Gesetz über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (432.12.5)
CH - FR

Gesetz über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft

Gesetz vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG)
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.4 eingeordnet. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG); gestützt auf die Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung, FHSV); gestützt auf die Verordnung vom 11. September 1996 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome; gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 9. Januar 1997 über die Errichtung der Fachhochschule der Westschweiz (FH Westschweiz); gestützt auf das Dekret vom 13. November 1997 über den Beitritt des Kantons Freiburg zum interkantonalen Konkordat über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz (FH Westschweiz); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 8. Januar 2001; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele des Gesetzes

1 Unter der Bezeichnung Fachhochschule Frei burg für Technik und Wirtschaft (FHF-TW) wird eine Ausbildungsstätte der Hochschulstufe in den Bereichen der Industrie, des Gewerbes und der Dienstleistungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen errichtet.
2 Das Gesetz regelt die Stellung und den Auftrag der FHF-TW, deren Organisation, die Aufgaben der zuständigen Behörden, die Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierenden sowie die verschiedenen Verfahren.

Art. 2 Stellung

1 Die FHF-TW besteht aus: a) der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg; b) der Hochschule für Wirtschaft Freiburg.
2 Die FHF-TW ist Mitglied der Fachhochschule Westschweiz (FH Westschweiz).
3 Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist der zuständigen Direktion
1) (die Direktion) administrativ zugewiesen.
4 Sie untersteht der entsprechenden Bundesgesetzgebung, den von der FH Westschweiz erlassenen Regeln sowi e den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den darauf basierenden Reglementen.
1) Heute: Volkswirtschaftsdirektion.

Art. 3 Auftrag

1 Gemäss Bundesgesetzgebung bereitet die FHF-TW durch praxisorientierte Ausbildungen mit Diplomabschluss auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
2 Sie ergänzt die Diplomstudiengänge durch ein Angebot an Nachdiplomausbildungen.
3 In ihren Tätigkeitsbereichen betreibt sie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für Dritte. Sie bezieht die Ergebnisse dieser verschiedenen Aktivitäten in die Lehre ein.
4 Sie arbeitet mit der Wirtschaft und Praxis sowie öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen zusammen.
5 Sie arbeitet mit den Universitäten, insbesondere mit der Universität Freiburg, und mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

Art. 4 Gleichstellung der Geschlechter

Die FHF-TW ergreift Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Erhöhung des Frauenanteils.

Art. 5 Qualitätsmanagement und Information

1 Die FHF-TW wendet gemäss den Anforderungen des Bundesrechts und den Richtlinien der FH Westschweiz ein Qualitätsmanagementsystem an. Dieses System wird in jeder Schule unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors umgesetzt.
2 Die FHF-TW verfolgt bei Information und Öffentlichkeitsarbeit eine Strategie.

Art. 6 Sprachen

1 Unterrichtssprachen sind Französisch und Deutsch. Um die Zweisprachigkeit zu fördern, wird de r Unterricht möglichst ausgewogen auf Französisch und Deutsch erteilt.
2 Gewisse Kurse können in englischer Sprache erteilt werden.
3 Die FHF-TW ermöglicht den Erwerb zweisprachiger Diplome.
2. KAPITEL Vollzugsbehörden

Art. 7 Staatsrat

1 Die Tätigkeit der FHF-TW steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats; dieser übt seine Aufsicht durch die Direktion aus.
2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
3 Er übt die dem Kanton durch das Konkordat über die Errichtung der FH Westschweiz vorbehaltenen Befugnisse aus, sofern das kantonale Recht keine andere Behörde vorsieht.
4 In seinen Zuständigkeitsbereich fallen dabei insbesondere: a) die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der FHF-TW auf Antrag des Schulrats und auf Stellungnahme des Führungsausschusses der FH Westschweiz; b) die Anstellung der Direktorinnen oder Direktoren der Schulen, aus denen sich die FHF-TW zusammensetzt, auf Stellungnahme des Schulrats; c) die Ernennung der Mitglieder des Schulrats; d) die Genehmigung des Beitrags des Kantons an das Budget der FH Westschweiz sowie der Beiträge, die die FH Westschweiz der FHF-TW ausrichtet, damit diese in den kantonalen Voranschlag aufgenommen werden können;
e) die Genehmigung der Finanzplanung, des Voranschlags, der Jahresrechnung und der Entwicklungspläne der FHF-TW vor deren Weiterleitung an den Führungsausschuss der FH Westschweiz; f) der Jahresbericht an den Grossen Rat über die FHF-TW und über die Ergebnisse der Beteiligung an der FH Westschweiz.

Art. 8 Direktion

1 Die Direktion, der die FHF-TW administrativ zugewiesen ist, fördert deren Entwicklung.
2 Sie sorgt dafür, dass die FHF-TW die Aufgaben erfüllt, die ihr, insbesondere im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Kantons und der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, zugewiesen sind.
3 Sie ist gemäss den Befugnissen, die ihr die Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals verleiht, und nach Stellungnahme des Schulrats oder der Generaldirektorin oder des Generaldirektors für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHF-TW zuständig.
4 Sie genehmigt die internen Schulreglemente.
5 Sie übt im Weiteren alle Befugnisse aus, die das Gesetz oder die Reglemente nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweisen.
3. KAPITEL Organisation der FHF-TW

Art. 9 Organe der FHF-TW

Die Organe der FHF-TW sind: a) der Schulrat; b) der Direktionsrat; c) die Generaldirektion.

Art. 10 Schulrat

a) Stellung
1 Zur Kontrolle, Beratung und Unterstützung der FHF-TW und der kantonalen Behörden wird ein Schulrat eingesetzt.
2 Er setzt sich aus höchstens elf Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden und in erster Linie aus Wirtschaft und Wissenschaft stammen. Zwei Mitglieder stammen jedoch aus der Dozentenschaft; sie werden von den Personalversammlungen vorgeschlagen.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion hat den Vorsitz. Die Verwaltung der FHF-TW führt das Sekretariat des Schulrats.
4 Der Schulrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
5 Die Mitglieder des Direktionsrats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für di e Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.

Art. 11 b) Befugnisse

1 Der Schulrat übt in erster Linie die ihm vom Konkordat über die Errichtung der FH Westschweiz übertra genen Befugnisse aus. In diesem Zusammenhang nimmt er Stellung: a) zu den Entwicklungsplänen der FHF-TW; b) zum Voranschlag, zur Finanzplanung und zur Jahresrechnung; c) zur Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der FHF-TW unter Vorbehalt der Stellungnahme des Führungsausschusses der FH Westschweiz; d) zur Anstellung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren, der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der anderen Einheiten; e) zum Abschluss lokaler, regionaler oder bilateraler Vereinbarungen.
2 Der Schulrat sorgt zudem für einen reibungslosen Schulbetrieb und fördert die Kontakte der FHF-TW zur Wirtschaft.
3 Er nimmt Stellung zu den Reglementen der FHF-TW.
4 Er entsendet vier seiner Mitglieder in den Verwaltungsausschuss des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

Art. 12 Direktionsrat

a) Zusammensetzung
1 Der Direktionsrat setzt sich zusammen aus der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der FHF-TW, die oder der den Direktionsrat präsidiert, sowie den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren.
2 Die Verwalterin oder der Verwalter der FHF-TW nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Bei Bedarf und je nach Traktanden können Dritte zu den Sitzungen geladen werden.

Art. 13 b) Arbeitsweise

1 Der Direktionsrat tritt regelmässig zusammen.
2 Er informiert die Direktion.

Art. 14 c) Befugnisse

1 Der Direktionsrat legt die strategischen Leitlinien der FHF-TW fest und vergewissert sich, dass die vereinbarten Ziele erreicht und die Aufgaben der Fachhochschule erfüllt werden.
2 Ausserdem übt er folgende Befugnisse aus: a) Er erstellt nach Anhören des Staatsrats und des Schulrats den Entwicklungsplan der FHF-TW und unterbreitet ihn dem Führungsausschuss der FH Westschweiz. b) Er bereitet den Voranschlag, die Finanzplanung und die Jahresrechnung der FHF-TW vor und unterbreitet sie nach Anhören des Schulrats und der Genehmigung durch den Staatsrat dem Führungsausschuss der FH Westschweiz. c) Er achtet darauf, dass die FHF-TW den Entscheiden und Vorschriften der FH Westschweiz und der zuständigen Behörden Folge leistet. d) Im Hinblick auf die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit gewährleistet er die Koordination zwischen Fachrichtungen und Studiengängen, zeigt die Synergien zwischen den verschiedenen Aufgaben der FHF-TW auf und nützt sie aus. e) Er überwacht das Qualitätsmanagementsystem. f) Er stellt die Koordination von Forschungsprojekten und -aufträgen sicher. g) Er erarbeitet oder bespricht Entwürfe für lokale, regionale oder bilaterale Vereinbarungen. h) Unter Vorbehalt der Entscheidungen der Organe der FH Westschweiz legt er die Strukturen der Schulen der FHF-TW fest und unterbreitet sie dem Staatsrat zur Genehmigung. i) Aufgrund seines Evokationsrechts diskutiert und entscheidet er gegebenenfalls über Grundsatzfragen der allgemeinen Politik der Fachhochschule, insbesondere was die Personal- und Finanzverwaltung, die Studiengänge, die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie die Zusammenarbeit mit Dritten betrifft.

Art. 15 Generaldirektion

a) Zuständige Person Die FHF-TW wird von einer Generaldirektorin oder einem Generaldirektor geleitet. Diese Person wird vom Staatsrat ernannt. Sie ist der Personalgesetzgebung des Staates unterstellt.

Art. 16 b) Befugnisse

Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor übt unter anderem folgende Befugnisse aus: a) Mit der Unterstützung des Direktionsrats gewährleistet sie oder er die strategische Führung der FHF-TW und ist dem Staatsrat und der Direktion gegenüber dafür verantwortlich. b) Sie oder er sorgt für einen reibungslosen Schulbetrieb, garantiert die Erfüllung des Auftrags der Fachhochschule und ergreift alle dazu notwendigen Massnahmen und Schritte. c) Sie oder er präsidiert den Direktionsrat, setzt dessen Entscheide um und behandelt die laufenden Geschäfte. d) Sie oder er leitet die zentralen Dienste. e) Sie oder er legt Rechenschaft ab über Verwaltung und Finanzen der FHF-TW. f) Mit dem Einverständnis der Direktorin oder des Direktors der betroffenen Schule beantragt sie oder er der zuständigen Behörde die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Ernennung von Vorsteherinnen und Vorstehern von Abteilungen und von Leiterinnen und Leitern anderer Einheiten. g) Sie oder er stellt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der betroffenen Schule und dem Amt für Personal und Organisation Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Vertrag an. h) Sie oder er verfasst den Jahresbericht der FHF-TW zuhanden des Grossen Rats. i) Sie oder er vertritt die FHF-TW pe rsönlich oder über eine delegierte Person gegen aussen und gewährleistet dabei insbesondere die Verbindung zur FH Westschweiz, zu eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie zu allen interessierten Kreisen in Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis.

Art. 17 Zentrale Dienste

1 Die FHF-TW verfügt über zentrale Dienste, die insbesondere für die Bereiche Finanzen und Personal zuständig sind.
2 Die zentralen Dienste unterstehen der Generaldirektion und werden von der Verwalterin oder vom Verwalter der FHF-TW geführt.
4. KAPITEL Die Schulen

Art. 18 Schulleitung

1 Jede Schule der FHF-TW wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die für einen reibungslosen Betrieb in den Bereichen Grund- und Nachdiplomausbildung, Forschung und Entwicklung, Aufträge und Personalwesen zuständig sind.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann von einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor unterstützt werden. Sie unterstehen der Personal gesetzgebung des Staates.
3 Die Direktorinnen und Direktoren übernehmen unter Vorbehalt der an die zentralen Dienste der FHF-TW übertragenen Befugnisse die Verantwortung für Finanzen und Verwaltung ihrer Schulen.
4 Sie genehmigen die Studienpläne und Unterrichtsprogramme, die von den einzelnen Einheiten im Rahmen der vom Direktionsrat definierten allgemeinen Koordinationsrichtlinien erstellt werden.
5 Sie organisieren die vorgesehenen Prüfungen.
6 Sie gewährleisten den Kontakt zu Wirtschaft, Praxis und öffentlichen Körperschaften sowie die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen in der Schwei z und im Ausland. Sie arbeiten dabei mit den Vorsteherinnen und Vorstehern der Abteilungen und den Leiterinnen und Leitern der andern Einheiten zusammen oder delegieren ihnen diese Aufgaben.
7 Sie nehmen an den durch das Konkordat über die Errichtung der FH Westschweiz oder andere Erlasse eing esetzten Direktorenkonferenzen teil.

Art. 19 Gliederung der Schulen

1 Die Schulen sind in Abteilungen, Institute und Forschungszentren unterteilt.
2 Die Gliederung der Schulen wird dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
3 Der Staatsrat kann einer Schule Einheiten unterstellen, die administrativ einer Abteilung gleichgestellt sind, aber keine Fachhochschuldiplome ausstellen.

Art. 20 Organisation und Aufgaben der einzelnen Einheiten

1 Jede Abteilung, jedes Institut und jedes Forschungszentrum wird von einer Abteilungsvorsteherin ode r einem Abteilungsvorsteher
beziehungsweise einer Leiterin oder einem Leiter geführt, die der Schulleitung unterstellt sind.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen sind für den einwandfreien Betrieb ihrer eigenen Ab teilung verantwortlich. Sie achten insbesondere darauf, dass die erteilte Ausbildung dem neusten Wissensstand und den Anforderungen der Berufspraxis entspricht.
3 Sie sind in erster Linie für die Pflege enger Kontakte zu Praxis und Wirtschaft verantwortlich.
4 Jede Abteilung, jedes Institut und jedes Forschungszentrum erfüllt auf dem jeweiligen Gebiet spezifische Aufgaben in den Bereichen Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Technologietransfer und Dienstleistungen für Dritte.

Art. 21 Stellung der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und

der Leiterinnen und Leiter der andern Einheiten
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und die Leiterinnen und Leiter der andern Einheiten unterrichten ein Teilpensum.
2 Sie sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal und allenfalls den von der FH Westschweiz festgesetzte n Rahmenrichtlinien unterstellt.

Art. 22 Wissenschaftliche Kommission

1 Im Einvernehmen mit dem Direktionsrat kann jede Abteilung eine wissenschaftliche Kommission bilden, die von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Abteilung präsidiert wird und sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Praxis sowie der Dozentenschaft zusammensetzt.
2 Die wissenschaftliche Kommission ist ein beschliessendes, unterstützendes und beratendes Organ.
5. KAPITEL Personal

Art. 23 Allgemeines

1 Das Personal der FHF-TW besteht aus: a) Dozentinnen und Dozenten; b) Lehrbeauftragten; c) wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; d) Assistentinnen und Assistenten;
e) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des technischen Diensts; f) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung; g) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hausdiensts.
2 Die Dozentinnen und Dozenten sowie die Lehrbeauftragten bilden die Dozentenschaft; die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Assistentinnen und Assistenten bilden den Mittelbau.

Art. 24 Stellung

1 Das Personal untersteht der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals, es sei denn, da s vorliegende Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen legten besondere Vorschriften fest.
2 Das Lehr- und Forschungspersonal kann ausserdem den von der FH Westschweiz erlassenen Rahmenri chtlinien unterstellt werden.
3 Es kann dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit in anderen Schulen oder Einrichtungen auf Fachhochschulebene auszuüben.
4 Das Personal ist der Generaldirektion der FHF-TW oder der Leitung der jeweiligen Schule unterstellt.

Art. 25 Dozentenschaft

a) Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Dozentenschaft gehören Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen für Dritte, wobei die Dozentenschaft grundsätzlich für den Vollzug dieser Aufgaben zuständig ist.
2 Sie beteiligt sich aktiv an der Umsetzung anderer Ziele oder von der Schulleitung festgelegter Aufgaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Schulen.
3 Sie beteiligt sich an der Ausarbeitung der Studienpläne und Unterrichtsprogramme sowie an der Beschreibung der Unterrichtsziele.
4 Die Mitglieder der Dozentenschaft tragen dazu bei, dass die verschiedenen Fächer eines Lehrplans in enger Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen optimal aufeinander abgestimmt werden.

Art. 26 b) Anforderungen

1 Die Dozentinnen und Dozenten und die Lehrbeauftragten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie über die erforderlichen didaktischen Qualifikationen ausweisen. Der Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern gemäss Bundesgesetzgebung setzt zudem eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.
2 Sie haben das Recht und die Pflicht, sich beruflich weiterzubilden.
3 Sie passen den Lehrstoff laufend der fachspezifischen und didaktischen Entwicklung an.

Art. 27 c) Rücktritt

1 Die Dozentinnen und Dozenten sowie die Lehrbeauftragten können von ihrem Amt auf Ende eines Schuljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs beziehungsweise drei Monaten zurücktreten.
2 Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt wird nur aus wichtigen Gründen oder nach Absprache zwischen den Parteien angenommen.

Art. 28 Versammlung der Dozentenschaft

Die Dozentenschaft versammelt sich regelmässig unter dem Vorsitz der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, um Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten und dem Betrieb ihrer Schule zu besprechen.

Art. 29 Mittelbau

a) Wissenschaftliche Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die wissenschaftlichen Mitarbe iterinnen und Mitarbeiter leiten Laborübungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Projekte im Zusammenhang mit dem Technologie- und Wissenstransfer.
2 Sie verfügen über einen Hochschulabschluss. Die Dauer der Anstellung kann befristet werden.

Art. 30 b) Assistentinnen und Assistenten

1 Die Assistentinnen und Assistenten sind in den Bereichen Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Technologie- und Wissenstransfer tätig.
2 Sie verfügen über einen Hochschulabschluss. Die Dauer der Anstellung ist befristet.

Art. 31 Technischer Dienst

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des technischen Diensts sind für Bau und Unterhalt von Geräten und Apparaten verantwortlich.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, an Projekten oder Praktika sowie anderen Aktivitäten der FHF-TW teilzunehmen.

Art. 32 Verwaltungspersonal

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung sind in ihren Bereichen im Rahmen der ihnen anvertrauten Aufgaben für eine reibungslose Verwaltung de r Schulen verantwortlich.

Art. 33 Hausdienst

Der Hausdienst ist für den Unterhalt, die Reinigung und den Betrieb der Schulräumlichkeiten verantwortlich.

Art. 34 Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bei Entscheidungen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen betreffen, werden diese angehört.
6. KAPITEL Studierende

Art. 35 Definition

Als Studierende im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die eine Grundausbildung zur Erlangung eines Fachhochschuldiploms absolvieren.

Art. 36 Zulassung

Zum Studium an der FHF-TW wird zugelassen, wer die Kriterien der Bundesgesetzgebung sowie jene der FH Westschweiz erfüllt.

Art. 37 Studium

1 Die Arbeit der Studierenden wird regelmässig bewertet; die Ergebnisse der Bewertung werden den Betroffenen mitgeteilt.
2 Der Aufbau der Studiengänge, die Prüfungen, Promotionen und Bewertungen und die Bedingungen zur Erlangung eines Diploms werden in den internen Reglementen und den Weisungen der FH Westschweiz geregelt.

Art. 38 Mobilität der Studierenden

1 Die FHF-TW fördert die Mobilität der Studierenden innerhalb der FH Westschweiz und im Austausch m it anderen Fachhochschulen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.

Art. 39 Studentenvereinigung

1 Die Studierenden können eine von der Schulleitung anerkannte Vereinigung gründen.
2 Eine von den Studierenden gewählte Vertreterin oder ein Vertreter wird zu den Sitzungen des Schulrats eingeladen.

Art. 40 Anhörung der Studierenden

1 Die Studierenden werden in allen sie betreffenden Angelegenheiten angehört. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung, die Bewertung sowie die internen Schulreglemente.
2 Sie können der Schulleitung Vorschläge und Anregungen zum Schulbetrieb unterbreiten.

Art. 41 Pflichten

1 Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht und andere obligatorische Veranstaltungen zu besuchen.
2 Sie müssen die Reglemente und die Weisungen ihrer Schule beachten.

Art. 42 Disziplinarmassnahmen

1 Wenn Studierende gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen in schuldhafter Weise verletzen, insbesondere wenn sie sich Anweisungen widersetzen oder den Unterricht stören, erlässt die Schuldirektorin oder der Schuldirektor Disziplinarmassnahmen.
2 Die Disziplinarmassnahmen sind: a) der Verweis; b) der vorläufige Ausschluss vom Unterricht; c) der Ausschluss von einer Bewertung, einer Prüfung oder einem Examen; d) der Ausschluss von der Schule.
3 Das Disziplinarverfahren wird in internen Schulreglementen geregelt.

Art. 43 Schulgelder und Gebühren

1 Der strategische Ausschuss der FH Westschweiz setzt die Höhe der Schulgelder fest.
2 Im Einvernehmen mit der FH Westschweiz kann die FHF-TW für besondere Angebote Beiträge an die Studienkosten verlangen.

Art. 44 Diplome

Die Diplome werden von der FH Westschweiz ausgestellt und tragen die Unterschrift eines Mitglieds des strategischen Ausschusses und der Schuldirektorin oder des Schuldirektors.
7. KAPITEL Grundausbildung

Art. 45 Ziele

Die FHF-TW vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegende Kenntnisse, die sie unter anderem befähigen: a) in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder in einer Gruppe Methoden zur Lösung von berufsspez ifischen Problemen zu entwickeln und anzuwenden; b) die berufliche Tätigkeit nach den neusten wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftliche n Erkenntnissen auszuüben; c) leitende Funktionen zu übernehmen, soziale Verantwortung zu übernehmen und zu kommunizieren; d) in einem Gesamtzusammenhang und interdisziplinär zu argumentieren und zu handeln; e) verantwortungsbewusst mit der Umwelt und den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.

Art. 46 Form und Dauer

1 Die FHF-TW kann die Ausbildung anbieten als: a) Vollzeitstudium; b) berufsbegleitendes Studium; c) Studium nach dem Baukastenprinzip, das sich in anrechenbare Module mit anerkannten Zwischenabschlüssen gliedert.
2 Das Vollzeitstudium dauert in der Rege l drei Jahre, das berufsbegleitende Studium mindestens vier Jahre. Praktika sind in der Studiendauer nicht inbegriffen.
3 Die reine Studienzeit des Studiums nach dem Baukastenprinzip entspricht der Studiendauer des Vollzeit- beziehungsweise des berufsbegleitenden Studiums.
8. KAPITEL Nachdiplomausbildungen

Art. 47 Grundsätze

1 Die FHF-TW bietet Nachdiplomausbildungen an, in denen sich die Studierenden in ein Spezialgebiet vertiefen oder neue Kenntnisse auf anderen Gebieten erwerben können.
2 Die Absolventinnen und Absolventen von Nachdiplomausbildungen beteiligen sich in angemessener Weise an den Kosten.

Art. 48 Arten von Nachdiplomausbildungen

1 Als Nachdiplomausbildungen gelten insbesondere: a) Nachdiplomstudien; b) Nachdiplomkurse; c) Weiterbildungskurse.
2 Nachdiplomstudien bauen in der Regel auf dem Abschluss einer Hochschule oder einer Höheren Fachschule auf. Sie ermöglichen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Bei erfolgreichem Bestehen wird ein eidgenössisch anerkanntes Diplom ausgestellt.
3 Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse ermöglichen Studierenden, die in der Regel über den Abschluss einer Hochschule oder einer Höheren Fachschule verfügen, sich mit der Entwicklung in thematisch begrenzten Gebieten vertraut zu machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.
9. KAPITEL Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen und Unterstützung der Wirtschaft

Art. 49 Grundsätze

1 In ihren Abteilungen, Instituten und Forschungszentren betreibt die FHF- TW anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und leistet damit einen Beitrag an die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
2 Die Tätigkeiten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung bestehen aus Dienstleistungen für Dritte und internen Projekten.
3 Diese Tätigkeiten sollen die Qualität der Lehre und das wirtschaftliche Wachstum des Kantons fördern.
4 Sie werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kompetenzzentren anderer Fachhochschulen oder Institute durchgeführt.
5 Bei allen Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

Art. 50 Erfindungen

1 Erfindungen, die im Rahmen der Berufsausübung von Mitgliedern der Dozentenschaft oder des Mittelbaus gemacht werden, sind unabhängig von ihrer Patentierbarkeit Eigentum des Staates Freiburg; dieser überträgt deren Nutzung der FHF-TW.
2 Vorbehalten bleiben die Rechtsansp rüche Dritter, wenn die FHF-TW mit anderen Schulen, Institutionen oder Unternehmen gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramme durchführt.
3 Einnahmen aus diesen Erfindungen gehen an die FHF-TW.
4 Die Erfinderin oder der Erfinder hat Anspruch auf eine besondere, angemessene Vergütung.
5 Wenn die FHF-TW darauf verzichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Gesuch der Erfinderin oder des Erfinders geeignete Massnahmen zur Verwertung von Forschungsergebnissen zu ergreifen, kann die Erfinderin oder der Erfinder verlangen, dass das geistige Eigentum oder die Rechte an sie oder ihn zurückfallen.

Art. 51 Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung

a) Zweck und Finanzierung
1 Die FHF-TW verfügt über einen Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (Fonds), dessen Kapital und Ertrag für die Finanzierung von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung bestimmt sind.
2 Der Fonds wird gespeist durch: a) einen Teil des Ertrags aus den Aktivitäten der Schulen in den Bereichen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Technologietransfer und Dienstleistungen; b) Schenkungen, Legate und ähnliche Beiträge.
3 Der Fonds deckt insbesondere die Kosten für die Lancierung von Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung.

Art. 52 b) Verwaltung und Kontrolle

1 Der Fonds wird von einem Verwaltungsausschuss verwaltet; dieser besteht aus der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der FHF-TW, die oder der den Fonds präsidiert, und vier Vertreterinnen und Vertretern, die vom Schulrat aus seinen Mitgliedern bestimmt werden.
2 Die Schuldirektorinnen und -direktoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat überwacht.

Art. 53 Modalitäten

1 Das Ausführungsreglement bestimmt die Modalitäten der Zusammenarbeit der FH-TW mit Dritten, das Dienstverhältnis der in diesem Rahmen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Bedingungen für die Verwendung des Fonds.
2 Die FHF-TW führt ein ständig aktualisiertes Inventar der Projekte, des Personals und der Verträge für den Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, der Dienstleistungen und der Unterstützung der Wirtschaft. Dieses Inventar kann von der Direktion kontrolliert werden.
10. KAPITEL Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 54 Einnahmen der FHF-TW

Die Einnahmen der FHF-TW sind: a) direkte Einnahmen: – Schulgelder und Gebühren der Studierenden; – Einnahmen aus Weiterbildungskursen, Nachdiplomkursen und -studiengängen; – Einnahmen aus Forschungsarbeiten, Aufträgen und anderen Dienstleistungen für Dritte; – Einnahmen aus dem Verkauf von Kursunterlagen und anderem Schulmaterial; – finanzielle Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglied der FH – Einnahmen aus Leistungen im Auftrag der FH Westschweiz oder anderer Mitgliedsschulen oder -einrichtungen; b) Beiträge der FH Westschweiz:
– Pauschalbeitrag pro studierende Person, differenziert nach Studiengängen; – Impulsbeiträge aus der strategischen Reserve.

Art. 55 Ungedeckter Saldo und Ausgleichsfonds

1 Bei Bedarf übernimmt der Staat den Saldo der Ausgaben, die durch die Einnahmen nach Artikel 54 dieses Gesetzes nicht gedeckt werden.
2 Zu diesem Zweck wird ein Ausgleichsfonds mit einer Höchstgrenze von einer Million Franken geschaffen. Ein allfälliger Überschuss geht an den Staat.

Art. 56 Buchhaltung

a) Richtlinien des Bundes und der FH Westschweiz
1 Die FHF-TW gewährleistet die Finanzbeziehungen zur FH Westschweiz.
2 Die Buchhaltung erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie und der FH Westschweiz.

Art. 57 b) Richtlinien des Staates

Der Voranschlag und die Buchhaltung der Schulen werden gemäss Kontenplan des Staates geführt.

Art. 58 Räumlichkeiten

1 Der Kanton stellt der FHF-TW die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung und übernimmt deren Unterhalt.
2 Auf Beschluss der Generaldirektion können die Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungen und Apparaten Dritten zur Verfügung gestellt werden; grundsätzlich wird dafür ein Entgelt verlangt.
11. KAPITEL Rechtsmittel

Art. 59 Entscheide über die Stellung der Studierenden

a) Einsprache
1 Gegen Entscheide, die die Stellung von Studierenden beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, kann innerhalb von zehn Tagen bei der Schuldirektorin oder beim Schuldir ektor schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Entscheide über die Erlangung eines Diploms können Studierende innerhalb von fünf Tagen bei der Prüfungskommission, die aus allen
Examinatorinnen und Examinatoren und Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten besteht, schriftlich Einsprache erheben.
3
...
4 Die Einsprachebehörde entscheidet unverzüglich.
5 Das Einspracheverfahren wird im Reglement geregelt.

Art. 60 b) Beschwerde

1 Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Direktion kann innerhalb von dreissig Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 61 Andere Entscheide

Andere Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, unterstehen dem Beschwerdeverfahr en nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 62 Aufsichtsbeschwerde

1 Besteht keine Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit, so können Studierende gegen Handlungen oder Un terlassungen eines Mitglieds der Dozentenschaft oder einer anderen zuständigen Person der FHF-TW, die sie persönlich und schwer wiegend treffen und die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Reglemente verletzen, Aufsichtsbeschwerde einreichen.
2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet, ob die Beschwerde begründet ist, und informiert die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen.
3 Wird eine Beschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, so können die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer kann einen Entscheid über die Unzulässigkeit oder Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde oder über die Auferlegung der Verfahrenskosten innerhalb von zehn Tagen anfechten.
5 Das Reglement bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.

Art. 63 Gesuche, Beschwerden oder Aufsichtsbeschwerden in

Personalfragen Gesuche, Beschwerden oder Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit Personalfragen der FHF-TW werden von der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
12. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 64 Übergangsrecht

1 Für Studierende, die ihr Studium vor dem ersten Fachhochschul- Studienzyklus begonnen haben, gelten we iterhin die alten Bestimmungen.
2 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach dem alten Recht weitergeführt.

Art. 65 Änderung

Das Einführungsgesetz vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 13. November 1991 über die Ingenieurschule (SGF 426.1) wird aufgehoben.

Art. 67 Reglemente der FHF-TW

Die Organe der FHF-TW erlassen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten die notwendigen Reglem ente zur Umsetzung dieses Gesetzes.

Art. 68 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 27.11.2001).
Markierungen
Leseansicht