Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der S... (412.901)
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Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

Kanton Appenzell Innerrhoden Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 (Stand 1. August 2001) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Aus - serrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungskantone) vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantona - len Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton so - wie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzge - meinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

Art. 2 Geltungsbereich

a. Grundsatz
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommit - telschulen; b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Leh - re; c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trä - gerschaft angewendet werden.

Art. 3 b. Unterstellung

1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unter - stellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.

Art. 4 c. Vorbehalt

1 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Be - such von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden

1 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraus - setzungen, Promotion und Abschluss.

Art. 6 Schulgelder und Gebühren

1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

Art. 7 Aufnahmepflicht

1 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Auf - nahmepflicht.

Art. 8 Schulbeiträge

a. bei Aufnahmepflicht
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkan - ton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

Art. 9 b. ohne Aufnahmepflicht

1 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

Art. 10 c. Anpassung

1 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres
2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

Art. 11 Standortkanton

1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen

1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig an - erkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetre - ten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art.
4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Aus - zubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.

II. Verfahren

Art. 14 Koordinationsstellen

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

Art. 15 Liste der Auszubildenden

1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn ei - nes Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen die Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubrin - gen.

Art. 16 Rechnungsstellung

1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.

III. Revision und Kündigung

Art. 17 Änderung der Vereinbarung

1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba - rungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhö - hung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

Art. 18 Beitritt weiterer Kantone

1 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung wei - tere Kantone beitreten.

Art. 19 Kündigung der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung

1 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentli - chen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, so - fern ihr fünf Kantone beigetreten sind.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schul - beiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni
1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

01.03.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.03.2001 01.08.2001 Erstfassung -
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