Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle (824.27)
CH - ZG

Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle

Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle Vom 20. November 2012 (Stand 1. Dezember 2012) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 8 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) vom 13. Juni
1995 1 ) , auf Art. 45 des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 1992 2 ) und Art. 63 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR ) vom 23. November 2005 3 ) , beschliesst:

§ 1 Gebühren für die Fleischuntersuchung

1 Die Grundgebühr je Besuch und Schlachtbetrieb beträgt Fr. 20.– (die Schlachttieruntersuchung und der Besuch auf dem Schlachtbetrieb für die Fleischkontrolle gelten als zwei unterschiedliche Besuche).
2 Zusätzlich je Tier:
a) Grossvieh (Rind ab 6 Wochen, Pferd) Fr. 12.–
b) Kleinvieh (Schwein, Schaf, Ziege) Fr. 6.–
c) Kalb (Rind unter 6 Wochen) Fr. 5.–
d) Gehege- und anderes Wild Fr . 6.–
e) anderes Schlachtvieh Fr. 6.–
f) Geflügel und Kaninchen –.20 Die Kosten für obligatorische Trichinenuntersuchungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Bei Beanstandungen zusätzlich:
a) Für die Kontrolle der Gefrierbehandlung je Schlachtkörper Fr. 10.–
b) Für die Probenerhebung zur bakteriologischen Untersuchung ein - schliesslich Nachkontrolle, je Schlachtkörper Fr. 45.– 1) BGS 824.2 2) 3) SR 817.190
c) Für übrige Probenerhebungen nach Zeitaufwand pro Minute Fr. 2.– Weiter werden die Kosten für Laboruntersuchungen sowie sämtliche Ausla - gen in Rechnung gestellt. Bei Schlachtungen krankerscheinender Tiere trägt der Kanton die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und für Seu - chenabklärungen.

§ 2 Gebühren für die Bewilligung von Schlachtanlagen

1 Für die Bewilligung von Schlachtanlagen gelten die Gebühren gemäss Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 1974 1 ) .

§ 3 Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen

1 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen: nach Zeitaufwand, Stunden - ansatz Fr. 130.–.

§ 4 Inkrafttreten

1 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und ersetzt denje - nigen vom 24. November 1998 2 ) . 1) 2) nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.11.2012 01.12.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 681
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2012 01.12.2012 Erstfassung GS 31, 681
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