Abkommen (0.973.262.331)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Verlängerung des Abkommens vom 30. Juli 1973 betreffend die Konsolidierung pakistanischer Schulden Abgeschlossen am 25. Februar 1974 in Kraft getreten am 25. Februar 1974 (Stand am 25. Februar 1974)
Im Bestreben, Pakistan durch die Konsolidierung und Finanzierung eines Teils seiner mittelfristigen Handelsschulden weitere finanzielle Hilfe für die Entlastung seiner Zahlungsbilanz zu gewähren, haben
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
vereinbart, das Abkommen vom 30. Juli 1973¹ (nachstehend Konsolidierungs‑Abkommen genannt) wie folgt zu verlängern:
¹ SR 0.973.262.33
Art. 1
1. Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten, zwischen dem 1. Juli 1973 und 30. Juni 1974 fälligen Zahlungen für Kapital und Zinsen, die aus dem Abkommen vom 22. Juni 1964² zwischen der schweizerischen Regierung und der pakistanischen Regierung und aus dem Notenwechsel vom 9. Januar 1967³ zwischen diesen beiden Regierungen über die Erhöhung von Transferkrediten herrühren, soweit sie aus Kreditbeanspruchungen vor dem 31. Oktober 1972 entstanden sind.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Fälligkeiten sind entsprechend den ursprünglich zwischen den vier Schweizer Banken und der pakistanischen Regierung geschlossenen Abkommen zu bezahlen. Alle vor Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens fällig gewordenen und noch nicht transferierten Zahlungen sind sofort nach dessen Unterzeichnung zu leisten und zu transferieren.
² SR 0.973.262.31
³ SR 0.973.262.311
Art. 2
Für die Finanzierung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten pakistanischen Schulden wird die schweizerische Regierung den gemäss Artikel 2 des «Konsolidierungs‑Abkommens» zugunsten der pakistanischen Regierung eröffneten Kredit um einen Betrag erhöhen, der den an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen entspricht.
Art. 3
Die schweizerische Regierung wird der pakistanischen Regierung den in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten zusätzlichen Kredit gemäss Artikel 5 des «Konsolidierungs‑Abkommens» zur freien Verfügung stellen.
Art. 4
Die pakistanische Regierung wird die ihr zur Verfügung gestellten Beträge gemäss Artikel 6 des «Konsolidierungs‑Abkommens» verzinsen; die erste Zahlung wird am 31. Dezember 1974 fällig.
Art. 5
Die pakistanische Regierung wird den ihr gemäss Artikel 2 des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellten zusätzlichen Kredit in sieben gleichen Halbjahresraten zurückzahlen; die erste Zahlung ist am 1. Juli 1975, die letzte am 1. Juli 1978 zu leisten.
Art. 6
Die pakistanische Regierung wird dem Schweizerischen Bankverein für Rechnung der Bankengruppe auf allen in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Zahlungen einen Konsolidierungszins von vier Prozent pro Jahr entrichten. Dieser Zins wird berechnet für die Zeit zwischen der vertraglichen Fälligkeit jeder Zahlung und der effektiven Zahlung durch die pakistanische Regierung. Der Gesamtbetrag dieses Konsolidierungszinses ist sofort nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens zu bezahlen. Artikel 2 des vorliegenden Abkommens findet auf diese Zahlung keine Anwendung.
Art. 7
Die Artikel 3, 4, 8 und 10 des «Konsolidierungs‑Abkommens» gelten auch für das vorliegende Abkommen.
Art. 8
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, am 25. Februar 1974 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

J. Mallet

Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan:

Aftab Ahmad Khan

Beilage

Pakistanische Kapital‑ und Zinsschulden, die in der Periode 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1974 fällig sind

Fälligkeit

Kapital

Zins 7½%

Total

31.   7. 1973

   542 207.37

   542 207.37

31.   8. 1973

   314 550.95

   314 550.95

30.   9. 1973

   356 489.95

   356 489.95

31. 10. 1973

   386 286.—

   386 286.—

30. 11. 1973

   477 040.25

   477 040.25

31. 12. 1973

   664 030.40

1 137 766.80

1 801 797.20

31.   1. 1974

   542 207.37

   542 207.37

28.   2. 1974

   314 550.95

   314 550.95

31.   3. 1974

   356 489.95

   356 489.95

30.   4. 1974

   386 286.—

   386 286.—

31.   5. 1974

   477 040.25

   477 040.25

30.   6. 1974

   664 030.40

1 034 994.10

1 699 024.50

Total

5 481 209.84⁴

2 172 760.90⁵

7 653 970.74

Im Falle von Rechnungsfehlern werden die Zahlen entsprechend korrigiert.
⁴ wovon 1 979 099.80 Schweizer Franken auf Ostpakistan entfallen
⁵ wovon   837 815.15 Schweizer Franken auf Ostpakistan entfallen
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