Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Katar über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses Abgeschlossen am 29. Mai 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Dezember 2014 (Stand am 14. Dezember 2014) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Katar,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zu fördern und die gegenseitige Zusammenarbeit zu stärken,
und in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Dieses Abkommen betrifft die folgenden Pässe:
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Diplomatenpässe und Dienstpässe;
für den Staat Katar: Diplomatenpässe und Sonderpässe.
Art. 2
Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen gültigen Pass gemäss Artikel 1 besitzen, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
Art. 3
Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen gültigen Pass gemäss Artikel 1 besitzen und Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission im Gaststaat oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Entsendung und Funktion der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen profitieren von denselben Leistungen, sofern sie Staatsangehörige des Entsendestaates sind und den gleichen Pass wie die in Absatz 1 bezeichneten Personen besitzen, im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
Art. 4
Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien reisen über die offiziellen Grenzübergangsstellen, die der betreffende Staat für den internationalen Reiseverkehr festgelegt hat, in das Hoheitsgebiet des anderen Staates ein.
Art. 5
Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster der in Artikel 1 genannten Pässe aus.
Falls eine Vertragspartei Änderungen an den Pässen vornimmt, sendet diese der anderen Vertragspartei spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zu.
Art. 6
Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen Pass gemäss Artikel 1 besitzen, sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Staatsangehörigen gemäss Artikel 2 der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates, den Transit oder den Aufenthalt in ihrem Land zu verweigern.
Art. 8
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien aus internationalen Abkommen, insbesondere dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961² und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963³.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 9
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Umsetzung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. In einem solchen Fall hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei zehn (10) Tage im Voraus auf diplomatischem Weg zu informieren.
Art. 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens können in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen geändert werden. Jede von den Vertragsparteien vereinbarte Änderung tritt nach dem Verfahren nach Artikel 12 dieses Abkommens in Kraft.
Art. 11
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Umsetzung dieses Abkommens werden ausschliesslich mittels Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geklärt.
Art. 12
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum der gegenseitigen schriftlichen Bekanntmachung, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft.
Dieses Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen neunzig (90) Tage nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
In Bestätigung der oben erwähnten Ausführungen haben die beiden von ihrer Regierung bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Doha, am 29. Mai 2014 , in zweifacher Ausführung in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
Für den | Für die |
Martin Aeschbacher | Mohamed Bin Abdulla Al Rumaihi |
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