Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
                            Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend  individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion  Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012)  Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwal  -  tung vom 29.  Oktober 1998  1  )  , § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsver  -  hältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994  2  )    und § 2 der Delegati  -  onsverordnung vom 23.  November 1999  3  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2  Abs.   2   und   3   der   Delegationsverordnung   gestützt   auf   das   Personalge  -  setz,  die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals  4  )    sowie § 7 der Verordnung über besondere Entschädigun  -  gen  5  )   über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Funktionsänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Weiter- und Zusatzbildung sowie Studienurlaub ab einer Kostenüber  -  nahme   von   gesamthaft   (Kursgeld,   Kursspesen   und   Lohnkosten   für  Zeitaufwand) Fr. 4'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausrichten von einmaligen Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gehaltskürzung  1)  BGS  153.1  2)  BGS  154.21  3)  BGS  153.3  4)  5)  BGS  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Individuelle   Personalgeschäfte   der   kantonalen   Organe   der   Gesund  -  heitsdirektion gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheits  -  wesen  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verfügung tritt am 1. September 2012 in Kraft.  6)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.08.2012  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.08.2012  01.09.2012  Erstfassung  GS 31, 609