Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
                            Verordnung  zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten  Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für  geringeren Energiebedarf  (V KRB Energiebeiträge II)  Vom 3. April 2012 (Stand 5. Mai 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  6  Abs.  1 Bst. d des Energiegesetzes vom 1.  Juli 2004  1  )  , auf §  7  des Kantonsratsbeschlusses betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung  von   Massnahmen   für   geringeren   Energiebedarf   (KRB   Energiebeiträge   II)  vom   26.  Januar   2012  2  )    und   auf   §  2  Abs.  3   des   Organisationsgesetzes   vom  29.  Oktober 1998  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung einer
                            Gebäudehülle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einzelanforderungen oder die Systemanforderung sind wahlweise und  jeweils mit ihren Grenzwerten gemäss SIA-Norm 380/1 «Thermische Ener  -  gie im Hochbau» für Neubauten einzuhalten. Die Baudirektion legt im Ge  -  suchsformular fest, welche Ausgabe der SIA-Norm gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen für Beiträge an Sonnenkollektor-Anlagen
                            1  Beiträge   an   Sonnenkollektor-Anlagen   zur   Wärmegewinnung   setzen   vor  -  aus, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kollektoren von mindestens 3  m² Absorberfläche ausgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Kollektoren die Prüfung nach EN 12975-1/-2, das Label Solar  Keymark und die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz vorliegen.  1)  BGS  740.1  2)  3)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für Beiträge an Wärmepumpen-Anlagen
                            1  Beiträge an Wärmepumpen-Anlagen setzen voraus, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für   die   Wärmepumpe   das   internationale   Wärmepumpen-Gütesiegel  und eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im   Falle   von   Erdwärmesonden   das   Gütesiegel   für   Erdwärmeson  -  den-Bohrfirmen beigebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Vorlauftemperatur   bei   einer   Sole/Wasser-   bzw.   Wasser/Wasser-  Wärmepumpen-Heizungsanlage   mit   Fussbodenheizung   höchstens   35  Grad Celsius und mit Radiatorheizung höchstens 50 Grad Celsius be  -  trägt, im Falle einer Luft/Wasser-Wärmepumpe in jedem Fall höchs  -  tens 35 Grad Celsius, jeweils bezogen auf die massgebende Auslege  -  temperatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitragsverfahren
                            1  Das   Beitragsgesuch   muss   vor   Beginn   der   Bau-   und   Installationsarbeiten  bei der Baudirektion des Kantons Zug eingetroffen sein, um beurteilt wer  -  den zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   das   gleiche   Gebäude   sind   mehrere   Gesuche   für   Massnahmen   nach  §§  3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Beitrag zugesichert, legt die Baudirektion des Kantons Zug in ih  -  rem Entscheid die Ausführungsfrist für die Massnahmen und die weiteren  Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsbemessung bei Gebäudehüllen
                            1  Wer  um einen Beitrag  für  die  Massnahme  nach  §  3  KRB  Energiebeiträ  -  ge  II,   Gebäudehülle,   nachsucht,   kann   für   die   Beitragsbemessung   die   Pau  -  schalierung verlangen. In diesem Fall wird der grundsätzlich gemäss «Das  Gebäudeprogramm» ermittelte Beitrag mit 3,6 multipliziert und gilt danach  als Beitrag von 20  % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten.  Die Nachreichung und Nachprüfung von Unternehmerrechnungen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten  Planungs-,   Beschaffungs-   und   Installationskosten   gemäss   §§  3,   4   und   5  KRB Energiebeiträge  II 20  % zu bestimmen, die im Betrag jedoch auf ma  -  ximal Fr.  80’000.– begrenzt sind. Davon sind der Beitrag von «Das Gebäu  -  deprogramm» und allfällige andere Beiträge von Bund und Gemeinde abzu  -  ziehen. Die Differenz macht den kantonalen Beitrag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht wesensgleiche Beiträge  eines anderen Gemeinwesens, nament  -  lich für solche zur Sanierung eines Gebäudes nach MINERGIE®-Standard  oder   gemäss   anderen,   besonders   hohen   Anforderungen   erfolgt   keine  An  -  rechnung gemäss §  6 KRB Energiebeiträge  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   am   Tage   nach   der   Publikation   im   Amtsblatt   in  Kraft  1  )  .  1)  In-Kraft-Treten am 5. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.04.2012  05.05.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 479
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.04.2012  05.05.2012  Erstfassung  GS 31, 479