Geschäftsordnung für die Schätzungskommission (162.32)
CH - ZG

Geschäftsordnung für die Schätzungskommission

Geschäftsordnung für die Schätzungskommission Vom 19. April 2012 (Stand 8. Mai 2012) Die Schätzungskommission des Kantons Zug, gestützt auf § 61a Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. Novem - ber 1998 1 ) , beschliesst: 1. Organisation

§ 1 Amtseid und Amtsgelöbnis

1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schätzungskom - mission leisten das Amtsgelöbnis an einer eigens einberufenen Sitzung am Anfang der Amtsperiode.
2 Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»
3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach - zukommen.»

§ 2 Gesamtkommission

1 Der Gesamtkommission obliegen folgende Geschäfte:
a) Bestellung der Kammern und Wahl einer oder eines Vorsitzenden für jede Kammer; 1) BGS 721.11
b) Wahl der Kammerschreiberin oder des Kammerschreibers und des Kanzleipersonals sowie Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verant - wortlichkeitsgesetz;
c) Erlass der Geschäftsordnung;
d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerich - tes;
e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten im Rahmen des Besol - dungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes;
f) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsge - richtes.
g) Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht.
2 Um gültig zu verhandeln, müssen sieben Kommissionsmitglieder anwe - send sein.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichent - scheid.

§ 3 Organisation

1 Die Schätzungskommission gliedert sich in folgende Kammern:
a) Enteignungsrechtliche Kammer;
b) Landwirtschaftliche Schätzungskammer;
c) Grundstückschätzungskammer.

§ 4 Enteignungsrechtliche Kammer

1 Die enteignungsrechtliche Kammer vollzieht die Vorschriften des Pla - nungs- und Baugesetzes (PBG) über die Enteignung, soweit nicht eine an - dere Behörde zuständig ist.
2 Sie nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetzesbestim - mungen auferlegt werden, sofern nachfolgend nicht die beiden anderen Kammern als zuständig erklärt werden.

§ 5 Landwirtschaftliche Schätzungskammer

1 Die landwirtschaftliche Schätzungskammer erstellt Schätzungen nach bäu - erlichem Bodenrecht 1 ) .
2 Sie kann Expertenschätzungen als verbindlich erklären. 1) SR 211.412.11

§ 6 Grundstückschätzungskammer

1 Die Grundstückschätzungskammer erstellt amtliche Schätzungen von Lie - genschaften
a) nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches;
b) auf Begehren von Privaten für private Zwecke;
c) auf Begehren von Ämtern und Gerichten.
2 Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts bietet die oder der Vorsitzende die nötige Anzahl Mitglieder der Schätzungskammer auf.

§ 7 Beurteilung

1 Die enteignungsrechtliche Kammer beurteilt die ihr zugewiesenen Ge - schäfte in der Regel in Dreierbesetzung instanzabschliessend. Über Rechts - fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Kommissions - mitgliedes entscheidet sie in Fünferbesetzung.
2 Die Schätzungen der Schätzungskammern werden entweder von der oder dem Kammervorsitzenden oder vom Kommissionspräsidium oder von des - sen Stellvertretung festgesetzt. Über Einsprachen entscheidet die zuständige Schätzungskammer in Dreierbesetzung.

§ 8 Kommissionspräsidium

1 Die Kommissionspräsidentin oder der -präsident
a) nimmt den Amtseid bzw. das Amtsgelöbnis ab;
b) weist die Geschäfte an die einzelnen Kammern zu;
c) leitet die Geschäfte der Gesamtkommission;
d) schreibt Geschäfte ab, die infolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind;
e) bewilligt die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
f) auferlegt Ordnungsbussen gemäss § 33 des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes;
g) entscheidet über die Herausgabe der Akten;
h) vertritt die Schätzungskommission nach aussen;
i) erledigt die anfallenden Verwaltungsgeschäfte, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Gesamtkommission fallen.
2 Ist ein Geschäft einer Kammer zugewiesen, so übt ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender hinsichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledi - gung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder diese Geschäfts - ordnung, insbesondere in § 8 Abs. 1 Bst. d bis g sowie §§ 15 bis 28, der Präsidentin oder dem Präsidenten überträgt.
3 Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unent - geltlichen Rechtsbeistandes kann innert 30 Tagen an die zuständige Kam - mer Beschwerde geführt werden.

§ 9 Stellvertretungsregelung

1 Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Amtsführung verhindert, über - nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernimmt diese Funkti - on eine oder ein Kammervorsitzender und nötigenfalls ein anderes Mitglied, jeweils nach Amts- oder natürlichem Alter.
2 Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig.
3 Bei länger dauernder Verhinderung legt die Gesamtkommission eine ande - re Ordnung fest.

§ 10 Ausstand

1 Über ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Schätzungskommissi - on entscheidet die zuständige Kammer, wobei das angefochtene Mitglied in den Ausstand zu treten hat.
2 Über ein Ausstandsbegehren gegen die Kammerschreiberin oder den Kam - merschreiber entscheidet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissi - onspräsident.

§ 11 KammerschreiberIn

1 Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber nimmt an den Sitzun - gen der Gesamtkommission und der enteignungsrechtlichen Kammer teil. Sie oder er führt das Protokoll und hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu stellen. Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber redi - giert die Entscheide und kann für die Erstellung von Entscheidentwürfen zugezogen werden.
2 Die beiden Schätzungskammern ziehen die Kammerschreiberin oder den Kammerschreiber nach Bedarf zu, namentlich in Rechtsmittelverfahren.
3 Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber ist der Kommissions - präsidentin oder dem Kommissionspräsidenten unterstellt.

§ 12 Rechnungswesen

1 Das Sekretariat der Schätzungskommission besorgt das Rechnungswesen.
2. Geschäftsgang

§ 13 Anmeldung einer Schätzung

1 Wer eine amtliche Schätzung anbegehrt, füllt das Anmeldeformular aus und reicht es zusammen mit den Unterlagen dem Sekretariat der Schät - zungskommission ein.
2 Die Antragsformulare können beim Sekretariat, bei den Kanzleien der Ein - wohnergemeinden und bei zugerischen Banken bezogen werden.
3 Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Schätzungskammer setzt die Schätzung an. Das Sekretariat stellt die Unterlagen zusammen und fordert fehlende Unterlagen bei den Gesuchstellenden nach.
4 Für weitere Vorbereitungshandlungen kann die oder der Vorsitzende ent - sprechende Aufträge erteilen.

§ 14 Überwachung der Geschäftsführung

1 Die Präsidentin oder der Präsident überwacht die Geschäftsführung der Schätzungskommission und sorgt für rasche Erledigung der Geschäfte.

§ 15 Leitung des Verfahrens

1 Die Präsidentin oder der Präsident trifft die zur Leitung des Verfahrens notwendigen Verfügungen, insbesondere:
a) Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss § 26 des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes;
b) Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen gemäss § 15 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und vorsorglicher Massnahmen ge - mäss § 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
c) Vollstreckungsmassnahmen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Kammerschreiberin oder den Kammerschreiber mit Vorkehrungen, welche zur Leitung des Verfahrens ge - hören, beauftragen.

§ 16 Referentensystem

1 Die oder der Vorsitzende der enteignungsrechtlichen Kammer bezeichnet für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referenten, soweit sie oder er nicht selbst das Referat übernimmt.
2 Die Referentin oder der Referent leitet das Beweisverfahren. Sie oder er unterbreitet der Kammer einen schriftlichen Antrag oder einen Urteilsent - wurf.
3 Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Schätzungskammer bezeichnet für jedes Geschäft ein Kommissionsmitglied als zuständig. Das zuständige Kommissionsmitglied leitet das Beweisverfahren und nimmt die Bewertung vor. Es unterbreitet der oder dem Kammervorsitzenden einen schriftlichen Antrag.

§ 17 Vollmacht

1 Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.

§ 18 Eingaben

1 Parteieingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl einzurei - chen, mindestens im Doppel.
2 Fehlende Ausfertigungen werden nachverlangt oder auf Kosten der Partei erstellt.

§ 19 Vorladung

1 Vorladungen werden, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt.
2 Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so ist sie im Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 20 Protokoll

1 Einigungsverhandlungen werden nicht protokolliert.
2 Über die Hauptverhandlung wird ein Protokoll über die wesentlichen Ver - fahrensvorgänge und Voten geführt.
3 Zur Unterstützung der Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte ver - wendet werden; hievon ist den Parteien vorgängig Kenntnis zu geben.

§ 21 Aktenedition und -einsicht

1 Die Akten der Schätzungskommission werden in der Regel nur an in ei - nem Anwaltsregister eingetragene Anwälte herausgegeben.
2 Drittpersonen sind nicht berechtigt, in die Akten der Schätzungskommissi - on Einsicht zu nehmen; die Präsidentin oder der Präsident kann aus zwin - genden Gründen Ausnahmen bewilligen, sofern keine berechtigten Interes - sen verletzt werden.
3 Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit als möglich nach den Handakten der Schätzungskommission und der Parteien wiederherge - stellt; die Parteien und weitere am Verfahren Beteiligte sind in diesen Fällen zur Herausgabe aller Unterlagen verpflichtet, welche die Sache betreffen.
4 Die Akten erledigter Fälle werden den Einlegern zurückgegeben, im Übri - gen nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.

§ 22 Präsenzpflicht der Kommissionsmitglieder

1 Die für die Schätzung aufgebotenen Kommissionsmitglieder haben an der Schätzung teilzunehmen.
2 Im Verhinderungsfall geben sie ihre Absenz frühzeitig der aufbietenden Person bekannt.

§ 23 Verhandlung

1 Bei einer öffentlichen Verhandlung kann die Präsidentin oder der Präsident Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter.
2 Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig, soweit sie nicht von der Schät - zungskommission angeordnet sind; eine solche Anordnung ist vorgängig den Parteien zur Kenntnis zu bringen.

§ 24 Beratung und Abstimmung

1 Bei der Beratung der enteignungsrechtlichen Kammer sowie im Einspra - cheverfahren der Schätzungskammern unterbreitet die Referentin oder der Referent der Kammer seinen Antrag.
2 Anschliessend erteilt die Präsidentin oder der Präsident denjenigen Kam - mermitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen.
3 Verlangt kein Kammermitglied mehr das Wort, so schreitet die Präsidentin oder der Präsident zur Abstimmung.

§ 25 Zirkulationsbeschluss

1 Die Erledigung von Geschäften auf dem Wege des Zirkulationsbeschlusses ist zulässig. Jedem Kammermitglied bleibt vorbehalten, die mündliche Be - ratung zu verlangen.

§ 26 Entscheide / Beschlüsse

1 Entscheide und Beschlüsse unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsi - dent und die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber.
2 Schätzungen werden von der zuständigen Vorsitzenden oder dem zuständi - gen Vorsitzenden unterzeichnet.
3 Verfügungen, die die Leitung des Verfahrens betreffen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende resp. die Referentin oder der Referent der zuständigen Kammer.

§ 27 Erläuterung

1 Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er von der betreffenden Kammer auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
2 Ein Erläuterungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids einzureichen; die Präsidentin oder der Präsident kann dem Erläuterungsge - such aufschiebende Wirkung erteilen.
3 Wird der Rechtsspruch durch die Erläuterung verändert, so werden die Rechtsmittelfristen neu eröffnet.

§ 28 Berichtigung

1 Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, werden von der oder dem Vorsitzenden der zu - ständigen Kammer unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.

§ 29 Revisionsgesuch

1 Revisionsgesuche werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten an zwei Kammermitglieder, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt hatten, zur Prüfung überwiesen.
2 Die beiden Kammermitglieder unterbreiten ihren Antrag der Gesamtkom - mission, die über das Revisionsgesuch entscheidet.

§ 30 Veröffentlichung von grundsätzlichen Entscheiden

1 Grundsätzliche Entscheide werden in geeigneter Form veröffentlicht. Be - rechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt wer - den.
3. Schlussbestimmungen

§ 31 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Diese Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung durch das Verwal - tungsgericht. Sie tritt mit Genehmigung durch das Verwaltungsgericht in Kraft. 1 )
2 Diese Geschäftsordnung findet auch Anwendung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vor der Schätzungskommission hängigen Verfahren.
3 Die Geschäftsordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Vom Verwaltungsgericht genehmigt am 8. Mai 2012.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.04.2012 08.05.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 491
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.04.2012 08.05.2012 Erstfassung GS 31, 491
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