Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwal - tung vom 29. Oktober 1998 1 ) , § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsver - hältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 2 ) und § 2 der Delegati - onsverordnung vom 23. November 1999 3 ) , verfügt:
Ziff. 1
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung gestützt auf das Personalge - setz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals 4 ) sowie § 7 der Verordnung über besondere Entschädigun - gen 5 ) über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter.
Ziff. 2
1 Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
a) Funktionsänderung
b) Beförderung
c) Weiter- und Zusatzbildung sowie Studienurlaub ab einer Kostenüber - nahme von gesamthaft (Kursgeld, Kursspesen und Lohnkosten für Zeitaufwand) Fr. 4'000.–
d) Ausrichten von einmaligen Zuwendungen
e) Gehaltskürzung 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 153.3 4) 5) BGS 154.221
f) Individuelle Personalgeschäfte der kantonalen Organe der Gesund - heitsdirektion gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheits - wesen 6 ) .
Ziff. 3
1 Diese Verfügung tritt am 1. September 2012 in Kraft. 6) BGS 821.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 609
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.08.2012 01.09.2012 Erstfassung GS 31, 609
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