten haben.
2 Unter gleichen Voraussetzungen kann durch die Statuten der Kreis der Mitglieder auf Helfer einzelner Gemeinden oder grösserer kirchlicher Be - zirke ausgedehnt werden.
3 Die Statuten können neu in den solothurnischen Kirchendienst eintreten - de Geistliche vom Obligatorium entheben, sofern dieselben bereits einer gleichwertigen Versicherung angehören.
4 Für Geistliche in Grenzgebieten des Kantons kann durch die Statuten be - hufs Berücksichtigung der ausserkantonalen Herkunft der Besoldung die Versicherungspflicht auf eine Quote des Gehaltes beschränkt oder gänzlich aufgehoben werden.
5 Das Obligatorium der Mitgliedschaft hört auf mit der Beendigung der landeskirchlichen Amtstätigkeit.

§ 6 VI. Kapitalien

a) Bestand
1 In der Pensionskasse werden an Kapitalien zusammengefasst: a) der dem Staate zu Eigentum gehörende und von ihm verwaltete Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons So - lothurn, betragend auf 15. Oktober 1920 25022.47 Franken; b) der vom Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn gesammelte Fonds zur Gründung einer Pensions - kasse der evangelisch-reformierten Geistlichkeit, betragend auf

15. Oktober 1920 44 563.20 Franken ;

c) die von den christkatholischen Kirchgemeinden aufgebrachte, ge - mäss dem Bestand der Versicherungspflichtigen versicherungstech - nisch erforderliche Ergänzungssumme zu dem unter litera a genann - ten Fonds, betragend auf 15. Oktober 1920 8200 Franken, so dass das Deckungskapital für die Geistlichen der christkatholischen Kirche (lit. a und c) sich auf 15. Oktober 1920 auf 33222.47 Franken bezif - fert; d) weitere bis zur Gründung der Kasse erfolgte Zuwendungen von Mit - gliedern und seitens Dritter.
2 Die Rechnung hat jede dieser Kapitaliengruppen gesondert aufzuführen.
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§ 7 b) Sicherung

1 Das Vermögen der Pensionskasse darf nur für die in § 2 umschriebenen Aufgaben verwendet werden.
2 Das verfügbare Vermögen ist mündelsicher anzulegen (§ 134 EG ZGB). *
3 Das Gründungskapital (§ 6) wird als Stammkapital betrachtet, welches keinen Rückgang erleiden darf.

§ 8 VII. Einnahmen der Kasse

a) Übersicht
1 An periodischen Einnahmen fliessen der Kasse zu: a) die Zinse des Stammkapitals; b) die jährlichen Beiträge (Prämien), die Nachzahlungen und die Wie - dereinzahlungen der Mitglieder; c) die jährlichen Beiträge des Staates; d) die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden; e) allfällige weitere Subventionen.

§ 9 b) Beiträge der Versicherten

1 Die Beiträge der Versicherten (Prämien und weitere Leistungen) sind durch die Statuten in einer Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsät - zen der Versicherungstechnik genügen, um, unter Mitberücksichtigung der anderweitig sichergestellten periodischen Kasseneinnahmen, die in Aus - sicht genommenen Leistungen der Pensionskasse jederzeit zu bestreiten.

§ 10 c) Beiträge der Kirchgemeinden

1 Die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden sind durch verbindliche Zusi - cherungsbeschlüsse der Gemeinden beziehungsweise Kirchgemeinderäte in ihren Mindestsummen festgesetzt.

§ 11 d) Staatsbeitrag

1 )

§ 12 VIII. Leistungen der Kasse

a) Sicherstellung der Hilfe
1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sowie die für Versicherungs - leistungen bezogenen Gelder dürfen weder verpfändet, noch mit Arrest belegt werden, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.
2 Abtretung oder Verpfändung solcher Ansprüche ist unzulässig.

§ 13 b) Ersatz bisheriger Leistungen

1 Die Leistungen der Pensionskasse treten für die christkatholischen Geistli - chen an Stelle aller bisherigen Leistungen des christkatholischen Pfarrer- Pensionsfonds.

§ 14 IX. Versicherungstechnische Grundlage

1 Je auf Schluss einer fünfjährigen Rechnungsperiode ist eine versiche - rungstechnische Bilanz über den Stand der Pensionskasse aufzustellen.
1) Die Beiträge des Staates werden nach § 12 des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925, Fassung vom 31. März 1946 ( 423.581.2 ), berechnet.
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2 Eine Abänderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Pensions - kasse darf nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens vor - genommen werden.

§ 15 X. Organisation

a) Generalversammlung und Verwaltungskommission
1 Die Pensionskasse wird durch die Versicherten, die Kirchgemeindeverbän - de und den Staat verwaltet.
2 Die Generalversammlung besteht aus den Versicherten sowie je 3 Dele - gierten des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und der Gesamtheit der christkatholischen Kirchgemeinden. Der Vertreter des Staates und die Vertreter der beidseitigen Kirchgemeinden in der Verwal - tungskommission sind berechtigt, an der Generalversammlung mit bera - tender Stimme teilzunehmen.
3 Die Verwaltungskommission setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Die Geistlichkeit bezeichnet in der Hauptversammlung in konfessionell ge - trennter Wahlverhandlung der christkatholischen und evangelisch-refor - mierten Pfarrer für jede dieser Gruppen 2 Mitglieder. Dem Staat steht ein vom Regierungsrat zu ernennender Vertreter zu. Der Verband der evange - lisch-reformierten Kirchgemeinden und die Gesamtheit der christkatholi - schen Kirchgemeinden bezeichnen je 2 Vertreter.

§ 16 b) Kassa- und Rechnungswesen

1 Das Kassa- und Rechnungswesen der Pensionskasse wird durch die Ver - waltungskommission und einen Verwalter besorgt.

§ 17 XI. Verhältnis zum Staat

1 Dem Regierungsrat ist alljährlich durch die Verwaltungskommission ein Bericht mit Vermögens- und Verwaltungsrechnung einzureichen.

§ 18 XII. Auflösung und Vereinigung

1 Eine Auflösung der Pensionskasse und eine Verteilung des Vermögens un - ter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Der Kantonsrat behält sich vor, bei Zustimmung der Hauptversammlung der Versicherten, zu geeigneter Zeit und auf Grund einer versicherungs - technischen Begutachtung, den Pensionsfonds mit den gleichartigen an - dern staatlichen Pensionskassen (Staatsbeamte und -angestellte oder Pro - fessoren und Lehrer der Kantonsschule) zu vereinigen.

§ 19 XIII. Aufhebung von Erlassen

1 Dezember 1918 über den Pensionsfonds für die christkatholische Geist - lichkeit des Kantons Solothurn sowie alle weiteren Bestimmungen über den bisherigen Pfarrer-Pensionsfonds, soweit sie nicht bereits dahingefal - len sind, aufgehoben.

§ 20 XIV. Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt, mit Rückwirkung der Verpflichtungen und Rechte der Versicherungspflichtigen, der Gemeinden und des Staates auf 1. Ja nuar
1920, sofort in Kraft; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar

1920.

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Inkrafttreten am 20. Oktober 1920.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.06.1963 26.06.1963 § 7 Abs. 2 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 7 Abs. 2 26.06.1963 26.06.1963 geändert -

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