Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der... (446.800)
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Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel

CS 2009-056 Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel Vom 17. Dezember 2008 Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Februar 2009. Die Fakultät für Psychologie der Universität Basel erlässt unter Vor- behalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) , die fol- gende Ordnung. I. Allgemeines Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-

studiengänge an der Fakultät für Psychologie (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Die Fakultät erlässt in Ergänzung zu dieser Ordnung für jeden Stu- diengang bzw. jede Vertiefungsrichtung einen Studienplan. Diese sind integrierter Bestandteil dieser Ordnung und werden in den Anhängen aufgeführt.
2)
3 Die Ordnung und Studienpläne gelten für alle Studierenden, die an der Universität Basel Psychologie im Bachelor- oder Masterstudium studieren. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den

Grad «Bachelor of Science in Psychology».
2 Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den Grad «Master of Science in Psychology». Dem verliehenen Grad folgt die Nennung der gewählten Vertiefungsrichtung. Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom

18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-

nien geregelt. Sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterstudium
2 Die Zulassung zum Masterstudium Psychologie setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Science in Psychology der Universität Basel äquivalenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurde. Allfällige nähere Zulassungskriterien sind in den je- weiligen Studienplänen geregelt.
3 Die Zulassung zum Masterstudium Psychologie erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission der Psychologischen Fakultät durch das Rek- torat.
4 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studien- richtung Psychologie einer schweizerischen universitären Hochschule werden zum Masterstudium Psychologie ohne zusätzliche Anforderun- gen zugelassen. Die Prüfungskommission der Fakultät kann jedoch den Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstu- dium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studien- leistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt.
5 Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hoch- schule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Science in Psychology der Universität Basel von der Prüfungskommission der Fakultät inhaltlich überprüft. Ein Bachelorabschluss berechtigt nur dann zum Masterstu- dium Psychologie, wenn er im Hochschulsystem seines Erwerbs die Zu- lassung zu diesem Masterstudium erlaubt. Der Nachweis eines Studien- platzes im entsprechenden Hochschulsystem muss erbracht werden. Wird das Masterstudium Psychologie dort nicht angeboten, setzt die Prüfungskommission der Fakultät spezielle Auswahlkriterien fest.
6 Wird ein Bachelorabschluss von der Prüfungskommission der Fakul- tät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann der Abschluss des Ma- sterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulas- sung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studie- renden-Ordnung ist nur möglich, wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte betragen.
7 Wird ein Bachelorabschluss für die Zulassung zum Masterstudium nicht als äquivalent beurteilt, kann die Prüfungskommission der Fakul- tät eine Zulassung zur Vorbereitung auf das Masterstudium beantra- gen, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Das Rektorat kann eine bedingte Zulassung beschliessen. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen für Gaststudierende gemäss § 15 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung.
II. Studium Umfang der Studiengänge

§4. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-

ditpunkte (KP) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studien- dauer entsprechend.
2 Für das Bestehen des Masterstudiums sind zusätzlich zu den im Ba- chelorstudium erbrachten Studienleistungen 120 Kreditpunkte zu er- werben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
3 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European punkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studie- renden vergeben.
4 Der Erwerb der anrechenbaren Kreditpunkte ist im jeweiligen Stu- dienplan geregelt.
5 Die Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für alle Bache- lor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Uni- versität Basel. Studiengänge

§5. Die Fakultät bietet den folgenden Bachelorstudiengang an

(BSc): – Bachelor of Science in Psychology
2 Die Fakultät bietet den folgenden Masterstudiengang an (MSc): – Master of Science in Psychology Studienpläne und Wegleitungen

§6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang bzw. für jede Vertie-

fungsrichtung einen Studienplan. Diese werden vom Universitätsrat genehmigt.
2 Die Studienpläne regeln: a) nähere Zulassungsregeln, b) den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt,
5 Die Wegleitungen der Studiengänge dürfen keine Auswahlkriterien oder -verfahren einführen, die über die dieser Ordnung oder des jewei- ligen Studienplans hinausgehen. Im Streitfall gehen die Bestimmungen in der Ordnung und den Studienplänen denjenigen der Wegleitungen vor. Gliederung

§7. Das Bachelorstudium gliedert sich in:

a) Modul Propädeutikum im Umfang von 48 KP b) weitere Module des Studiengangs im Umfang von 77–98 KP c) ein Berufs- oder Forschungspraktikum im Umfang von 10 KP d) Teilnahme an psychologischen Untersuchungen im Umfang von
1KP e) die Bachelorarbeit im Umfang von 8 KP und f) einen ausserfakultären Wahlbereich im Umfang von 15–36 KP.
2 Das Masterstudium gliedert sich in: a) Module des Studiengangs im Umfang der Vorgaben des jeweiligen Studienplans b) ein Berufs- oder Foschungspraktikum im Umfang von 10 KP c) einen ausserfakultären Wahlbereich im Umfang mind. 6 KP d) die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und e) mündliche Masterprüfung im Umfang von 15 KP.
3 Die Zuordnung von Kreditpunkten erfolgt nach folgenden Richtwer- ten: a) Propädeutische Vorlesung: 4 KP b) Propädeutische Vorlesung mit Übung: 6 KP c) Vorlesung: 3 KP d) Vorlesung mit Übung: 4 KP e) Seminar: 2 KP f) Seminar mit Übung: 3 KP g) Theorieseminar: 2 KP h) Seminarleistung zu Theorieseminar: 2 KP i) Teilnahme an psychologischen Untersuchungen: 1 KP j) Berufs- oder Forschungspraktikum: 10 KP k) Projektseminar: 8 KP l) Bachelorarbeit: 8 KP m) Masterprojekt: 10 KP n) Masterarbeit: 30 KP o) Mündliche Masterprüfung: 15 KP.
4 Die Zuordnung von Kreditpunkten beim begleiteten Selbststudium erfolgt auf der Grundlage des von der Prüfungskommission genehmig-
5 Für tutorielle Tätigkeit sowie Tätigkeit in der studentischen Selbst- verwaltung kann die Prüfungskommission auf Basis eines Studienver- trags bis zu 6 KP anrechnen.
3)
6 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor- men zu den Lehr- und Lernformen sowie dem damit verbundenen Er- werb von Kreditpunkten ist im Anhang 1
4) aufgeführt. Bestehen des Bachelor- bzw. des Masterstudiums

§8. Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn insgesamt 180 KP ge-

mäss den Vorgaben des Studienplans erworben sind.
2 Das Masterstudium ist bestanden, wenn zusätzlich zum Bachelorstu- dium insgesamt 120 KP gemäss den Vorgaben des jeweiligen Studien- plans erworben sind und eine Vertiefungsrichtung gewählt und erfolg- reich abgeschlossen wurde. III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§9. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-

gender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studien- leistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.
2 Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit er- folgt unabhängig von deren Zuordnung zu einem Studiengang für alle Studierenden nach den gleichen Prüfungsmodalitäten. Die Überprü- fung studentischer Leistungen erfolgt somit durch anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen oder durch studiengangseigene Leistungs- überprüfungen.
5)
3 Es müssen alle Propädeutischen Klausuren abgelegt worden sein, bevor Kreditpunkte ausserhalb des Propädeutischen Moduls erworben werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kredit- punkte im Einführungsmodul und Kreditpunkte im ausserfakultären Wahlbereich.
4 Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung: a) Propädeutische Klausur b) Mündliche oder schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen c) Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen d) Leistungsnachweis für die Teilnahme an psychologischen Untersu- chungen e) Leistungsnachweis von Berufs- und Forschungspraktika f) Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag g) Bachelorarbeit h) Masterarbeit i) Mündliche Masterprüfung Leistungsbewertung

§ 10. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach

dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
3 Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet:
6 «hervorragend»
5,5 «sehr gut»
5 «gut»
4,5 «befriedigend»
4 «genügend»
3,5 «knapp ungenügend»
3 «ungenügend»
2,5 «schlecht»
2 «sehr schlecht»
1,5 «keine erkennbare Leistung»
1 «keine Leistung»
4 Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe Hundertstel werden aufgerundet. Ein Durchschnitt kleiner als 4 ist un- genügend.
5 Die Errechnung der Abschlussnote des Studiums ist im jeweiligen Studienplan geregelt. Die Abschlussnote wird auf Zehntel-Note gerun- det.
6 Bei Wiederholung der Propädeutischen Klausur gemäss § 11 Abs. 9, der Masterarbeit gemäss § 18 Abs. 8 sowie der Masterprüfung § 19
Propädeutische Klausur

§ 11. Die Leistungsüberprüfungen zu den Propädeutischen Vorle-

sungen finden durch Propädeutische Klausuren statt.
2 Studierende müssen sich für die Propädeutischen Klausuren anmel- den. Die Anmeldung erfolgt direkt durch das Belegen der Propädeuti- schen Vorlesungen. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf der Be- legfrist nicht mehr möglich. Ausnahmen werden im Rahmen der Härte- fallregelung in § 28 behandelt.
3 Propädeutische Klausuren werden benotet.
4 Propädeutische Klausuren finden schriftlich statt.
5 Die Dauer der Propädeutischen Klausur beträgt zwischen 60 und 120 Minuten.
6 Propädeutische Klausuren finden jährlich, jeweils am Ende der Vor- lesungszeit des zweiten Semesters statt.
7 Propädeutische Klausuren werden von den für die entsprechenden Vorlesungen zuständigen Dozierenden gestellt und benotet.
8 Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von § 11 Abs. 2 einer Propädeutischen Klausur fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit «nicht erschienen» bewertet. Der bzw. die Studierende ist automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet.
9 Nicht bestandene Propädeutische Klausuren können einmal wieder- holt werden. Studierende, die im ersten Versuch nicht bestanden haben, sind automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet. Der Wiederholungstermin erfolgt spätestens am Ende der Semesterferien des Frühjahrsemesters. Bleibt eine Studentin oder ein Student entge- gen den Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 einer Wiederholungsprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit «nicht erschienen» bewertet.
10 Ein zweites Nichtbestehen einer Propädeutischen Klausur führt zum Ausschluss vom Studium der Psychologie in der Schweiz. Das zweite Nichtbestehen wird von der Fakultät verfügt und ergeht getrennt von einer allfälligen Ausschlussverfügung.
11 Einzelheiten zu Form, Dauer und Zeitpunkt der Propädeutischen Klausur sowie zum Zeitpunkt der Wiederholung werden den Studie- renden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben. Mündliche oder schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehr- veranstaltungen

§ 12. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-

gen und Vorlesungen mit Übungen erfolgen durch mündliche und/oder
3 Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semester- weise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstal- tung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozie- renden mitzuteilen. Nach Ablauf der Belegfrist ist eine Abmeldung nicht mehr möglich. Das Nicht-Erscheinen ohne Abmeldung wird in der Datenabschrift mit dem Eintrag «Nicht Angetreten» vermerkt.
4 Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveran- staltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifi- zierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abge- nommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten.
5 Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveran- staltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwischen
45 und 120 Minuten.
6 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen

§ 13. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen fin-

den für folgende Lehrveranstaltungsformen statt: a) Seminar b) Seminar mit Übung c) Theorieseminar d) Seminarleistung zu Theorieseminar e) Projektseminar f) Masterprojekt Die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung erfolgt bei ren und Masterprojekten durch aktive Beteiligung insbesondere in Form von Referaten, Essays, Übungsaufgaben oder Durchführung von psychologischen Untersuchungen.
2 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen bei Semi- naren, Seminaren mit Übung, Theorieseminaren, Projektseminaren und Masterprojekten werden mit «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail) bewertet.
3 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen bei Semi- narleistungen zu Theorieseminaren werden benotet.
4 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
5 Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen
7 Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstal- tungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden frühzeitig im Vor- lesungsverzeichnis bekannt gegeben. Leistungsüberprüfungen bei Teilnahme an psychologischen Untersuchungen

§ 14. Der Nachweis der erbrachten Teilnahme an psychologischen

Untersuchungen im Umfang von 20 Stunden wird mittels eines von den Untersuchungsbetreuern unterschriebenen Formulars bestätigt. Leistungsüberprüfungen bei Berufs- und Forschungspraktika

§ 15. Im Bachelorstudium und im Masterstudium müssen je ein

2-monatiges Praktikum absolviert werden, wofür je 10 Kreditpunkte gutgeschrieben werden.
2 Auf jeder Stufe beträgt der zeitliche Aufwand für das Praktikum 300 Stunden. Dabei ist es grundsätzlich möglich, diesen Umfang auch in Form eines Teilzeitpraktikums zu erbringen. Der Beschäftigungsgrad muss jedoch mindestens 50% betragen.
3 Auf jeder Stufe muss das Praktikum von einem Psychologen mit Uni- versitätsabschluss betreut werden. Kann diese Betreuung nicht ge- währleistet werden, muss ein schriftlicher Antrag an die Prüfungskom- mission für eine Ausnahmebewilligung gestellt werden.
4 Anstelle eines Berufspraktikums besteht auf jeder Stufe die Möglich- keit eines Forschungspraktikums. Ein Forschungspraktikum sollte nach Möglichkeit ausserhalb der Psychologischen Fakultät absolviert werden. Fakultätssinterne Forschungspraktika sind schriftlich als Aus- nahme durch die Prüfungskommission zu bewilligen.
5 Auf jeder Stufe gilt das Berufs- bzw. Forschungspraktikum als bestan- den wenn: a) im Zeitraum von mindestens 2 Monaten 300 Stunden absolviert wurden, b) ein Praktikumsbericht im Umfang von 2–3 Seiten verfasst wird, der durch Angaben zu Art der Tätigkeit und neu erworbenen bzw. vertieften psychologischen Kenntnissen und Fertigkeiten die er- lebte Praxis theoretisch reflektiert, und c) der Bericht zusammen mit der Praktikumsbestätigung beim Se- kretariat des Studiendekanats eingereicht wird. Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag
3 Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die ver- antwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Be- ginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungs- möglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die An- rechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Be- ginn unterschrieben.
4 Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen wer- den mit «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail) bewertet. Bachelorarbeit

§ 17. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelorarbeit wird zwi-

schen einem habilitierten Mitglied der Psychologischen Fakultät, der bzw. dem betreuenden Assistierenden und der Studentin bzw. dem Stu- denten ein Studienvertrag für die Bachelorarbeit abgeschlossen und gemeinsam unterschrieben. Der Studienvertrag regelt das Thema, die formalen Bestimmungen und den Abgabetermin der Bachelorarbeit.
2 Voraussetzung für den Beginn der Bachelorarbeit ist ein erfolgreich absolviertes empirisches Projektseminar.
3 Die Bachelorarbeit muss im Frühjahrsemester am 15. April und im Herbstsemester am 15. Oktober eines Jahres abgegeben werden. Der Abgabetermin kann per schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Ab- gabetermin an die Prüfungskommission ein Mal um einen Monat ver- längert werden.
4 Bei einer Nicht-Abgabe der Bachelorarbeit gilt diese als nicht be- standen.
5 Vor der Abgabe muss die Bachelorarbeit in zweifacher Ausführung sowie der Studienvertrag zuerst im Sekretariat des Studiendekanats ab- gestempelt und registriert werden. Danach ist sie der Betreuerin bzw. dem Betreuer und dem habilitierten Mitglied der Psychologischen Fa- kultät direkt einzureichen.
6 Spätestens 10 Wochen nach dem Abgabetermin der Bachelorarbeit gemäss Studienvertrag erfolgt die Benotung in Absprache zwischen der bzw. dem Assistierenden und der bzw. dem verantwortlichen habili- tierten Mitglied der Psychologische Fakultät. Das Gutachten wird der Studentin resp. dem Studenten vom Studiendekanat zugestellt.
7 Bei einer ungenügend benoteten Bachelorarbeit kann eine zweite Bachelorarbeit zu einem neuen Thema erstellt werden.
8 Ein zweites Nichtbestehen einer Bachelorarbeit führt zum Aus- schluss vom Studium der Psychologie. Der Ausschluss wird von der Fa-
Masterarbeit

§ 18. In der gewählten Vertiefungsrichtung wird eine schriftliche

Masterarbeit verfasst.
2 Vor Beginn der Erarbeitung einer Masterarbeit wird zwischen einem habilitierten Mitglied der Psychologischen Fakultät, einer weiteren Gutachterin bzw. einem weiteren Gutachter und der Studentin bzw. dem Studenten ein Studienvertrag für die Masterarbeit abgeschlossen und gemeinsam unterschrieben. Der Studienvertrag regelt das Thema und die formalen Bestimmungen der Masterarbeit.
3 Die Masterarbeit muss im Frühjahrsemester am 1. April und im Herbstsemester am 15. Oktober abgegeben werden. Der Abgabeter- min kann per schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Abgabetermin an die Prüfungskommission ein Mal um einen Monat verlängert wer- den.
4 Bei einer Nicht-Abgabe der Masterarbeit gilt diese als nicht bestan- den.
5 Vor der Abgabe muss die Masterarbeit, in zweifacher Ausführung, sowie der Studienvertrag zuerst im Sekretariat des Studiendekanats ab- gestempelt und registriert werden. Danach ist sie den beiden Gutach- tenden direkt einzureichen.
6 Die beiden Gutachtenden verfassen ein schriftliches Gutachten und benoten die Arbeit bis spätestens 6 Wochen nach Abgabefrist gemäss Abs. 3. Beide Gutachten werden der Studentin resp. dem Studenten vom Studiendekanat zugestellt.
7 Der auf halbe Noten gerundete Notendurchschnitt der beiden Gut- achten bildet die Note der Masterarbeit. Bei Gutachten, die um eine halbe Note voneinander abweichen, legen die beiden Gutachter die Note gemeinsam fest. Ergeben sich in der Beurteilung Differenzen zwi- schen den beiden Gutachten, die grösser sind als eine halbe Note, oder kann keine Einigung erreicht werden, beschliesst die Prüfungskommis- sion über die definitive Festsetzung der Note.
8 Das Nichtbestehen einer Masterarbeit wird der bzw. dem Studieren- den von der Fakultät mit einer Begründung und gestützt auf die beiden Gutachten mit Kopie an die Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt.
9 Ist die Note der Masterarbeit ungenügend, so kann sie im kommen- den Semester noch einmal zu einem neuen Thema geschrieben werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium der Psy- chologie. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Masterprüfung
4 Die Masterprüfung wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Ge- genwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abgenommen und beno- tet.
5 Prüfende sind habilitierte Mitglieder der Psychologischen Fakultät. Ausnahmen sind von der Fakultätsversammlung zu genehmigen. Bei- sitzende müssen ein Universitätsstudium im Fach Psychologie auf der Stufe eines Masterstudiums abgeschlossen haben.
6 Eine nicht bestandene Masterprüfung kann einmal wiederholt wer- den. Die Wiederholung findet zum nächstmöglichen Prüfungstermin statt. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium im Fach Psychologie. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfü- gung mitgeteilt.
7 Bleibt eine Studentin oder ein Student einer Masterprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit «nicht erschienen» bewertet. Ausnahmen werden im Rahmen der Härtefallregelung in § 28 behan- delt. Bachelor- und Masterurkunde

§ 20. Wer das Bachelor- bzw. Masterstudium gemäss § 8 bestanden

hat, erhält eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Ur- kunde, aus welcher der studierte Studiengang sowie die Abschlussnote hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Bachelor of Science in Psychology bzw. Master of Science in Psychology verliehen. Zeugnis und Diploma Supplement

§ 21. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis

aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit sowie die Bachelor- bzw. Masternote detailliert ausgewie- sen sind.
2 Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausge- händigt. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

§ 22. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Mass-
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 23. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-

fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwer- tung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 be- wertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Einsichtsrecht

§ 24. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 25. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem ande- ren Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag des für den jeweiligen Studiengang zuständigen Gremiums unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.
3 Eine allfällige Anrechnung von Kreditpunkten erfolgt erst nach be- standenen Propädeutischen Klausuren. Ausnahme von dieser Rege- lung bilden Anträge auf Anrechnung von Propädeutischen Veranstal- tungen. IV. Zuständigkeiten Prüfungskommission

§ 26. Die Prüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern der Fa-

kultät (der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan, je ein Mitglied der
3 Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Aner- kennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ord- nung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in die- ser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung oder der jeweilige Studienplan keine Bestimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Organisation und den korrek- ten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan der Prü- fungskommission delegieren.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. Härtefälle

§ 27. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan

begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Rege- lungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fa- kultät fallen. V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 29. Diese Ordnung ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der

2 Die in dieser Ordnung geregelten Leistungsüberprüfungsmodalitä- ten gemäss dem Abschnitt «III. Leistungsüberprüfungen» gelten in gleicher Weise für Studierende, die vor dem 1. August 2009 ihr Studium begonnen haben und nach einer alten Studienordnung beenden.
3 Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, können dieses gemäss der Studienordnung Psychologie der Phi- losophisch-Historischen Fakultät vom 24. Juli 1996 beenden. Wirksamkeit

§ 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009

wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Studien- und Prüfungsord- nung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel für das Bache- lor- und Masterstudium Psychologie vom 14. Juni 2001 aufgehoben.
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