Abkommen (0.362.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004¹ In Kraft getreten am 1. März 2008 (Stand am 1. März 2008) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 17. Dez. 2004 ( AS 2008 447 )

Antwort der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Herr Kommissar,
Ich beehrte mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 26. Oktober 2004 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemä­ssen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte.
Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbe­sondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechts­akte oder Massnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eid­genossenschaft verbindlich werden können.
Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarun­gen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Aus­schüsse aufzunehmen.
In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten­verkehr gilt Folgendes:
– Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewähr­leistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eid­genossenschaft – nur für diesen Punkt – so weitgehend wie möglich an der Ausarbei­tung jener Massnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschliessend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommis­sion bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusam­menhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten.
– Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäss Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweize­rischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezo­gener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschliesslich für diesen Punkt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.»
Ich darf Ihnen die Zustimmung des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr Kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Micheline Calmy-Rey
Joseph Deiss

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