Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO)
Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES -SO)
1) vom 26. 05. 2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.2 eingeordnet. gestützt auf Art. 48 und 63a Abs. 2 der Bundesverfassung, gestützt auf Art. 1a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), gestützt auf die Vereinbarung vom 9. März 2001 zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung de r interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland (Convention des conventions), gestützt auf den Bericht (Botschaft), schliessen die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura folgende Vereinbarung ab:
1. KA PITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Partnerkantone und allgemeines Ziel
1 Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura (nachstehend die Partnerkantone) schliessen sich für eine unbestimmte Dauer und gemäss Bundesgesetzgebung zur Fac hhochschule Westschweiz (HES -SO) zusammen.
2 Die HES -SO entwickelt und koordiniert insbesondere ihre Unterrichts - und Forschungstätigkeiten in den verschiedenen Hochschulen sowie in den durch besondere Vereinbarungen angebundenen Schulen.
3 Sie fördert die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt.
Art. 2 Rechtsform und Sitz
1 Die HES -SO ist eine interkantonale öffentlich -rechtliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie i st im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und deren Zielvereinbarung autonom.
3 Die Institution ist nicht gewinnorientiert.
4 Sie kann andere Schulen, die über einen Sonderstatus verfügen, durch besondere Vereinbarungen aufnehmen oder anbinden, insbesonde re: – die Haute école de théâtre de Suisse romande (HETSR) – die Ecole d’ingénieurs de Changins – die Ecole hôtelière de Lausanne. Die Finanzierung dieser Schulen wird durch Einzelverträge geregelt.
5 Die HES -SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Republik und Kanton Jura).
Art. 3 Vision
1 Die HES -SO will sich in der nationalen und internationalen Hochschullandschaft als anerkannte Partnerin positionieren.
2 Dank der Qualität ihrer Leistungen, der ausgezeichneten Kompetenzen ihrer Absolventen und Absolventinnen und des Know -hows ihrer Mitarbeitenden leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Ausstrahlung der Westschweiz.
Art. 4 Aufgaben
1 Die HES -SO vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor - und Masterdiplom HES - SO abgeschlossen. Das Angebot der HES -SO umfasst auch Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse.
3 Die HES -SO führt anwendungsorientierte Forschungs - und Entwicklungsprojekte durch, deren Resultate sie in den Unterricht einfliessen lässt. Sie erbringt Dienstleistungen zuhanden Dritter und stellt den Austausch mit der Praxis sicher.
4 Sie fördert den W issens - und Technologietransfer.
5 Sie ist pluridisziplinär und auf Innovation sowie Kreativität ausgerichtet.
6 Sie beteiligt sich an der Erweiterung und Valorisierung der Kenntnisse zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft.
7 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet sie eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und Umweltentwicklung.
8 Sie berücksichtigt in den betroffenen Kantonen die Zweisprachigkeit. KAPITEL II Beziehung zwischen den Kantonen und der HES -SO
Art. 5 Zielvereinbarung
1 Die Kantone schliessen mit der HES -SO eine vierjährige Zielvereinbarung (nachstehend die Zielvereinbarung) ab.
2 Diese Zielvereinbarung definiert die FH -Aufgaben und umfasst in erster Linie: a) die Aufgaben der HES -SO und i hrer Hochschulen sowie der Hochschulen, mit der sie eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat; b) die wichtigsten strategischen Entwicklungsachsen (Unterricht sowie anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]); c) das Produktportfolio (Grundau sbildung, aF&E); d) den Finanz - und Entwicklungsplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen); e) die Ziele und deren Messindikatoren.
3 Die Zielvereinbarung wird vom Regierungsausschuss im Namen des Kantons und vom Rektor oder der Rektorin im Namen der HES -SO unterzeichnet.
4 Die Zielvereinbarung wird in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat, den Bereichsleitungen, den Direktionen der Hochschulen sowie den leitenden Organen der Hochschulen, mit denen die HES -SO eine besondere Vereinbar ung abgeschlossen hat, aufgeteilt. Diese Leistungsaufträge definieren unter anderem die Aufgaben, das Produktportfolio und die Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Unterricht und der Forschung.
Art. 6 Finanzplan und Budget
1 Der Finanz - und Entwicklungsplan, welcher in der Zielvereinbarung definiert wird, stellt ein Globalbudget im Rahmen der Rechte der Partnerkantone dar.
2 Die Beiträge der Kantone zum Budget der HES -SO müssen von den Partnerkantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden Prozeduren genehmigt werden.
Art. 7 Jahresbericht
1 Der Regierungsausschuss erstellt jedes Jahr einen Jahresbericht, der von den Regierungen an die Parlamente der Partnerkantone übermittelt wird.
2 Der Jahresbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HES -SO sowie deren Umsetzung, die Beurteilung der Resultate der Zielvereinbarung, die mehrjährige Finanzplanung, das Jahresbudget und die Rechnung der HES -SO.
Art. 8 Delegation normativer Kompe tenzen
Die Partnerkantone übertragen der HES -SO die Befugnis, Regeln bezüglich der akademischen Aspekte zu erlassen, die für ihre Tätigkeit und ihren Betrieb notwendig sind.
Art. 9 Subsidiaritätsprinzip
Die Zuständigkeiten, welche nicht ausdrücklich der HE S-SO übertragen werden, werden von den zuständigen Behörden gemäss dem kantonalen oder interkantonalen Recht ausgeübt.
Art. 10 Interparlamentarische Kontrolle (interparlamentarische
Kommission)
1 Für die koordinierte parlamentarische Kontrolle der HES -SO g elten die Regeln des interkantonalen Abkommens über die parlamentarische Kontrolle der Fachhochschule Westschweiz vom 13. September 2002 sowie Kapitel 4 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vol lzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland vom 5. März 2010 (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer).
2 Die interparlamentarische Kommission ist für die koordinierte parlamentarische Kontr olle der HES -SO verantwortlich und befasst sich mindestens mit: a) den strategischen Zielen der Institution und deren Umsetzung; b) der mehrjährigen Finanzplanung; c) dem Jahresbudget der Institution; d) deren Jahresrechnung; e) der Beurteilung der Resulta te der Institution.
3 Sie wird über die eventuelle Einführung von Zulassungsbeschränkungen informiert.
KAPITEL III Funktionsprinzipien
Art. 11 Akademische Freiheit
Die Unterrichts - und Forschungsfreiheit ist im Rahmen der funktionsspezifischen Pflichten gewährleistet.
Art. 12 Gerechtigkeitsprinzip
Die HES -SO wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.
Art. 13 Chancengleichheit
Die HES -SO setzt sich für die Chancengleichheit ein.
Art. 14 Mitwirkung
1 Die Mitwirkung der Studierenden und Mitarbeitenden der Hochschulen ist an der HES -SO und den Hochschulen sichergestellt.
2 Ihre Vertreter/innen sind Mitglieder im Kooperationsrat.
Art. 15 Geistiges Eigentum
1 Die Hochschulen besitzen die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die durch Personen, die mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Urhebe rrechte sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.
2 Bei Software, die Personen, die mit den Hochschulen in einem Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit entwickeln, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den Hochs chulen. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die Hochschulen Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Hochschulen gewährleisten den Schutz und die Valorisierung der Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder die Vergabe von Lizenzen. Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach 12 Monaten an die Personen zurück, welche diese Ergebnisse hervorgebracht haben .
4 Wenn die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend ist, erhält deren Urheber eine angemessene Entschädigung.
5 Die besonderen Bestimmungen der Hochschulen sowie der Finanzierungsträger der Forschung bleiben vorbehalten.
6 Die Rechte an Immaterialgütern, w elche im Rahmen einer Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen festgehalten.
Art. 16 Qualität
1 Die HES -SO garantiert die Anwendung von Qualitätsstandards, die auf nationaler und internationaler Ebene von den zuständigen Akkrediti erungsorganen definiert werden.
2 Unter der Leitung des Rektorats stellt die HES -SO im Hinblick auf die von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Akkreditierungen einen QM - Plan auf.
Art. 17 Aufsicht und Verwaltung
1 Die HES -SO wendet ein internes Kontrollsystem (IKS) an.
2 Die HES -SO verfügt über ein transversales Controlling zur Konsolidierung und Aufstellung der Reporting- Tätigkeiten, zur Durchführung aller notwendigen Analysen und zur Ausarbeitung von Verbesserung svorschlägen. KAPITEL IV Oberaufsicht durch die politischen Behörden
Art. 18 Regierungsausschuss
I. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Der Regierungsausschuss ist das strategische Steuerungsorgan der HES - SO.
2 Er setzt sich aus den für das FH -Dossier verantwort lichen Departementsvorstehern der einzelnen Partnerkantone zusammen. Mehrere Partnerkantone können sich zusammenschliessen und einen einzigen Vertreter für den Regierungsausschuss bestimmen.
3 Die Mitglieder werden gemäss der geltenden kantonalen oder inte rkantonalen Prozedur ernannt.
Art. 19 II. Zuständigkeit
In die Zuständigkeit des Regierungsausschusses fallen: a) Bestimmung der Zielvereinbarung der HES -SO anhand der Vorschläge der einzelnen Kantone und des Rektorats der HES -SO; b) Genehmigung der Finanz - und Entwicklungspläne sowie des Budgets und der Rechnung der HES -SO;
c) Vorschlag zuhanden der Staatsräte der Partnerkantone der wichtigsten für die Tätigkeit und den Betrieb der HES -SO notwendigen Rechtsnormen, in erster Linie das Personalreglement und des Reglement bezüglich des Finanzwesens; d) Schaffung und Aufhebung der Bereiche, Studiengänge und Ausbildungszyklen der HES -SO; e) Ernennung des Rektors oder der Rektorin für vier Jahre (Mandat erneuerbar); f) Ernennung der Mitglieder des strategischen A usschusses für vier Jahre (Mandat einmal erneuerbar); g) Ernennung der Mitglieder der Rekurskommission für vier Jahre (Mandat erneuerbar); h) Bestätigung der Ernennung des Rektoratsteams, das vom Rektor oder von der Rektorin vorgeschlagen wird; i) Ernennung der Kontrollorgane für vier Jahre; j) Vertretung der HES -SO in den politischen Instanzen der Schweizer Hochschulen; k) Regelung der Zulassungen; l) Festlegung der Studiengebühren;
m) Ausarbeitung und Abschluss der besonderen Vereinbarungen, durch die Schulen mit einem Sonderstatus aufgenommen oder angebunden werden.
Art. 20 III. Art der Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse werden einvernehmlich getroffen.
2 In der Regel nimmt der Rektor oder die Rektorin an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
3 Die Mitglieder des Regierungsausschusses können sich nicht vertreten lassen.
Art. 21 IV. Arbeitsweise
1 Der Regierungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch zweimal pro Jahr zusammen.
2 Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Rei he nach für zwei Jahre den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Regierungsausschusses.
3 Im Übrigen organisiert sich der Regierungsausschuss selbst und erlässt Vorschriften über seine Arbeitsweise.
KAPITEL V Zentrale Organe
Art. 22 Organe
1 Die HES -SO verfügt über folgende zentrale Organe: a) Rektorat; b) Leitungsausschuss; c) Bereichsräte; d) Kooperationsrat.
2 Die Organe der HES -SO werden von unabhängigen Instanzen der HES - SO unterstützt: dem strategischen Rat, der Rekurskommission und den Kontrollorganen.
Art. 23 a) Rektorat
I. Aufgabe, Zusammensetzung und Mittel
1 Das Rektorat stellt die Leitung der HES -SO und deren Vertretung sicher.
2 Es setzt sich zusammen aus dem Rektor oder der Rektorin, welche/r die Leitung innehat, sowie vier stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen.
3 Die stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin für vier Jahre ernannt; die Amtszeit kann verlängert werden.
4 Für die Ausführung seiner Aufgaben stehen dem Rektorat die zentrale n Dienste zur Seite.
Art. 24 II. Zuständigkeit
In die Zuständigkeit des Rektorats fallen: a) Definition der globalen Entwicklungsstrategie und Gewährleistung deren Umsetzung; b) Treffen aller Massnahmen im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung der verschiedenen Hochschulen; c) Organisation und Koordination der institutionellen Akkreditierungsprozedur der HES -SO; d) Ausarbeitung des QM -Plans, Sicherstellung der Qualitätskontrollen sowie der internen Evaluationen; e) Vorschlag der Finanz - und Entwickl ungspläne sowie des Budgets; f) Umsetzung der Zielvereinbarung;
g) Ausarbeitung der entsprechenden Leistungsaufträge in Zusammenarbeit mit den Bereichen, den Hochschulen sowie den Hochschulen, mit denen die HES -SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat; h) Vorbescheid für die Ernennung der Direktoren oder Direktorinnen der Hochschulen der Kantone/Regionen; i) Ernennung der Bereichsleiter/innen; j) Genehmigung der bereichsspezifischen transversalen Politiken; k) Genehmigung der Reglemente und Studienp läne sowie der Zulassungsbedingungen für die Bachelor - und Masterstudiengänge; l) Überwachung und Koordination der Tätigkeiten der Bereichsräte und Förderung deren Interdisziplinarität und Zusammenarbeit;
m) Verwaltung der Masterstudiengänge der HES -SO; n) Bestimmung des Betrags des Forschungs - und Impulsfonds im Rahmen des Budgets; o) Unterzeichnung der institutionellen Abkommen zwischen der HES -SO und anderen Institutionen; p) Organisation und Verwaltung des Controllings; q) Schaffung und Umsetzung des IK S.
Art. 25 b) Leitungsausschuss
I. Aufgabe und Zusammensetzung Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus: a) dem Rektorat; b) den fünf Direktoren oder Direktorinnen der Hochschulen der Partnerkantone/Partnerregionen; c) den Bereichsleitern und - leiterinnen.
Art. 26 II. Arbeitsweise
1 Der Leitungsausschuss organisiert sich selbständig. Der Vorsitz obliegt dem Rektor oder der Rektorin.
2 Der Leitungsausschuss kann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Das Rektorat hat eine St imme, die vom Rektor oder der Rektorin abgegeben wird.
Art. 27 III. Zuständigkeit
1 Der Leitungsausschuss stellt die Beziehungen zwischen den Bereichen, den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat sicher.
2 Das Rektorat wendet sich für alle Fragen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Bereiche und der Hochschulen der Kantone/Regionen an den Leitungsausschuss. Dessen Vorbescheid wird vor allem benötigt für: a) alle Beschlüsse des Regierungsausschusses; b) die globale Entwicklungsstrategie, die Bildungspolitik sowie die Strategie der Bereiche; c) den QM -Plan und das IKS; d) die transversalen Politiken für die Bereiche; e) die Studienreglemente und - pläne sowie alle anderen Rahmenreglemente; f) den Betrag des For schungs - und Impulsfonds; g) die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit und den Betrieb der HES - SO; h) die Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat und den Bereichen und Hochschulen der Kantone/Regionen.
3 Der Leitungsausschuss kann als Mediator auftreten, wenn es zwischen den Bereichen und den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat zu Problemen kommt.
Art. 28 c) Bereiche
I. Begriff Ein Bereich fasst dieselben Studiengänge der verschiedenen Hochschulen zusammen.
Art. 29 II. Bereichsräte
1 Jedem Bereich steht ein Bereichsrat vor, der sich aus Mitgliedern der Direktion der betroffenen Hochschulen zusammensetzt. Den Vorsitz führt der/die Bereichsleiter/in, welche/r von der HES -SO angestellt ist.
2 Angesichts der Besonderheiten gewisser Bereiche kan n die Leitung eines Bereichs und einer der Hochschulen von derselben Person übernommen werden.
3 Jeder Bereichsrat arbeitet ein Organisationsreglement aus, welches vom Rektorat genehmigt werden muss.
Art. 30 III. Zuständigkeit des Bereichsrats
In die Zustä ndigkeiten des Bereichsrats fallen : a) Vorschlag der Reglemente und Studienpläne der Studiengänge; b) Vorschlag der Zulassungsreglemente für die Studiengänge; c) Organisation der Masterstudiengänge unter der Leitung des Rektorats; d) Vorschlag zuhanden des Rektorats einer aF&E -Strategie unter Berücksichtigung der an den Hochschulen des betroffenen Bereichs vorhandenen Kompetenzen sowie Koordination der Umsetzung dieser Strategie; e) Ausarbeitung gemeinsamer Programme für die internationale Zusammenarbeit; f) Vorschlag zuhanden des Rektorats von bereichsspezifischen Kommunikationsmassnahmen; g) Entscheid im Fall von besonderen Zulassungsanfragen auf der Basis des Vorbescheids der Hochschule; h) Vorbescheid zu geplanten neuen Bachelorstudiengängen, die den Be reich betreffen; i) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher ihn ans Rektorat bindet.
Art. 31 IV. Mitwirkungsrat der Bereiche
1 Jeder Bereich verfügt über einen Mitwirkungsrat, der sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Lehr - und Forschungspersonals, des administrativen und technischen Personals und der Studierenden zusammensetzt und von diesen gewählt wird.
2 Den Vorsitz führ t der/die Bereichsleiter/in. Dieser Rat hat eine beratende Funktion und äussert sich zu Themen, welche ihm unterbreitet werden.
3 Unterbreitet werden dem Mitwirkungsrat insbesondere: Entwürfe von Reglementen und Studienplänen sowie Entwicklungsprojekte bez üglich des Unterrichts und der Forschung des Bereichs.
Art. 32 V. Vertretung
Der/die Bereichsleiter/in vertritt den Bereich in den entsprechenden nationalen und internationalen Instanzen.
Art. 33 d) Kooperationsrat
I. Definition und Funktionsweise
1 Der Ko operationsrat setzt sich aus 15 bis 21 Mitgliedern zusammen, welche die Studierenden der HES -SO und die Mitarbeitenden der Hochschulen vertreten und von diesen gewählt werden.
2 Er arbeitet sein eigenes Reglement aus und unterbreitet dieses dem Regierungsa usschuss zur Genehmigung.
3 Er kann Kommissionen bilden.
Art. 34 II. Aufgaben und Zuständigkeit
Der Kooperationsrat hat folgende Aufgaben: a) Vorbescheid zur Zielvereinbarung; b) Vorbescheid zur Entwicklungsstrategie; c) Vorbescheid zum Budgetentwurf der H ES -SO; d) Vorbescheid zu den Vorschlägen betreffend die Stellung des Personals sowie jener der Studierenden; e) Treffen von Beschlüssen, welche Fragen in Zusammenhang mit der HES -SO betreffen; f) Stellungnahme zu Fragen, welche die HES -SO und die Hochschul en im Allgemeinen betreffen; g) Unterbreitung von allgemeinen Vorschlägen zuhanden des Rektorats, welches ihm einen Bericht unterbreitet; h) Vorbescheid zu den Vorschlägen, welche ihm von den anderen Organen der HES -SO unterbreitet werden.
Art. 35 e) Rekurskommission
1 Eine Rekurskommission, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Regierungsausschuss ernannt werden, behandelt in zweiter Instanz die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden.
2 Es gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.
Art. 36 f) Aufsichtsorgane
1 Das oder die vom Regierungsausschuss ernannten Aufsichtsorgane sind verantwortlich für: a) die Rechnungsprüfung des Rektorats und der Hochschulen; b) die Buchprüfung des Rektorats und der Hochschulen.
2 Das oder die Aufsichtsorgane verfassen einen Jahresbericht zuhanden des Regierungsausschusses. Die interparlamentarische Kommission wird informiert.
Art. 37 g) Strategischer Rat
I. Aufgabe und Zusammensetzung
1 Über den strategischen Rat kann die HES -SO auf externe Erfahrung und Expertise zurückgreifen.
2 Der strategische Rat setzt sich aus neun bis dreizehn Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsausschuss ernannt werden. Die HES -SO - externen Mitglieder sind Per sönlichkeiten aus den akademischen, kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und sozio -sanitären Kreisen. Die verschiedenen Partnerkantone/Partnerregionen der HES -SO sind darin gleichmässig vertreten.
3 Er organisiert sich selbst und kann Fachkomm issionen bilden.
4 Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 38 II. Zuständigkeit
1 Der strategische Rat erlässt Empfehlungen in Zusammenhang mit der allgemeinen Politik der HES -SO, in erster Linie zu den strategi schen Zielsetzungen, den Kompetenznetzen, den Aus - und Weiterbildungsprogrammen, den Forschungs - und Entwicklungsprogrammen und deren Finanzierung sowie den
2 Er wird auf Ersuchen des Rektorats oder auf eigene Initiative tätig. KAPITEL VI Hochschulen
Art. 39 Hochschulen
I. Aufgaben und Selbständigkeit
1 Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.
2 Sie müssen die unter Art. 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten Aufgaben erfüllen.
3 Die Organisation der Hochsch ulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei folgende Auflagen erfüllt werden müssen:
a) sie stellen sicher, dass die Hochschulen über die für ihren Betrieb notwendige Selbständigkeit verfügen und gegenüber der Kantonsverwaltung unabhängig sind; b) die von de n kantonalen Behörden auf Vorbescheid des Rektorats ernannten Direktionen der Hochschulen verpflichten sich gegenüber dem Rektorat zur Erfüllung des Leistungsauftrags der HES -SO, welcher sie an das Rektorat bindet.
Art. 40 II. Pflichten und Zuständigkeit
Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten: a) Festlegung der örtlichen Zielsetzungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES -SO; b) Organisation und Ausführung der Aufträge (Ausbildung, Forschung, Dienstleistungen) im Rahmen des Leistungsauftrags sowie Sicherstellung der Qualität; c) Sicherstellung der Sichtbarkeit der Aufgaben und deren Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur HES - SO und ihrer regionalen Identität; d) Gewährleis tung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Leistungsaufträge, welche sie an die HES -SO binden, sowie Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben; e) Ernennung und Verwaltung des Personals unter Berücksichtigung der von der HES -SO erlassenen Verfügungen und, im Rahmen des Möglichen, Einbezug des Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den Lehrkörper (ad -hoc -Jury); f) Leitung der aF&E -Tätigkeiten; g) Beschluss über die Eröffnung oder Schliessung von Weiterbildungsstudiengängen, welche nicht von der HES -SO finanziert werden, sowie Sicherstellung deren Qualität; h) Aufbau und Verwaltung der Dienstleistungen in erster Linie zugunsten der Regionen; i) Auf - und Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen kantona len/regionalen, nationalen und internationalen Institutionen; j) Planung, Vorschlag und Verwaltung auf finanzieller und administrativer Ebene der Budgets sowie der personellen Ressourcen, der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich s ind;
k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES -SO, insbesondere in Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements; l) Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellen;
m) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet. KAPITEL VII Studierende
Art. 41 Definition
1 Als Studierende gelten alle Personen, welche an der HES -SO immatrikuliert sind.
2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörer/i nnen gewisse Vorlesungen an den Hochschulen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.
Art. 42 Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen für einen Studiengang sind identisch.
2 Die Hochschulen gewährleisten die Einhaltung der Zulassungsbedingungen. Spezialfälle werden dem zuständigen Bereichsrat zur Entscheidung unterbreitet.
3 Je nach verfügbarer Anzahl der Ausbildungsplätze können Zulassungsbeschränkungen eingeführt werden.
Art. 43 Studiengebühren und Kostenbeteiligung
1 Die Studiengebühren sind sozial tragbar und für jeden Studiengang und jeden Ausbildungszyklus (Bachelor, Master) gleich.
2 Der Betrag der Studiengebühren entspricht jenem an den anderen Fachhochschulen der Schweiz.
3 Höhere Studiengebühren können von Studierenden verlangt werden, die nicht in einem Partnerkanton wohnhaft sind und für die sich kein Kanton oder Staat an den Ausbildungskosten beteiligt.
4 Für gewisse besondere Dienstleistungen kann eine Beteiligung an de n Ausbildungskosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 44 Ausbildung und Bestehen der Ausbildung
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden von der HES -SO festgelegt.
2 Die Bedingungen für die Ausbildung und den Studienabschluss werden von den jewei ligen Studiengängen bestimmt.
Art. 45 Mobilität
Die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES -SO sowie auf nationaler und internationaler Ebene wird gefördert.
Art. 46 Titel
Die verliehenen Diplome werden vom Rektor oder der Rektorin sowie von einem Mitglied der Direktion der zuständigen Hochschule unterzeichnet.
Art. 47 Beschwerde/Rekurs
1 Die Hochschulen verfügen über ein Beschwerdeverfahren.
2 Die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden werden in erster Instanz gemäss den für d ie Schule geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde unterbreitet. KAPITEL VIII Personal
Art. 48 I. Öffentliche Hochschulen
a) Anwendbares Recht
1 Zur Stärkung des Zusammenhalts, zur Sicherstellung der Chancengleichheit und zur Förderung der Kompetenzen sowie der beruflichen Mobilität der Mitarbeitenden der Hochschulen erlässt die HES - SO bezüglich des Anstellungsprofils, der Funktionen und der Aufga ben des Unterrichts - und Forschungspersonals allgemein gültige Regeln.
2 Für alle weiteren Aspekte unterstehen die Mitarbeitenden ihren Arbeitgebern gemäss dem öffentlichen Recht der Kantone/Regionen, welche diese Vereinbarung anerkennen.
Art. 49 b) Mitwir kung der Mitarbeitenden
1 Das Unterrichts - und Forschungspersonal beteiligt sich an der Ausarbeitung der gemeinsamen Verfügungen. Die hierfür eingesetzte statutarische Kommission setzt sich gleichermassen aus allen beteiligten Partnern zusammen.
2 Die Gewe rkschaften beteiligen sich gegebenenfalls an den vorbereitenden Arbeiten.
Art. 50 Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung
Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung verpflichten sich im Rahmen einer Vereinbarung, welche sie mit der HES -SO unterzei chnen, sich an die für das Personal geltenden Regeln der öffentlichen Schulen zu halten. KAPITEL IX Finanzfragen
Art. 51 Rechnungsführung und rechnungsmässige Verselbständigung
1 Die HES -SO verfügt für die Rechnungsführung über ein einheitliches Finanz - und Buchhaltungssystem, das auf gemeinsamen, transparenten, wirksamen und effizienten Verfahren beruht.
2 Die HES -SO benutzt einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist und eventuell an ihre spezifischen Bedürfnisse angep asst werden kann.
3 Das Buchhaltungssystem der Hochschulen ist unabhängig von der kantonalen Buchhaltung.
4 Die Hochschulen verbuchen alle Aufwendungen und Erträge sowie alle Ausgaben und Einnahmen in Zusammenhang mit ihrem Betrieb, einschliesslich jener b ezüglich der Investitionen.
5 Die Hochschulen führen eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren Modalitäten in einem Kostenrechnungshandbuch festgehalten sind.
Art. 52 Mittel der HES -SO
1 Die finanziellen Mittel der HES -SO stammen hauptsächlich aus den finanziellen Beiträgen der Vertragskantone/Vertragsregionen, den Bundesbeiträgen und den finanziellen Beteiligungen der Nichtmitgliedskantone der HES -SO gemäss den Bestimmungen der Interkant onalen Fachhochschulvereinbarung sowie von Dritten.
2 Die finanziellen Beiträge der Kantone werden vom Regierungsausschuss im Rahmen des vierjährigen Finanzplans unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen der Kantonsparlamente festgesetzt und bestehen aus drei Teilen: a) einem von den Vertragskantonen/Vertragsregionen bezahlten Pauschalbeitrag (Mitspracherecht), der 5 % des Gesamtbetrags ausmacht;
b) einem Beitrag, der von allen Vertragskantonen/Vertragsregionen proportional zur Anzahl ihrer Studierenden an der HES -SO bezahlt wird (Gemeinwohl) und der 50 % des Gesamtbetrags ausmacht; c) einem Beitrag, der von den Vertragskantonen/Vertragsregionen als Sitzkantone einer oder mehrerer Ausbildungsstätten proportional zur Anzahl Studierender, die sie an den im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten aufnehmen, bezahlt wird (Standortvorteil) und der
45 % des Gesamtbetrags ausmacht.
3 Die Regeln für die Verteilung der kantonalen Beiträge sind in einem detaillierten Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist. Der Regierungsausschuss wendet eine Obergrenze für das Gemeinwohl der ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Studierenden an. Diese Obergrenze beläuft sich auf 50 % pro anerkannten Studiengang/Standort. Wird diese Obergrenze überschritten, wird das Gemeinwohl durch den betroffenen Kanton oder die betroffene Region finanziert.
Art. 53 Mittel der Hochschulen, allgemeine Prinzipien
Die Hochschulen verfügen über folgende Mittel:
1 Direkt erhobene Beiträge a) Studiengebühren und Bei träge zu Ausbildungskosten, die von den Studierenden bezahlt werden; b) Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen zuhanden privater oder öffentlicher Drittpersonen; c) Schenkungen und Vermächtnisse; d) andere Beiträge von Mäzenen und Sponsoren, die durch ein von der HES -SO erlassenes Reglement geregelt werden.
2 Beiträge der HES -SO a) Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierenden sowie des Studiengangs und des Ausbildungszyklus; b) andere Beiträge in Zusammenhang mit den FH -Aufträge n.
3 Beiträge des Standortkantons/der Standortregion jeder Hochschule a) Die Kantone/Regionen finanzieren direkt jene Hochschulen, die ihren Aufwand aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht mit den in Abs. 1 und 2 genannten Beiträgen decken können. b) Die Kantone/Regionen können die Forschungstätigkeiten und anderen Aufgaben der Hochschulen in Zusammenhang mit der kantonalen Strategie direkt finanzieren.
c) Die in Abs. 3 a) und 3 b) vorgesehenen Finanzierungen werden ins Budget aufgenommen. Für die von d en Kantonen/Regionen in diesem Zusammenhang gemachten Überweisungen wird ein Bericht zuhanden des Rektorats der HES -SO verfasst und diese Überweisungen werden auch in den Prüfungsberichten erwähnt.
4 Die Verfügungen zur Bestimmung der Beiträge, die gemäss Abs. 2. a) an die Hochschulen überwiesen werden, sind in einem Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist.
5 Die vollständige Liste der örtlichen Besonderheiten und deren zahlenmässige Bestimmung wird aufgestellt und der vierjährigen Zielvereinbarung beigelegt.
6 Die Kantone/Regionen können den Hochschulen die Schaffung von Reserven erlauben.
Art. 54 Mittel der Hochschulen, besondere Modalitäten
Ein eventueller Überschuss, der aus Einnahmen gemäss Art. 43 Abs. 3 resultiert, wird der HES -SO erstattet und den Beiträgen der Partnerkantone/Partnerregionen angerechnet.
Art. 55 Finanzierung des Forschungs - und Impulsfonds
1 Der Forschungs - und Impulsfonds wird gemäss den vom Regierungsausschuss erlassenen Verfügungen üb er das Budget finanziert. Dieser Fonds darf jährlich höchstens 10 % des Gesamtaufwands der HES - SO ausmachen. Nicht verbrauchte Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden.
2 Das Rektorat stellt sicher, dass die Errichtung des Forschungs - und Im pulsfonds sowie die daraus stammenden Zuwendungen zwischen den Bereichen und den Hochschulen nicht durch die in Art. 55 Abs. 3 vorgesehenen kantonalen Finanzierungen beeinflusst werden.
3 Externe Finanzierungen zugunsten dieses Fonds bleiben Eigentum der HES
Art. 56 Praxisausbildung
1 Die Finanzierung der Praxisausbildung dient der Deckung der Kosten für die Organisation der Praktika und zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung am Praktikumsort.
2 Die Praxisausbildung wird übe r das Budget finanziert. Nicht verbrauchte Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden.
3 Die Benutzung des Praxisausbildungsfonds wird auf dem Reglementsweg festgelegt.
Art. 57 Immobilien und Investitionen
1 Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht verändert.
2 Die Investitionen, einschliesslich der Ausrüstungen, gehen zulasten der Hochschulen, der Kantone oder gegebenenfalls von Dritten gemäss den geltenden Finanzierungsmodalitäten. KAPITEL X Streitig keiten
Art. 58 Streitigkeiten
1 Die Partnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.
2 Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam den dritten Schiedsrichter wählen, der den Vorsitz innehat. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wird der Präsident des Schiedsgerichts vom Präsidenten des für das V erwaltungsrecht zuständigen Obergerichts des Standortkantons der HES -SO bestimmt.
3 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Standortkantons der HES -SO an, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Konkordats vom 27. März
1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit. KAPITEL XI Dauer und Kündigung
Art. 59 Dauer
Die vorliegende Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer.
Art. 60 Evaluation
1 De r Regierungsausschuss wird das Rektorat vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung um eine erste Evaluation deren Anwendung bitten.
2 Nach Erhalt der Evaluation wird der Regierungsausschuss das Rektorat gegebenenfalls bitten, innerhalb von 12 Monat en die für die korrekte Anwendung der Vereinbarung notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 61 Kündigung
1 Jeder Partnerkanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren auf Beginn eines Studienjahres kündigen. Während dieser Frist w erden die finanziellen Verpflichtungen aufrechterhalten. Die Vereinbarung bleibt für die anderen Unterzeichnerkantone gültig.
2 Ein Kanton oder eine Gruppe von Kantonen kann ohne vorherige Kündigung der vorliegenden Vereinbarung nicht von seinen bzw. ihren finanziellen Verpflichtungen befreit werden.
3 Die Studierenden, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Anwendungsbestimmungen beenden. KAPITEL XII Übergangs - und Schlussbestimmungen
Art. 62 Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
1 Die Ausführungsgesetzgebung des interkantonalen Konkordats zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES -SO) vom 9. Januar
1997 und der interkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES -S2) vom 6. Juli 2001 wird vollständig übernommen.
2 Dasselbe gilt für die unter dem Konkordat HES -SO und der Vereinbarung HES -S2 eingegangenen Rechte und Pflichten.
3 Gegeben enfalls werden die notwendigen Änderungen der Ausführungsgesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch die zuständigen Stellen, gemäss der vorliegenden Vereinbarung, erlassen.
Art. 63 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
Die Partnerkantone verfügen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung über eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung und, gegebenenfalls, die zwischen ihnen abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen an das neue Recht anzupassen.
Art. 64 Spezifische Vereinbarungen und Aufhebung früherer
interkantonaler Vereinbarungen
1 Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden aufgehoben: a) das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES -SO) vom 9. Januar 1997;
b) die interkantonale Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES -S2) vom 6. Juli
2001.
2 Die Mitgliedskantone der Vereinbarung vom 31. Mai und 27. September
2001 über die Westschweizer Hochschule für Theater ( Convention relative à la Haute Ecole de théâtre de Suisse romande [HETSR] ) verpflichten sich, diese form - und fristgerecht zu kündigen.
Art. 65 Inkrafttreten
1 Der Bundesrat wird über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis gesetzt.
2 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch alle Kantone an dem vom Regierungsausschuss bestimmten Datum in Kraft. Beitritt durch Gesetz vom 20.3.2012 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2013
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_027 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.2011 01.01.2013 2012_027
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