Notenaustausch vom 14. August 2013 (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2014¹ In Kraft getreten am 1. Juli 2015² (Stand am 1. Juli 2015) ¹ Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet: Art. 1–18 Abs. 1, 19 –27 Abs. 2, 27 Abs. 4–6, 29 –49 ( AS 2014 407 ). ² AS 2015 2329
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