Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
1 Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Konk. vom 10. Dezember 1901 Art. 1. Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilpro- zesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in wel- chem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kosten- versicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbür- ger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905
1 ) beige- treten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kanto- ne in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Vom Schweizerischen Bundesrat am 5. und 20. November 1903 genehmigt ________________
1 ) Die Übereinkunft vom 14. November 1896 wurde durch die Übereinkunft vom
17. Juli 1905 aufgehoben.
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