Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Spitalfonds Grenchen
1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Spitalfonds Grenchen Vom 11. Dezember 1975/9. Januar 1976 Im Hinblick darauf, dass Betrieb und Ausbau des Ortsspitals Grenchen sicherzustellen sind, dass die Stiftung Spitalfonds Grenchen daher im Sinne der Spitalvorlage VI
1 ) dem Staat ein mehrheitliches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet wird vereinbart: Die Stiftungsurkunde der Stiftung Spitalfonds Grenchen vom 2. Mai 1969 erhält mit den durch diese Vereinbarung beschlossenen Änderungen fol- genden bereinigten Wortlaut: I. Statuten der Stiftung Spitalfonds Grenchen Art. 1. Name Die Firma Ebauches S.A. Neuchâtel hat unter dem Namen "Spitalfonds Grenchen" im Sinne von Artikel 80 ff ZGB eine Stiftung errichtet. Art. 2. Sitz und Gerichtsstand Die Stiftung hat ihren Sitz in Grenchen. Art. 3. Zweck Die Stiftung hat den Zweck, Mittel zum Bau und Betrieb eines Spitals in Grenchen bereitzustellen und dadurch die Spitalbedürfnisse von Stadt und Region Grenchen erfüllen zu helfen. Art. 4. Vermögen Zu dem genannten Zweck hat die stiftende Firma der Stiftung, Wert 31. Dezember 1942, 100'000 Franken gewidmet. Das Stiftungsvermögen wird durch weitere Zuwendungen der stiftenden Firma, deren Tochtergesellschaften, anderer industrieller Unternehmungen, privater Personen oder öffentlicher Körperschaften, insbesondere Staat Solothurn, ________________
1 ) BGS 817.11.
2 geäufnet werden. Es fallen der Stiftung ferner die nicht verwendeten Zinserträge zu. Art. 5. Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden durch die laufenden Einnahmen aus dem Spitalbetrieb und allfälligen freiwilligen Beiträgen der Stifterfirma und der Einwohnergemeinde Grenchen gedeckt.
2 Der Staat Solothurn übernimmt das Betriebsdefizit im Rahmen der Ge- setzgebung über Bau, Betrieb und Unterhalt von Spitälern im Kanton (siehe die entsprechenden Spitalvorlagen). Art. 6. Dauer der Stiftung Die Stiftung trat in Wirksamkeit mit dem 1. Januar 1943. Die Dauer ist nicht beschränkt. Art. 7. Stiftungsrat
1 Die Verwaltung und Geschäftsführung steht einem Stiftungsrate zu. Dieser besteht aus 9 Mitgliedern und 4 Ersatzleuten.
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1 Mitglied und 1 Ersatzmann werden von der Einwohnergemeinde Gren- chen, 5 Mitglieder und 2 Ersatzmänner werden vom Regierungsrat des Kantons Solothurn je auf eine Amtsdauer gewählt. Die Stifterfirmen de- legieren 3 Mitglieder und 1 Ersatzmann in den Stiftungsrat. Die Amtsdau- er der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Art. 8. Organisation des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat organisiert sich selbst, unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 4 litera b. Er bezeichnet die Personen, die für die Stiftung rechts- verbindliche Unterschrift führen. Die Unterschrift hat kollektiv zu zweien zu erfolgen.
2 Zur Beschlussfassung bedarf es des absoluten Mehrs, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selb- ständige Kompetenzen übertragen. Art. 9. Pflichten und Befugnisse des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.
2 Dem Stiftungsrat obliegt im Rahmen des Zweckes der Stiftung die Ver- waltung ihrer Vermögen (Betriebs- und Finanzvermögen, Fonds), die Ver- fügung über diese Vermögen und die Führung des Spitalbetriebes.
3 Der Stiftungsrat erlässt im Rahmen des Stiftungszweckes die notwendi- gen Reglemente.
4 Vorbehalten bleibt die vorgängige Zustimmung des Regierungsrates: a) zu den vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglementen über seine Or- ganisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen; b) zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Spitaldirektors, der Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses; c) zum jährlichen Voranschlag und zur Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten;
3 d) zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen; e) zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum; f) zum Gebäudeunterhalt gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 385 vom
25. Januar 1966.
Art. 10. Kontrollstelle Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnung der Stiftung und der Fonds ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn. Art. 11. Änderung der Stiftungsurkunde
1 Änderungen der Stiftungsurkunde können vom Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes mit Zustimmung des Regierungsrates beschlossen werden.
2 Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sowie die zwingenden Vor- schriften der Artikel 85 und 86 ZGB bleiben vorbehalten. Art. 12. Unmöglichwerden des Stiftungszweckes Wird durch einen unvorhergesehenen Umstand die Verfolgung des Stif- tungszweckes unmöglich, so kann das Stiftungsvermögen nach Zustim- mung des Stiftungsrates und des Regierungsrates einer anderen Instituti- on, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, überwiesen werden. II. Die Stiftung Spitalfonds Grenchen hat das Recht, bis spätestens Ende Fe- bruar 1976 aus ihrem Vermögen folgende Vermögenswerte auszugliedern: Grundstück Grundbuch Grenchen 5019, Franken
33 a 89 m
2 , Kastels, neue Katasterschätzung 237'230.00 Erneuerungsfonds 249'514.05 Kontrollvereinfonds 132'304.30 Fonds der Gemeinnützigen Gesellschaft Grenchen 13'347.45 Fonds Pro Juventute Grenchen 10'049.10 Legat Ida Leuenberger 16'888.70 Lions-Fonds für das Personal des Spitals 16'749.95 Total Wert 31. Dezember 1974 676'083.55 Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so verpflichtet sich die Stiftung Spitalfonds Grenchen, das gesamte ausgegliederte Fondsvermögen in eine neue, selbständige und eigens hierfür errichtete Stiftung einzuwerfen. Der Zweck dieser Stiftung wird ausschliesslich auf die Förderung des Spi- tals Grenchen und allfälliger anderer Vorhaben auf dem Gebiete des all- gemeinen Gesundheitswesens beschränkt.
4 III. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspar- teien in Kraft. IV. Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprüngli- chen Stiftungsbestimmungen. Vom Stiftungsrat am 11. Dezember 1975 und vom Regierungsrat am
9. Januar 1976 beschlossen
Inkrafttreten am 9. Januar 1976
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