Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates  vom 10. August 2009 (Stand 10. August 2009)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Spitalgesetzes vom 27.  April 2003 (SpitG)  und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell  vom 23.  Juni 2003 (SpitV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Amtsdauer
                            1  Die Mitglieder des Spitalrates werden von der Standeskommission auf  einjährige Dauer gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf  den Zeitpunkt der Rekonstitution der Kommissionen für das Amtsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010/2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
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                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  10.08.2009  10.08.2009  Erstfassung  -