Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse Vom 16. Februar 1971 (Stand 1. August 2000) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968 beschliesst:
§ 1 Fachkommission
a) Wahl
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission von 3 bis 5 Mitgliedern.
2 In dieser Kommission sind das Bau- und Justizdepartement
1 )
. und die Staatskanzlei vertreten.
§ 2 b) Kompetenzen
1 Die Fachkommission stellt dem Regierungsrat Anträge für Inhalt und Her - ausgabe der Bereinigten Sammlung, insbesondere für die Aufnahme von Erlassen nach § 3 des Gesetzes.
2 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
§ 3 Form der Bereinigten Sammlung
1 Die Bereinigte Sammlung wird im Format A5 herausgegeben.
§ 4 Anordnung
1 Der Rechtsstoff ist nach dem System der Dezimalklassifikation (von 1-9) zu ordnen.
§ 5 Systematik
1 Die Sammlung wird in folgende 9 Teile gegliedert:
1 Grundlagen, Organisation, Gemeinden;
2 Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung;
3 Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug;
4 Schule, Kirche, Kultur;
5 Polizei, Militär, Zivilschutz;
6 Finanzen, Regalien;
7 Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr;
8 Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht;
9 Volkswirtschaft.
1) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 85, 401
1
§ 6 Stichtag
1 Den Stichtag nach §§ 6-8 des Gesetzes setzt der Regierungsrat mit der Herausgabe des letzten Bandes (Teil 9) einheitlich fest.
§ 7 Nachführung
1 Die Nachführung der Sammlung nach §§ 9 und 10 des Gesetzes wird der Staatskanzlei übertragen.
§ 8 Systematisches Register
1 Ein provisorisches Systematisches Register der ganzen Sammlung wird zu - sammen mit dem ersten Band herausgegeben.
2 Das definitive Systematische Register ist erst nach Herausgabe des gesam - ten Werkes zu erstellen; es ersetzt das provisorische Register.
§ 9 Abgabe, Abonnement
1 Die Bereinigte Sammlung kann insgesamt oder bandweise gekauft und abonniert werden.
2 Sie wird unentgeltlich abgegeben an die Departemente, die Staatskanz - lei, die staatlichen Bibliotheken, das Obergericht, die Amtsgerichte, die Oberämter und Amtschreibereien, wobei der Regierungsrat die Anzahl Ex - emplare festsetzt.
3 Den Abteilungen der Departemente, Anstalten und übrigen staatlichen Amtsstellen kann der Regierungsrat Teile der Bereinigten Sammlung un - entgeltlich abgeben.
4 Den solothurnischen Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemein - den) reduziert der Regierungsrat die Preise für Abgabe und Abonnement.
§ 10 * ...
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 18. Februar 1971.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.04.2000 01.08.2000 § 10 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 10 11.04.2000 01.08.2000 aufgehoben -
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