Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle
                            Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle  Vom 20. November 2012 (Stand 1. Dezember 2012)  Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 8 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz  über   Lebensmittel   und   Gebrauchsgegenstände   (VV   LMG)   vom   13.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1  )  , auf Art. 45 des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 1992  2  )  und Art. 63 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle  (VSFK, SR ) vom 23. November 2005  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebühren für die Fleischuntersuchung
                            1  Die   Grundgebühr   je   Besuch   und   Schlachtbetrieb   beträgt   Fr.   20.–   (die  Schlachttieruntersuchung und der Besuch auf  dem Schlachtbetrieb für die  Fleischkontrolle gelten als zwei unterschiedliche Besuche).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich je Tier:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grossvieh (Rind ab 6 Wochen, Pferd) Fr. 12.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kleinvieh (Schwein, Schaf, Ziege) Fr. 6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kalb (Rind unter 6 Wochen) Fr. 5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gehege- und anderes Wild Fr . 6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  anderes Schlachtvieh Fr. 6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Geflügel und Kaninchen –.20  Die   Kosten  für   obligatorische  Trichinenuntersuchungen   werden  zusätzlich  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beanstandungen zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Kontrolle der Gefrierbehandlung je Schlachtkörper Fr. 10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für   die   Probenerhebung   zur   bakteriologischen   Untersuchung   ein  -  schliesslich Nachkontrolle, je Schlachtkörper Fr. 45.–  1)  BGS  824.2  2)  3)  SR  817.190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für übrige Probenerhebungen nach Zeitaufwand pro Minute Fr. 2.–  Weiter werden die Kosten für Laboruntersuchungen sowie sämtliche Ausla  -  gen in Rechnung gestellt. Bei Schlachtungen krankerscheinender Tiere trägt  der Kanton die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und für Seu  -  chenabklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebühren für die Bewilligung von Schlachtanlagen
                            1  Für   die   Bewilligung   von   Schlachtanlagen   gelten   die   Gebühren   gemäss  Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 1974  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen
                            1  Besondere Dienstleistungen und Kontrollen: nach Zeitaufwand, Stunden  -  ansatz Fr. 130.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser Gebührentarif tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und ersetzt denje  -  nigen vom 24. November 1998  2  )  .  1)  2)  nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.11.2012  01.12.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2012  01.12.2012  Erstfassung  GS 31, 681