Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (934.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)

(BGRB) vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung¹,²
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 1997³,
beschliesst:
¹ [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 ( AS 2001 1582 ; BBl 2000 2259 ). ³ BBl 1997 III 769
Art. 1 Rüstungsunternehmen
¹ Zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee, soweit diese nicht Sache der Kan­tone ist, kann der Bund Rüstungsunternehmen betreiben, Aktiengesellschaften des privaten Rechts gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, Aktiengesellschaften des privaten Rechts im Namen des Bundes zu gründen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu erwerben und zu veräussern. Er regelt die Einzelheiten.
Art. 2 Tätigkeiten
Die Rüstungsunternehmen führen unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Aufträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)⁴ sowie Dritter aus.
⁴ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Beteiligungsgesellschaft
¹ Die Beteiligungen des Bundes an den Aktiengesellschaften werden durch eine Be­teiligungsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts ge­halten.
¹bis Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteili­gungsgesellschaft fest.⁵
¹ter Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.⁶
² …⁷
³ Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an Dritte bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundes­versammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundes­versammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundes­versammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5859 ; BBl 2010 3377 3413 ).
Art. 4 Vertretung im Verwaltungsrat
¹ Der Bund ist seinen Interessen entsprechend im Verwaltungsrat der Beteiligungs­gesellschaft vertreten.
² Die Beteiligungsgesellschaft ist ihren Interessen entsprechend in den Verwaltungs­räten der Rüstungsunternehmen vertreten.
Art. 5 Überführung bestehender Betriebe
¹ Die bestehenden Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden in Aktiengesell­schaften des privaten Rechts übergeführt.
² Die Aktiven und Passiven sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten der beste­henden Rüstungsbetriebe werden unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrund­sätze in die Aktiengesellschaften eingebracht.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 5 a ⁸ Rekapitalisierung
¹ Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.
² Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 ( AS 2001 1582 ; BBl 2000 2259 ).
Art. 5 b ⁹ Nachträgliche Erhöhung des Deckungskapitals
¹ Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so über­nimmt der Bund diese zusätzliche Deckung. Das VBS gibt zu diesem Zwecke mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbe­reinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.
² Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmen. Massgebend sind die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.
³ Die Belastung, die dem Bund aus den Absätzen 1 und 2 entsteht, wird in der Be­standesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über meh­rere Jahre abgeschrieben.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 ( AS 2001 1582 ; BBl 2000 2259 ).
Art. 6 Anstellungsverhältnisse
¹ Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Personals bestehender Rüstungs­betriebe der Gruppe Rüstung werden auf den Zeitpunkt der Überführung der Be­triebe in Aktiengesellschaften in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewan­delt.
² Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Personalverbände eine Übergangsrege­lung; diese gilt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁰
¹⁰ Die Änderungen können unter AS 1998 1202 konsultiert werden.
Art. 8 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1998¹¹
¹¹ BRB vom 25. März 1998
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