Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgle... (831.11)
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. d) des Einführungsgesetzes zu den Bundesge - setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invali - denversicherung vom 21. September 2015 1 ) verordnet:

Art. 1 Entschädigungsarten

1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwal - tungskommission folgende Entschädigungen aus: a) Jährliche Entschädigung; b) Sitzungsgelder; c) Spesen.
2 Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.

Art. 2 Jährliche Entschädigung

1 Die jährliche Entschädigung beträgt: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.- b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.-
2 Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.
1) EG AHVG/IVG, (bGS 831.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Ordentliche Sitzungsgelder

1 Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen: a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.- b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.-

Art. 4 Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen

1 Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.-, sofern a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind, b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert, c) eine Traktandenliste vorliegt und d) Protokoll geführt wird.
2 Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 die - ser Verordnung ausgerichtet.

Art. 5 Spesen

1 Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Okto - ber 2006 1 ) und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkon - venienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
20. November 2007
2 ) sinngemäss angewendet.
2 Die Entschädigung beträgt: a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer; b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

Art. 6 Offenlegung

1 Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funk - tionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädi - gungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder auf - geführt.
1) BVO, (bGS 142.211)
2) REIS, (bGS 142.211.1)
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