Notenaustausch vom 27./31. Mai 1926 zwischen der Schweiz und Italien betreffen... (0.142.114.546)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 27./31. Mai 1926 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Anerkennung gewisser Maurermeisterdiplome

In Kraft getreten am 31. Mai 1926 ¹ BS 11 686
Am 27. und 31. Mai 1926 sind zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Rom und dem Italienischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten folgende Verbalnoten ausgetauscht worden, durch welche die Diplome eines Maurermeisters («capomastro») der Maurermeisterschule («scuola capimastri») in Lugano und eines Baumeisters («perito edile») des «Istituto edile» in Mailand in der Schweiz und in Italien gegenseitig für die Ausübung des Maurermeisterberufs in beiden Ländern anerkannt werden:

Italienische Note

Übersetzung ²
Die Schweizerische Gesandtschaft hatte die Gefälligkeit, den Wunsch des Bundesrates mitzuteilen, es möchte für die Berufsausübung in Italien die Gleichwertigkeit des von der «Scuola capimastri» in Lugano ausgestellten Diploms eines Maurermeisters («capomastro») mit dem vom «Istituto edile» in Mailand ausgestellten Diplom eines Baumeisters («perito edile») anerkannt werden.
Das Kgl. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Gesandtschaft in dieser Hinsicht zur Kenntnis zu bringen, dass die Kgl. Regierung diesem Vorschlage gerne beitritt, wobei es die Meinung hat, dass umgekehrt der Bundesrat seinerseits für die Berufsausübung in der Schweiz die Gleichwertigkeit des vom «Istituto edile» in Mailand ausgestellten Diploms eines Baumeisters mit dem von der «Scuola capimastri» in Lugano ausgestellten Diplom eines Maurermeisters anerkennen wird.
Dieses Abkommen ist unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung beider Länder vorgesehenen Vorschriften über die Veröffentlichung als perfekt zu betrachten, nachdem die Gesandtschaft den Inhalt des gegenwärtigen Schreibens mit einer entsprechenden Note geneigtest bestätigt haben wird.
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

Schweizerische Note

Übersetzung ³
Mit Verbalnote vom 27. Mai 1926 hatte das Kgl. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Gefälligkeit, der Schweizerischen Gesandtschaft mitzuteilen, dass es dem mit Verbalnote vom 8. Oktober 1925 übermittelten Antrag zustimme, wonach für die Ausübung des Maurermeisterberufes in beiden Ländern die Diplome eines Maurermeisters («capomastro») der «Scuola capimastri» in Lugano und eines Baumeisters («perito edile») des «Istituto edile» in Mailand, in Italien und in der Schweiz gegenseitig anzuerkennen seien.
Die Schweizerische Gesandtschaft ist beauftragt und gibt sich die Ehre, dem Kgl. Ministerium für diese gefällige Mitteilung verbindlichst zu danken und ihm zur Kenntnis zu bringen, dass die zuständigen schweizerischen Behörden davon Vormerk genommen haben, dass es nach Ansicht der Kgl. Regierung wohlverstanden bleibe, dass der Schweizerische Bundesrat seinerseits, um Gegenrecht zu halten, für die Ausübung des Maurermeisterberufs in der Schweiz die Wirkungen anerkennen wird, die sich aus der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden beiden Diplome ergeben.
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
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