Notenaustausch vom 14. August 2013 (0.142.392.680.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 14. August 2013 (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2014¹ In Kraft getreten am 1. Juli 2015² (Stand am 1. Juli 2015) ¹ Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö­rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet: Art. 1–18 Abs. 1, 19 –27 Abs. 2, 27 Abs. 4–6, 29 –49 ( AS 2014 407 ). ² AS 2015 2329
Markierungen
Leseansicht