Zuweisung der Kaufmännischen Berufsschule Balsthal und der Kaufmännischen Berufsschule Breitenbach zum Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungskreis Olten
                            1  Zuweisung der Kaufmännischen  Berufsschule Balsthal und der  Kaufmännischen Berufsschule  Breitenbach zum Kaufmännischen  Lehrabschlussprüfungskreis Olten  Verfügung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung  vom 15. April 1996  Das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  gestützt  auf  §  44  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbil-  dung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zur Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännischen
                            Berufen  wird  die  Zuweisung  der  kaufmännischen  Berufsschulen  zu  den  Kreiskommissionen neu geregelt.  Der Kreiskommission Solothurn gehören an:  −  Die Kaufmännische Berufsschule Solothurn  −  Die Kaufmännische Berufsschule Grenchen  Der Kreiskommission Olten gehören an:  −  Die Kaufmännische Berufsschule Olten  −  Die Kaufmännische Berufsschule Balsthal  −  Die Kaufmännische Berufsschule Breitenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Regelung gemäss Ziffer 1 gilt ab dem 1. August 1996 und findet
                            erstmals Anwendung auf die Kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen im  Jahr 1997.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.