Zuweisung der Kaufmännischen Berufsschule Balsthal und der Kaufmännischen Berufsschule Breitenbach zum Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungskreis Olten
1 Zuweisung der Kaufmännischen Berufsschule Balsthal und der Kaufmännischen Berufsschule Breitenbach zum Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungskreis Olten Verfügung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung vom 15. April 1996 Das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gestützt auf § 44 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbil- dung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Zur Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännischen
Berufen wird die Zuweisung der kaufmännischen Berufsschulen zu den Kreiskommissionen neu geregelt. Der Kreiskommission Solothurn gehören an: − Die Kaufmännische Berufsschule Solothurn − Die Kaufmännische Berufsschule Grenchen Der Kreiskommission Olten gehören an: − Die Kaufmännische Berufsschule Olten − Die Kaufmännische Berufsschule Balsthal − Die Kaufmännische Berufsschule Breitenbach
2. Die Regelung gemäss Ziffer 1 gilt ab dem 1. August 1996 und findet
erstmals Anwendung auf die Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen im Jahr 1997. ________________
1 ) BGS 416.112.
Feedback