Freundschafts- und Niederlassungsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Dominien jenseits der Meere, namens des Dominions Indien Abgeschlossen am 14. August 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1948¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. Mai 1949 In Kraft getreten am 5. Mai 1949 (Stand am 5. Mai 1949) ¹ AS 1949 I 429
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Dominien jenseits der Meere, für das und namens des Dominions Indien,
vom Wunsche geleitet, die Bande des Friedens und der Freundschaft, die seit jeher zwischen den beiden Staaten bestanden haben, zu festigen und die friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen unter ihnen zu entwickeln, haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen und dazu als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer gut und in gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Zwischen der Schweiz und dem Dominion Indien wird ewiger Friede und unverbrüchliche Freundschaft bestehen.
Art. 2 ²
Jeder vertragschliessende Teil kann in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Staates, an denen entsprechende Vertreter anderer Staaten residieren, und an jedem andern Ort, über den man sich verständigt, diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden das Exequatur oder eine andere gültige Bewilligung für die Ausübung ihres Amtes erhalten. Die Regierung, die ein Exequatur oder eine entsprechende Bewilligung erteilt, kann es, wenn nötig, widerrufen. Sie wird, wenn immer möglich, die Gründe des Widerrufs angeben.
Die erwähnten Personen werden unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit alle Rechte, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten geniessen, die Vertretern gleichen Ranges irgendeines andern Staates gewährt werden.
² Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ( SR 0.191.01 ).
Art. 3
Die Angehörigen einer vertragschliessenden Partei haben auf dem Gebiet der andern, unter Vorbehalt der dort geltenden Gesetze und Verordnungen, das Recht, sich niederzulassen und aufzuhalten, ein- und auszureisen und sich frei zu bewegen.
Art. 4
Die Angehörigen einer vertragschliessenden Partei, die sich im Gebiet der andern aufhalten, werden in jeder Hinsicht so behandelt, dass sie ihr Gewerbe oder ihren Beruf ausüben, ihr Handels- oder Industrieunternehmen betreiben, dem erlaubten Handel und Verkehr obliegen können, gleich wie Angehörige der meistbegünstigten Nation, sofern sie sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften halten. Sie werden keine höheren oder anderen Steuern, Taxen oder Lasten irgendwelcher Art bezahlen müssen als die Angehörigen der meistbegünstigten Nation³.
³ Siehe auch das Abk. vom 2. Nov. 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ( SR 0.672.942.31 ).
Art. 5
Keine der vertragschliessenden Parteien wird je für ihre Angehörigen, die ein Gewerbe betreiben oder einen Beruf ausüben, irgendein Handels- oder Industrieunternehmen betreiben oder sich erlaubtem Handel und Verkehr hingeben, ausgedehntere Rechte verlangen, als sie selbst den gleicherweise tätigen Angehörigen der andern Partei gewährt.
Art. 6
Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, die Angehörigen und die Waren der andern Partei in allem, was die Handelsreisenden sowie die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Waren betrifft, gleich zu behandeln wie die Angehörigen und die Waren der meistbegünstigten Nation.
Die Vorrechte, die jetzt oder später benachbarten Ländern gewährt werden, um den Grenzverkehr zu erleichtern, und die Vorrechte aus bestehenden oder von einer Partei noch abzuschliessenden Zollunionen sind ausgeschlossen.
Art. 7
Die vertragschliessenden Parteien nehmen sobald als möglich Verhandlungen auf, um einen vollständigeren oder vollständigere Niederlassungs- und Handelsverträge abzuschliessen, die unter anderem die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 erwähnten Gegenstände regeln werden. Unter Vorbehalt eines solchen oder solcher Verträge bleiben die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Vertrages noch 6 Monate nach dem Datum in Kraft, an dem eine Partei der anderen mitteilt, dass sie diese Artikel nicht mehr anwenden möchte.
Art. 8
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sowie einzelner oder mehrerer seiner Artikel sollen in erster Linie durch Verhandlungen beigelegt werden und, wenn sechs Monate nach Beginn der Verhandlungen keine Einigkeit erzielt wird, durch ein Schiedsverfahren, das später durch allgemeine oder besondere Übereinkunft zwischen den Parteien festgelegt werden soll.
Art. 9
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und in Kraft treten am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der sobald als möglich in Bern geschehen soll.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag in französischer und englischer Sprache unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in New Delhi, am vierzehnten August neunzehnhundertachtundvierzig.
Armin Daeniker Jawaharlal Nehru
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Dominien jenseits der Meere, namens des Dominions Indien, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Vorbehalte und Erklärungen angebracht, die integrierende Bestandteile des Vertrages bilden:
(i) Im Sinne dieses Vertrages gelten als Angehörige Indiens auch die Angehörigen der indischen Staaten, die sich dem Dominion Indien angeschlossen haben oder noch anschliessen werden.
Die Bestimmungen dieses Vertrages, die der Schweiz zusichern, dass ihre Angehörigen und Waren im Dominion Indien nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt werden, beziehen sich nicht auf besondere Vergünstigungen oder Präferenzen, die das Dominion Indien den Angehörigen oder Waren der Republik Burma oder des Königreichs Nepal gewährt oder gewähren wird.
(ii) Die Meistbegünstigungsklausel in Artikel 6 wird nicht verletzt durch Ein- und Ausfuhrkontrollen, die wegen Transferschwierigkeiten oder andern aussergewöhnlichen Umständen notwendig sind.
Das vorliegende Protokoll gilt ohne besondere Ratifikation als genehmigt und angenommen, sobald die Ratifikationsurkunden für den Vertrag, dessen integrierenden Bestandteil es bildet, ausgetauscht sind.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in New Delhi, am vierzehnten August neunzehnhundertachtundvierzig.
Armin Daeniker Jawaharlal Nehru
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