Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (213.316.1)
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Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz

1 213.316.1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) vom 24.10.2012 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 12 Absatz 3, 21 Absatz 3, 23 Ab satz 3, 42 Absatz 3, 63 Absatz 4 und 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Art. 1

1 Der Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) befindet sich an folgenden Standorten: a KESB Berner Jura: Courtelary, b KESB Biel/Bienne: Biel/Bienne, c KESB Seeland: Aarberg, d KESB Mittelland-Nord: Fraubrunnen, e KESB Bern: Bern, f KESB Mittelland-Süd: Münsingen, g KESB Emmental: Langnau, h KESB Oberaargau: Wangen an der Aare, i KESB Thun: Thun, k KESB Oberland-West: Frutigen, l KESB Oberland-Ost: Interlaken.
2 Die KESB Oberland-West mit Sitz in Frutigen verfügt über eine nicht dauernd besetzte Aussenstelle in Saanen.
3 Der Sitz der burgerlichen KESB befindet sich in Bern.
1) BSG 213.316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-97
213.316.1 2
4 Für bevormundete Minderjährige und für Erwachsene unter umfassender Bei standschaft gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, a in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Lebensmittelpunkt hatte oder b in welche die betroffene Person mit Zustimmung der KESB ihren Lebens mittelpunkt verlegt hat.
2 Ergänzung der KESB

Art. 2

Zuständigkeit und Verfahren
1 Muss eine KESB ihren Spruchkörper durch ein Mitglied einer anderen KESB ergänzen (Art. 12 Abs. 1 KESG), so sucht sie im direkten Kontakt mit den anderen kantonalen KESB eine Lösung.
2 Sie informiert den Ausschuss der Geschäftsleitung der KESB über die getrof fene Lösung.
3 Findet sie keine Lösung, so trifft der Ausschuss die nötigen Anordnungen.

Art. 3

Entschädigung der ausserordentlichen Mitglieder
1 Ausserordentliche Mitglieder, die nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Entschädigung.
2 Die Entschädigung besteht aus einem Beitrag an die Infrastrukturkosten und einer Vergütung des geleisteten Zeitaufwands. Der Stundenansatz beträgt bei Selbstständigerwerbenden 150 Franken und bei allen übrigen Personen 100 Franken.
3 Aufsicht und Beratung

Art. 4

Zuständige Behörde
1 Die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) übt nach den Grundsätzen der Ver ordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der de zentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) 1 ) die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der KESB aus. *
2 Innerhalb der DIJ ist das Kantonale Jugendamt (KJA) zuständig für die In struktion von Aufsichtsverfahren und die Vorbereitung aufsichtsrechtlicher *
1) BSG 152.322.1
3 213.316.1
3 Die folgenden Aufgaben nimmt das KJA in eigener Verantwortung wahr: a fachliche Beratung und Unterstützung der KESB, der Geschäftsleitung und des Ausschusses, b Gewährleistung einer angemessenen Weiterbildung für die Mitglieder der KESB, c Durchführung von Inspektionen, d Vorbereitung der Leistungsvereinbarung und Wahrnehmung des Control lings, e Vollzugsaufgaben gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden an fallenden Aufwendungen (ZAV) 1 ) , f Erlass von Richtlinien und Weisungen, g Führen der Mitarbeitergespräche mit den Präsidentinnen und Präsidenten der KESB.
4 Aufsichtsrechtliche Anzeigen, die keine Massnahmen nach sich ziehen, erle digt das KJA selbstständig. Vorbehalten bleibt die Befassung der Direktion auf grund der besonderen Tragweite des Geschäfts.

Art. 5

Mitteilung von Entscheiden
1 Das Kindes- und Erwachsenengericht eröffnet dem KJA seine Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie des Pflegekinderwe sens.
2 Ausgenommen von der Pflicht zur Eröffnung nach Absatz 1 sind a Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, b Nichteintretensentscheide, c Abschreibungsverfügungen.
4 Zusammenarbeit der KESB mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern

Art. 6

Gemeinsame Nutzung der Infrastruktur
1 Wo die räumliche Unterbringung und die übrigen Verhältnisse es zulassen, nutzen die KESB die Infrastruktur gemeinsam mit den Regierungsstatthalterin nen und Regierungsstatthaltern.
1) BSG 213.318
213.316.1 4
2 Eine gemeinsame Nutzung ist namentlich anzustreben bei der Loge, den Sit zungszimmern, der Bibliothek, dem Archiv und der Informatik-Hardware.

Art. 7

Gemeinsame Aufgabenerfüllung
1 Wo die räumliche Unterbringung und die übrigen Verhältnisse es zulassen, unterstützen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die KESB in ihrer Aufgabenerfüllung.
2 ... *
3 Die Einzelheiten der gemeinsamen Aufgabenerfüllung legen die Präsidentin oder der Präsident der KESB und die Regierungsstatthalterin oder der Regie rungsstatthalter durch Vereinbarung fest. Die beiden Ausschüsse der Ge schäftsleitungen sowie die zuständigen Stellen der DIJ sind über die Vereinba *
5 Mitteilungspflichten *

Art. 8

*
1 Die KESB orientiert die zuständige Wohnsitzgemeinde, wenn sie eine minder jährige Person unter Vormundschaft stellt oder eine angeordnete Vormund schaft aufhebt.
2 Sie meldet dem Kantonalen Jugendamt jedes Kind, das von seinen Eltern zur Adoption freigegeben wird. *
5a Meldung von suchtbedingten Störungen *

Art. 8a

*
1 Die KESB nehmen Meldungen bei Fällen von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen im Sinne von Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu bungsmittelgesetz, BetmG) 1 ) entgegen und sorgen für die fachlich angezeigte Weiterbearbeitung.
1) SR 812.121
5 213.316.1
6 Kosten des Massnahmenvollzugs

Art. 9

Kostengutsprache
1 Ordnet die KESB die Behandlung oder Unterbringung in einer Einrichtung oder eine andere kostenpflichtige Massnahme an, so leistet sie auf Gesuch der für den Vollzug der Massnahme vorgesehenen Einrichtung oder Stelle eine Kostengutsprache. *
2 Sie leistet im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer ande ren Massnahme des Erwachsenenschutzes Kostengutsprache für diejenigen Kosten, die nicht durch eine andere kantonale Stelle oder eine Krankenversi cherung übernommen werden. *

Art. 10

Kostenpflicht für Erwachsenenschutzmassnahmen *
1 Die KESB entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob Massnahmekos ten, für die nicht Dritte zahlungspflichtig sind, ganz oder teilweise von der betroffenen Person getragen werden.
2 Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher Massnahmen massgebend sind.
3 Sie ist verpflichtet, Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für die Be stimmung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sind (Lohn abrechnungen, Rentenverfügungen, Bankbelege, Mietverträge, Hypothekarver träge, Versicherungspolicen, Steuerveranlagung usw.). *
4 Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer anderen Mass nahme des Erwachsenenschutzes werden der betroffenen Person im gleichen Umfang auferlegt, wie sie im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts oder einer freiwilligen Inanspruchnahme zur Kostenübernahme verpflichtet ist. *

Art. 10a

* Kostenpflicht für Kindesschutzmassnahmen
1 Die Kostenpflicht der betroffenen Person richtet sich nach den Artikel 32 ff. der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit beson derem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) 1 ) .
1) BSG 213.319.1
213.316.1 6

Art. 11

Nachzahlung
1 Hat der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten für die Massnahme finanziert, so ist die betroffene Person zur Nachzah lung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit verbessert haben, dass ihr Einkommen und Vermögen die in der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Rückerstat tung wirtschaftlicher Hilfe massgebend sind.
2 Die Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung über die Befreiung von der Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss.
7 Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten

Art. 12

1 Die betroffene Person hat sich in dem Umfang an den Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Ver mögen die Grenzen übersteigt, die für die Pflicht zur Unterstützung Verwandter gemäss Artikel 328 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) massgebend sind (Art. 63 Abs. 4 KESG). *
2 Für die Bestimmung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse findet Arti kel 10 Absatz 3 Anwendung. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Weitergeltung von Verträgen
1 Die örtlich zuständige KESB tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Rechtsnachfolgerin in folgende Verträge der Vormundschafts behörden ihres Zuständigkeitsgebiets ein: a Leistungsvereinbarungen, mit denen die Vormundschaftsbehörde die Er füllung von Aufgaben auf dem Gebiet des Vormundschafts- und Kindes rechts an eine andere Behörde oder an Institutionen oder Private ausser halb der Verwaltung übertragen hat, b Leistungsvereinbarungen im Sinne von Buchstabe a auf dem Gebiet der Pflegekinderaufsicht, c Verträge mit Einrichtungen und Privatpersonen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Unterbringung von betroffenen Personen, d Verträge mit betroffenen Personen oder Eltern von betroffenen Personen über die Beteiligung an der Finanzierung von Massnahmekosten.
1) SR 210
7 213.316.1
2 Verträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind innerhalb eines Jahres zu überprüfen und anzupassen oder zu bestätigen, andernfalls sie nach Fristab lauf dahinfallen.
3 Verträge nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind zusammen mit der Überfüh rung der bisherigen Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts (Art.
14 Abs. 3 SchlT ZGB), spätestens jedoch innert einer Frist von drei Jahren zu überprüfen und anzupassen oder zu bestätigen, andernfalls sie nach Fristab lauf dahinfallen.

Art. 14

Löschung und Umwandlung altrechtlicher Massnahmen
1 Verfügt die KESB anstelle einer nach bisherigem Recht angeordneten Mass nahme eine neurechtliche Massnahme, so orientiert sie die zuständige Gemeinde über die Aufhebung der altrechtlichen Massnahme.
2 Die Gemeinde löscht die altrechtliche Massnahme im Einwohnerregister und trägt die neurechtliche Massnahme im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schwei zer (VNA) 1 ) im Einwohnerregister nach.
3 Mit Ausnahme der in umfassende Beistandschaften umgewandelten Entmün digungen sind sämtliche Einträge zu altrechtlichen Massnahmen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.
4 Die Gemeinde trägt die von Gesetzes wegen erfolgte Umwandlung der alt rechtlichen Entmündigungen in umfassende Beistandschaften spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Einwohnerregister nach.

Art. 15

Änderung von Erlassen
1
1. Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbür gerungsverordnung, EbüV) 2 )
2. Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) 3 )
3. Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister 4 )
1) BSG 122.161
2) BSG 121.111
3) BSG 122.161
4) BSG 141.113
213.316.1 8
4. Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Auf gaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) 1 )
5. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverord nung JGK; OrV JGK) 2 )
6. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung 3 )
7. Verordnung vom 25. Februar 1942 über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden 4 )
8. Verordnung vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen 5 )
9. Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschus sung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder )
10. Verordnung vom 16. März 2005 über die Vormundschaftspflege in der Burgergemeinde Bern und ihren burgerlichen Korporationen 7 )
11. Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars 8 )
12. Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 9 )
13. Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV) 10 )
14. Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV) 11 )
15. Verordnung vom 24. März 2010 über die Erziehungsberatung (EBV) 12 )
16. Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV) 13 )
17. Verordnung vom 23. Oktober 2002 über die Rechte und Pflichten der Pati entinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patienten rechtsverordnung, PatV) 14 )
1) BSG 152.221.121
2) BSG 152.221.131
3) BSG 154.21
4) BSG 154.61
5) BSG 212.121
6) Aufgehoben durch V vom 29. 10. 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhalts beiträgen, BSG 213.221
7) BSG 213.321
8) BSG 214.431.1
9) BSG 213.223
10) BSG 341.11
11) BSG 430.41
12) Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 10. 1. 2013, BSG 432.211.1
13) BSG 438.312
14) BSG 811.011
9 213.316.1
18. Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epi demien- und Tuberkulosegesetzgebung 15 )

Art. 16

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bern, 24. Oktober 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
15) BSG 815.122
213.316.1 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-97
29.05.2013 01.08.2013 Titel 5a eingefügt 13-52
29.05.2013 01.08.2013

Art. 8a

eingefügt 13-52
18.12.2013 01.03.2014 Titel 5 geändert 14-17
18.12.2013 01.03.2014

Art. 8

geändert 14-17
15.02.2017 01.04.2017

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben 17-011
15.02.2017 01.04.2017

Art. 9 Abs. 1

geändert 17-011
15.02.2017 01.04.2017

Art. 10 Abs. 3

geändert 17-011
15.02.2017 01.04.2017

Art. 10 Abs. 4

eingefügt 17-011
15.02.2017 01.04.2017

Art. 12 Abs. 1

geändert 17-011
15.02.2017 01.04.2017

Art. 12 Abs. 2

eingefügt 17-011
02.09.2020 01.11.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 4 Abs. 2

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 7 Abs. 3

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 8 Abs. 2

geändert 20-088
30.06.2021 01.01.2022

Art. 9 Abs. 2

eingefügt 21-061
30.06.2021 01.01.2022

Art. 10

Titel geändert 21-061
30.06.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 4

geändert 21-061
30.06.2021 01.01.2022

Art. 10a

eingefügt 21-061
11 213.316.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-97

Art. 4 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 4 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 7 Abs. 2

15.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-011

Art. 7 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Titel 5 18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 8

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-17

Art. 8 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Titel 5a 29.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-52

Art. 8a

29.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-52

Art. 9 Abs. 1

15.02.2017 01.04.2017 geändert 17-011

Art. 9 Abs. 2

30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-061

Art. 10

30.06.2021 01.01.2022 Titel geändert 21-061

Art. 10 Abs. 3

15.02.2017 01.04.2017 geändert 17-011

Art. 10 Abs. 4

15.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-011

Art. 10 Abs. 4

30.06.2021 01.01.2022 geändert 21-061

Art. 10a

30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-061

Art. 12 Abs. 1

15.02.2017 01.04.2017 geändert 17-011

Art. 12 Abs. 2

15.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-011
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