Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates (810.011)
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Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates vom 10. August 2009 (Stand 10. August 2009) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Spitalgesetzes vom 27. April 2003 (SpitG) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003 (SpitV), beschliesst:

Art. 1 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Spitalrates werden von der Standeskommission auf einjährige Dauer gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 2 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den Zeitpunkt der Rekonstitution der Kommissionen für das Amtsjahr
2010/2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

10.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 10.08.2009 10.08.2009 Erstfassung -
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