Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
                            Verordnung  über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale  Verwaltung und die Gerichte  Vom 10. April 2012 (Stand 1. Juli 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  106  bis   des Steuergesetzes vom 25.  Mai 2000  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines und Umfang der zentralen
                            Verlustscheinbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Steuerverwaltung   bewirtschaftet   die   Verlustscheine   der   im   Anhang  A1  2  )    genannten   Ämter   und   Gerichte,   soweit   der   Kanton   Zug   Forderungs  -  gläubiger ist. Ämter und Gerichte werden durch Regierungsratsbeschluss in  den Anhang A1 aufgenommen oder daraus entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pflichten der Steuerverwaltung
                            1  Die Steuerverwaltung bewirtschaftet die Verlustscheine  nach den Grund  -  sätzen der Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit und beachtet dabei ins  -  besondere   die   Grundsätze   der   Rechtsgleichheit   und   der   Verhältnismässig  -  keit. Sie strebt ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Verlustschein wird in der Regel aktiv bewirtschaftet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ab einem steuerbaren Einkommen von 30’000 Franken, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab einem Reinvermögen von 15’000 Franken, bei AHV- und IV-Rent  -  nerinnen und -Rentnern ab einem Reinvermögen von 50’000 Franken,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn in einem der letzten 3 Jahre Einzahlungen in eine Säule 3a getä  -  tigt wurden.  Besonderen familiären, beruflichen, gesundheitlichen oder anderen persön  -  lichen Umständen ist angemessen Rechnung zu tragen.  1)  2)  BGS  632.15-A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung kann Vereinbarungen über den Rückkauf von Ver  -  lustscheinen abschliessen und sich an gerichtlichen und aussergerichtlichen  Schuldenbereinigungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerverwaltung legt interne Richtlinien fest, unter welchen Bedin  -  gungen vorläufig auf eine aktive Bewirtschaftung eines Verlustscheins ver  -  zichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Pflichten der Ämter und Gerichte
                            1  Die Ämter und Gerichte unterstützen die Steuerverwaltung auch nach er  -  folgter Übertragung der Verlustscheine im Einzelfall auf spezielle Anfrage  hin kostenlos bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen, indem sie  der   Steuerverwaltung   notwendige   Informationen   und   Unterlagen   zur   Klä  -  rung der Sach- und Rechtslage liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verrechnung
                            1  Die   Steuerverwaltung   kann   Guthaben   der   Verlustscheinschuldnerin   oder  des Verlustscheinschuldners gegenüber dem Kanton mit noch ausstehenden  Verlustscheinforderungen verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erträge
                            1  Alle Betreibungskosten, Rückerstattungen und Erträge im Zusammenhang  mit der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden zentral zugunsten bzw.  zulasten der Staatsrechnung gutgeschrieben oder belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechenschafts- und Berichterstattungspflicht
                            1  Eine   generelle   Rechenschafts-   oder   Berichterstattungspflicht   der   Steuer  -  verwaltung   gegenüber   den   abliefernden   Ämtern   oder   Gerichten   besteht  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einzelfall können die Ämter und Gerichte Auskunft über den Stand ei  -  nes Verfahrens oder über dessen Ergebnis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übertragung der Verlustscheine
                            1  Wird ein Amt oder ein Gericht neu in den Anhang A1 aufgenommen, so  liefert es die bestehenden Verlustscheine im Original an die Steuerverwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neu entstehende  Verlustscheine liefern die Ämter  und Gerichte quartals  -  weise im Original zusammen mit einer allfälligen Pfändungsurkunde an die  Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung wird in einem Protokoll festgehalten und von beiden Sei  -  ten   unterzeichnet   oder   anderweitig   bestätigt.   Die   Steuerverwaltung   kann  Richtlinien zur Protokollierung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entlassung eines Amts oder Gerichts aus der zentralen
                            Verlustscheinbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übernimmt ein Amt oder Gericht die Bewirtschaftung der auf die Steuer  -  verwaltung übertragenen Verlustscheine wieder selbst, so liefert die Steuer  -  verwaltung die bestehenden Verlustscheine im Original sowie die zur weite  -  ren Bewirtschaftung erforderlichen Unterlagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Von baldiger Verjährung bedrohte Verlustscheine
                            1  Verlustscheine, die am 31.  Dezember 2016 gemäss Art.  149a des Bundes  -  gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  1  )    erstmals verjähren, werden  prioritär   aktiv   bewirtschaftet.   Lassen   die   Abklärungen   gemäss   §  2  Abs.  2  keine Aussicht auf Erfolg innert nützlicher Frist erkennen, wird auf eine er  -  neute   Betreibung   verzichtet,   solange   nicht   neue   Informationen   über   eine  wesentliche Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse vor  -  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2012 in Kraft.  1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  10.04.2012  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 463
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  10.04.2012  01.07.2012  Erstfassung  GS 31, 463