Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Vom 22. Oktober 2002 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf lit. b des Grossratsbeschlusses vom 20. November 1996
1) betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994, beschliesst: Der mit Beschluss vom 15. März 2001 des Interkantonalen Organs und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Pla- nungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz verabschiedeten Än- derung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 25. November 1994 wird vom Kanton Basel- Stadt zugestimmt. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.
2) Die Zu- stimmungserklärung ist dem Interkantonalen Organ mitzuteilen. Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 25. November 1994
3) Neuveröffentlichung mit Änderungen vom 15. März 2001
1.
abschnitt: allgemeine bestimmungen Zweck Art. 1. Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Trä- ger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet wer- den.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze vernment Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Vorbehalt anderer Vereinbarungen Art. 2. Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erwei- terung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schlies- sen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwi- keln; b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Durchführung Art. 3. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausfüh- rungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2.
abschnitt: Interkantonales Organ Art. 4. Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Be- schaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwen- dung der Vereinbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver- einbarungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter- nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Ge- schäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertel- mehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorste- herinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Zusammenarbeit mit dem Bund Art. 5.
3.
abschnitt: anwendungsbereich Abgrenzung Art. 5 bis
. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den inter- nationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatli- che Bestimmungen der Kantone harmonisiert. Auftragsarten Art. 6. Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwen- dung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbeson- dere: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbei- ten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, nament- lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
Schwellenwerte Art. 7. Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammenge- rechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht über- schreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staats- verträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklau- sel). Auftraggeberin und Auftraggeber Art. 8. Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, je- weils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre- chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus- nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben an deren mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trä-
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Art. 9. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbie- terinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be- schaffungswesen verpflichtet ist. c) Ausnahmen Art. 10. Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtun- gen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfspro- grammen erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer interna- tionalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegs- material und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Füh- rungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver- letzt würden.
4.
abschnitt: verfahren Allgemeine Grundsätze Art. 11. Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
Verfahrensarten Art. 12. Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt; Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teil- nahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber be- stimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter be- schränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abge- wickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb ge- währleistet sein; b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen wer- den. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn mög- lich mindestens drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
2
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbän- den verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grund- sätze dieser Vereinbarung verstossen. Wahl der Verfahren Art. 12 bis
. Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändi- gen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können ge- mäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Kantonale Ausführungsbestimmungen Art. 13. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen, sowie die Publikation der Schwellenwerte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifika- tionen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterin- nen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirt- schaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabe- verfahrens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung. Vertragsschluss Art. 14. Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde auf- schiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5.
abschnitt: rechtsschutz Beschwerderecht und Frist Art. 15. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftragge- bers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zuläs- sig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines An-
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so ist das Bundesge- richt für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig. Beschwerdegründe Art. 16. Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Be- stimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden. Aufschiebende Wirkung Art. 17. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder priva- ten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführe- rin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem be- deutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Be- schwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherhei- ten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen ver- pflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflich- tet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung ent- standen ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Entscheid Art. 18. Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Be- schwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auf- traggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
6.
abschnitt: überwachung Kontrolle und Sanktionen Art. 19. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebe- stimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim- mungen vor.
7.
abschnitt: schlussbestimmungen Beitritt und Austritt Art. 20. Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Inkrafttreten Art. 21. Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundes- gesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Bei- trittes im gleichen Organ in Kraft.
4)
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt wei- terhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994. Übergangsrecht Art. 22. Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder verge- ben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Anhänge:
5)
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