Vertrag (0.142.111.631)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweiz und der österreichisch‑ungarischen Monar­chie ² zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militär­dienste und den Militärsteuern, gleichmässige Besteuerung der beider­seitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits‑ und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts‑, Trauungs‑ und Sterberegistern Abgeschlossen am 7. Dezember 1875 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1875³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. April 1876 In Kraft getreten am 20. Mai 1876 ¹ ² Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt worden durch Art. 1 des Vertrages vom 25. Mai 1925 über die Anwendung früherer den Rechts­ver­­kehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich ( SR 0.196.116.3 ) und durch Bst. B Ziff. 111 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949/30. Nov. 1949 ( SR 0.196.116.32 ). Dieser Vertrag gilt weiterhin auch für die Ungarische Volks­­­­­republik. ³ AS 2 146
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und Seine Majestät der Kaiser von Österreich etc. und Apostolischer König von Ungarn andererseits,
haben für gut befunden, einen Vertrag, gültig für die Schweiz einerseits und für die österreichisch‑ungarische Monarchie andererseits, zur Regelung der Niederlassungs­verhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmässiger Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen in dem Gebiete des anderen vertragenden Teils, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung der mittellosen, erkrankten oder verunglückten Staatsangehörigen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts‑, Trauungs‑ und Sterbe­registern, abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen beiderseitigen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1 ⁴
Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Teile sollen bei ihrer Niederlassung oder während ihres kürzeren oder längeren Aufenthalts in dem Gebiete des anderen, in bezug auf alles, was die Aufenthaltsbewilligung, die Ausübung der durch die Landesgesetze gestatteten Gewerbe und Berufe, die Steuern und Abgaben, mit einem Worte sämtliche den Aufenthalt und die Niederlassung betreffenden Bedingungen anbelangt, den Inländern gleichgehalten werden⁵. Diese Bestimmungen haben jedoch auf das Apothekergewerbe und den Gewerbebetrieb im Umherziehen keine Anwendung zu finden.
⁴ Siehe hiezu die Änderungen und Ergänzungen im Abk. vom 14. Sept. 1950 betreffend zu­sätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staats­­­­­bürger ( SR 0.142.111.631.1 ), in der Provisorischen Vereinb. vom 30. April 1947 betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern ( SR 0.142.111.636 ), in der Vereinb. vom 19. März 1956 über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) ( SR 0.142.111.637 ), in den Abk. vom 14. Sept. 1950 über die gegenseitige Aufhebung der Visum‑(Sichtvermerk)Pflicht ( SR 0.142.111.638 /.1 ) sowie in der Übereink. vom 29. Okt. 1885 zwischen der Schweiz und Österreich‑Ungarn über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung ( SR 0.811.119.163 ).
⁵ Siehe jedoch das Schlussprot. zum Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge ( SR 0.196.116.3 ) sowie Bst. B Ziff. II 1 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/ 11. Okt. 1949/30. Nov. 1949 ( SR 0.196.116.32 ).
Art. 2 ⁶
In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Teile in dem Gebiete des andern die Rechte der Inländer geniessen.
⁶ Die Anwendung dieses Artikels ist suspendiert (Notenwechsel vom 28. April/9. Mai 1975 – SR 0.142.111.631.2 ).
Art. 3
Jeder Vorteil in bezug auf Niederlassung und Gewerbsausübung, den der eine der vertragschliessenden Teile irgendeinem dritten Staate, auf welche Weise es immer sei, gewährt hätte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem andern Kontrahenten zur Anwendung kommen, ohne dass hiefür der Abschluss einer besonderen Übereinkunft nötig wäre.
Art. 4 ⁷
Die Angehörigen des einen der vertragenden Teile, welche in dem Gebiete des andern wohnhaft sind und in die Lage kommen sollten, durch gerichtliches Urteil oder durch gesetzmässig angewendete und vollzogene Polizeimassregeln oder kraft der Verordnungen über die Sitten‑ und Armenpolizei weggewiesen zu werden, sollen samt Familie jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden.
⁷ Siehe auch die Erkl. vom 21./28. Okt. 1887 betreffend die Wiederübernahme ehemaliger Staatsangehöriger ( SR 0.142.111.631.7 ).
Art. 5
Die Angehörigen des einen der kontrahierenden Staaten, welche im andern wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.
Sie sind insbesondere von allen Geld‑ und Naturalleistungen, welche als Ersatz für den persönlichen Militärdienst auferlegt werden, sowie von militärischen Requisi­tionen befreit, mit Ausnahme der Einquartierungen und solcher Lieferungen, welche durch den Besitz bedingt sind.
Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Nationalgarde, Miliz, Landwehr (Honvéd), Landsturm sowohl als in den Ortsbürgerwachen.
Art. 6 ⁸
Unter keinen Umständen, weder in Friedens‑ noch in Kriegszeiten, darf auf das Eigen­­tum eines Angehörigen des einen der beiden kontrahierenden Teile in dem Gebiete des anderen irgendeine andere oder höhere Taxe, Gebühr, Auflage oder Abgabe gelegt oder gefordert werden, als auf das gleiche Eigentum gelegt oder gefordert würde, wenn es einem Angehörigen des Landes oder einem Bürger oder Untertan der am meisten begünstigten Nation angehören würde.
Ebensowenig wird einem Angehörigen des einen der beiden vertragenden Teile in dem Gebiete des andern Teils irgendeine andere oder höhere Abgabe auferlegt oder von ihm erhoben, als solche einem Angehörigen des Landes oder einem Bürger oder Untertan der am meisten begünstigten Nation auferlegt oder von demselben erhoben wird.
Unter den oberwähnten Abgaben sind die Zölle sowie die Hafen‑ und Seegebühren nicht inbegriffen.
⁸ Siehe auch Art. 24 des Abk. vom 30. Jan. 1974 zwischen der Schweizerischen Eid- ge­nossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ( SR 0.672.916.3 1 ), die Vereinb. vom 5./6. Dez. 1974 über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ( SR 0.672.916.311 ) und das Abk. vom 30. Jan. 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass­- und Erbschafts­steuern ( SR 0.672.916.32 ).
Art. 7
Die beiden kontrahierenden Teile verpflichten sich gegenseitig, mittellose Staatsangehörige des andern Teiles, welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit Inbegriff der Geisteskranken, gleich ihren eigenen Angehörigen besorgen und bis zu dem Zeitpunkte verpflegen zu lassen, in welchem die Heimkehr ohne Nachteil für die Betreffenden oder für Dritte stattfinden kann.
Für die in solchen Fällen oder für die Beerdigung armer Verstorbener aufgewendeten Kosten findet weder von Seite des Staates oder Landes noch von Seite der Gemeinden oder andern öffentlichen Kassen eine gegenseitige Vergütung statt; nur der zivilgerichtliche Anspruch gegen den Verpflegten oder gegen dritte Verpflichtete bleibt vorbehalten.
Die kontrahierenden Teile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
Art. 8 ⁹
In allen Geburts‑, Trauungs‑ und Todesfällen österreichisch‑ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz und umgekehrt schweizerischer Staatsangehöriger in Österreich‑Ungarn werden die kompetenten kirchlichen und weltlichen Funktionäre die amtlichen Auszüge aus den Kirchenbüchern resp. Standesregistern (registre d’état civil) ohne Verzug und kostenfrei ausfertigen und dieselben in Österreich-Ungarn an die Gesandtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien und in der Schweiz an die k. und k. österreichisch‑ungarische Gesandtschaft in Bern gelangen lassen.
Die Art und Weise der Legalisation dieser Ausfertigungen richtet sich nach den Gesetzen des Staates, wo sie zu geschehen haben.
Den in Österreich‑Ungarn in einer andern als in der deutschen oder lateinischen Sprache ausgestellten Geburts‑, Trauungs‑ und Todesscheinen ist eine lateinische, von der zuständigen Behörde gehörig beglaubigte Übersetzung beizuschliessen; dagegen sind die in der Schweiz ausgestellten derlei Urkunden, wenn es sich um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt, und die Urkunde in einer andern als in der deutschen oder lateinischen Sprache ausgefertigt ist, mit einer deutschen oder lateinischen, wenn sie aber einen ungarischen Staatsangehörigen betrifft und nicht in der lateinischen Sprache ausgefertigt ist, mit einer lateinischen, von der zuständigen Behörde gehörig beglaubigten Übersetzung zu begleiten.
Weder durch die Ausfertigung noch durch die Annahme der Geburtsscheine kann die Frage der Staatsangehörigkeit der Betreffenden präjudiziert werden.
⁹ Siehe auch die Vereinb. vom 26. April 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus­tausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaf­fung von Ehefähigkeitszeugnissen ( SR 0.211.112.416.3 ).
Art. 9
Die gegenwärtige Übereinkunft tritt für den Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, und zwar vier Wochen vom Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden an gerechnet. Wenn sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündigung von Seite eines der kontrahierenden Teile stattfindet, so dauert die Übereinkunft solange fort, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, für welche gleichfalls die Frist von sechs Monaten festgesetzt wird.
Art. 10
Diese Übereinkunft ist zu ratifizieren, und es sollen die beiderseitigen Ratifikationsurkunden innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Unterzeichnung der Übereinkunft an gerechnet, oder womöglich noch früher, in Bern ausgewechselt werden.

Unterschriften

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die vorstehenden Artikel unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am siebenten Dezember eintausendachthundertundfünfundsiebenzig.

Ceresole

Ottenfels

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