Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) Vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in an - deren Vereinbarungskantonen:
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Lernenden sowie
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trä - gern der Ausbildungsangebote leisten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton sub - ventionierte Ausbildungsangebote.
2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der ge - samtschweizerischen Vereinbarung vor.
Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verein - barung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unter - stellt sind.
3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schu - len.
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Erziehungsberechtig - ten bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulorts - kanton oder in einem anderen Kanton haben,
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen oder die elternlos im Aus - land wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin - nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Erziehungsberechtig - te im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn min - destens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleich - zeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Erziehungsbe - rechtigten befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormund - schaftsbehörde.
2 Verlegen die Erziehungsberechtigten von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskan - ton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besu - chen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II nicht als beitrags - berechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.
3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge be - suchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinba - rungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwen - dung.
Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
1 In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildun - gen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit ei - nem Code vereinbart.
Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantona - len Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Ver - fahren.
2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitz - kanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren tref - fen. 2. Beiträge
Art. 7 Höhe der Beiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinba - rungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen an - gemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Bei - träge Dritter sind abzuziehen.
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten de - cken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantons - beitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. Novem - ber eines Jahres. 3. Lernende
Art. 8 Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die glei - che Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
Art. 9 Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Verein - barungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Ver - einbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungs - kantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten. 4. Vollzug
Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegt
a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I),
b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragskatego - rien,
c) der Erlass von Vollzugsvorschriften,
d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle.
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.
Art. 11 Geschäftsstelle
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c) die Nachführung der Anhänge I und II,
d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e) die Regelung von Verfahrensfragen,
f) die Information der Vereinbarungskantone.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung wer - den von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl ge - tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 12 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei - en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1 ) finden Anwendung 2 ) .
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 1) SR 279 2) - schen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Ver - einbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone die - ser Vereinbarung beitreten.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beige - treten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011. 3 )
Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die fol - genden Vereinbarungen aufgehoben:
a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993 4 ) sowie
b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998 5 ) .
Art. 16 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge - kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinba - rung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden. 3) In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012. 4) 5) nicht in GS
Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbil - dungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Verein - barung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
Art. 18 Revision der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revi - diert werden.
2 Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Ver - einbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3 Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäfts - stelle eintreffen. Beitritt zur Vereinbarung Regierungsrat des Kantons Uri: 23. August 2011 Regierungsrat des Kantons Schwyz: 27. September 2011 Regierungsrat des Kantons Obwalden: 29. August 2011 Landrat des Kantons Nidwalden: 23. November 2011 Regierungsrat des Kantons Luzern: 17. Januar 2012 Regierungsrat des Kantons Zug: 13. September 2011 In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 467
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung GS 31, 467
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