Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 icht des Kantons e Aufsicht über Auftrag Entschädigung Anwendbares Recht
1/2013
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt die BVS im Einzel- fall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.
2 Die BVS erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht.
Art. 5
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.
2 Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das En- de eines Kalenderjahres auflösen.
Art. 6 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Auskunft Änderung, Auf- hebung Inkrafttreten
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