Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (V KRB Energiebeiträge II) Vom 3. April 2012 (Stand 5. Mai 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 Bst. d des Energiegesetzes vom 1. Juli 2004 1 ) , auf § 7 des Kantonsratsbeschlusses betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) vom 26. Januar 2012 2 ) und auf § 2 Abs. 3 des Organisationsgesetzes vom 29. Oktober 1998 3 ) , beschliesst:
§ 1 Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung einer
Gebäudehülle
1 Die Einzelanforderungen oder die Systemanforderung sind wahlweise und jeweils mit ihren Grenzwerten gemäss SIA-Norm 380/1 «Thermische Ener - gie im Hochbau» für Neubauten einzuhalten. Die Baudirektion legt im Ge - suchsformular fest, welche Ausgabe der SIA-Norm gültig ist.
§ 2 Voraussetzungen für Beiträge an Sonnenkollektor-Anlagen
1 Beiträge an Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung setzen vor - aus, dass
a) Kollektoren von mindestens 3 m² Absorberfläche ausgeführt werden;
b) für die Kollektoren die Prüfung nach EN 12975-1/-2, das Label Solar Keymark und die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz vorliegen. 1) BGS 740.1 2) 3) BGS 153.1
§ 3 Voraussetzungen für Beiträge an Wärmepumpen-Anlagen
1 Beiträge an Wärmepumpen-Anlagen setzen voraus, dass
a) für die Wärmepumpe das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel und eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz vorliegt;
b) im Falle von Erdwärmesonden das Gütesiegel für Erdwärmeson - den-Bohrfirmen beigebracht wird;
c) die Vorlauftemperatur bei einer Sole/Wasser- bzw. Wasser/Wasser- Wärmepumpen-Heizungsanlage mit Fussbodenheizung höchstens 35 Grad Celsius und mit Radiatorheizung höchstens 50 Grad Celsius be - trägt, im Falle einer Luft/Wasser-Wärmepumpe in jedem Fall höchs - tens 35 Grad Celsius, jeweils bezogen auf die massgebende Auslege - temperatur.
§ 4 Beitragsverfahren
1 Das Beitragsgesuch muss vor Beginn der Bau- und Installationsarbeiten bei der Baudirektion des Kantons Zug eingetroffen sein, um beurteilt wer - den zu können.
2 Für das gleiche Gebäude sind mehrere Gesuche für Massnahmen nach §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II zulässig.
3 Wird ein Beitrag zugesichert, legt die Baudirektion des Kantons Zug in ih - rem Entscheid die Ausführungsfrist für die Massnahmen und die weiteren Bedingungen fest.
§ 5 Beitragsbemessung bei Gebäudehüllen
1 Wer um einen Beitrag für die Massnahme nach § 3 KRB Energiebeiträ - ge II, Gebäudehülle, nachsucht, kann für die Beitragsbemessung die Pau - schalierung verlangen. In diesem Fall wird der grundsätzlich gemäss «Das Gebäudeprogramm» ermittelte Beitrag mit 3,6 multipliziert und gilt danach als Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten. Die Nachreichung und Nachprüfung von Unternehmerrechnungen entfällt.
2 Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten gemäss §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II 20 % zu bestimmen, die im Betrag jedoch auf ma - ximal Fr. 80’000.– begrenzt sind. Davon sind der Beitrag von «Das Gebäu - deprogramm» und allfällige andere Beiträge von Bund und Gemeinde abzu - ziehen. Die Differenz macht den kantonalen Beitrag aus.
3 Für nicht wesensgleiche Beiträge eines anderen Gemeinwesens, nament - lich für solche zur Sanierung eines Gebäudes nach MINERGIE®-Standard oder gemäss anderen, besonders hohen Anforderungen erfolgt keine An - rechnung gemäss § 6 KRB Energiebeiträge II.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft 1 ) . 1) In-Kraft-Treten am 5. Mai 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.04.2012 05.05.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 479
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.04.2012 05.05.2012 Erstfassung GS 31, 479
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