Abkommen (0.192.122.415.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz Abgeschlossen am 1. November 2000 In Kraft getreten am 1. November 2000 (Stand am 1. November 2000) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits und
das Internationale Olympische Komitee
anderseits,
in Anbetracht des Entscheids des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz,
feststellend, dass sich die Aktivitäten des Internationalen Olympischen Komitees seit 1981 beträchtlich entwickelt haben und dass das Internationale Olympische Komitee in seiner Eigenschaft als oberste Instanz der Olympischen Bewegung eine weltweite Dimension angenommen hat,
in Betracht ziehend, dass die universale Rolle des Internationalen Olympischen Komitees auf einem bedeutenden Gebiet der internationalen Beziehungen, die Bekanntheit, welche ihm weltweit zukommt, und die Zusammenarbeitsabkommen, welche es mit zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossen hat, Elemente der internationalen juristischen Persönlichkeit sichtbar machen,
in dem Wunsche, das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz in einem Abkommen zu bestätigen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt.
Art. 2 Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und Handlungs­freiheit des IOK.
2.  Er erkennt dem IOK die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Territo­rium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.
Art. 3 Steuerliche Behandlung
1.  Der Schweizerische Bundesrat befreit das IOK von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer.
2.  Er befreit die Stiftung Olympisches Museum, die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung für den Olympischen Frieden von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.
3.  Die Pensionskasse des IOK ist befreit von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie auch von den kantonalen und kommunalen Erb­schafts- und Schenkungssteuern gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982³ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor­sorge (BVG), soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruf­lichen Vorsorge dienen.
² SR 642.11
³ SR 831.40
Art. 4 Zollbehandlung
Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Formalitäten betreffend die zoll­amtliche Behandlung jeglicher für den offiziellen Gebrauch des IOK bestimmten Sendung zu beschleunigen.
Art. 5 Freie Verfügung über Guthaben
Das IOK kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, trans­ferie­ren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Aus­land frei verfügen.
Art. 6 Olympisches Symbol
Das olympische Symbol, bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen in der Reihenfolge blau, gelb, schwarz, grün und rot, angeordnet von links nach rechts, ist gemäss der schweizerischen Rechtsordnung und den anwendbaren internationa­len Vereinbarungen geschützt.
Art. 7 Ausländisches Personal
1.  Der Schweizerische Bundesrat befreit das IOK von der Anwendung der Gesetz­gebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnung vom 6. Okt. 1986⁴ über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO).
2.  Er befreit die Stiftung Olympisches Museum, die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung für den Olympischen Frieden von der Anwendung der Gesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnung vom 6. Ok­t. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO).
3.  Im Falle des Verlustes der Anstellung veranlasst er das Nötige, damit das auslän­dische Personal des IOK, der Stiftung Olympisches Museum, der Olym­pischen Stif­tung und der Internationalen Stiftung für den Olympischen Frieden über einen zeit­lich begrenzten Spielraum verfügen kann, um seine Stellung gemäss geltendem Recht zu regeln.
⁴ SR 823.21
Art. 8 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter
1.  Die Mitarbeiter des IOK, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.
2.  Schweizerischen Mitarbeitern des IOK in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden.
3.  Für schweizerische Mitarbeiter des IOK, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeich­nete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten wer­den vom IOK dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unterbreitet.
Art. 9 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des IOK sowie nach Möglichkeit aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das IOK berufen werden, zu erleichtern.
Art. 10 Legitimationskarten
1.  Das IOK kann auf eigene Verantwortung eine Legitimationskarte gemäss einem dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten unterbreiteten Muster ausgeben und sie den Mitgliedern des IOK und jenen seiner Direktion abge­ben, um den Vollzug des vorliegenden Abkommens durch die Behörden des Bun­des, der Kantone und der Gemeinden zu erleichtern.
2.  Es übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste der Karteninhaber, in der für jede Person Geburtsdatum, Staats­angehörigkeit, Wohnort und Funktion, die sie ausübt, aufgeführt sind.
Art. 11 Verhinderung von Missbrauch
Das IOK und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizei­vor­schriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vor­gesehenen Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 12 Unterstützung durch die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland
Das IOK kann, sofern notwendig, die Unterstützung der schweizerischen diploma­tischen und konsularischen Vertretungen im Ausland in Anspruch nehmen.
Art. 13 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle zweckdienlichen Mass­nah­men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Das IOK arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung jeden Nachteils, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könn­te, zusammen.
Art. 14 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert den Voll­zug des vorliegenden Abkommens in der Bundesverwaltung.
Art. 15 Streitbeilegung
Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Aus­legung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhand­lungen zwischen den Parteien geregelt.
Art. 16 Änderung des Abkommens
1.  Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.
2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, zu denen Anlass bestehen kann.
Art. 17 Kündigung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 1. November 2000, in doppelter Ausfertigung in franzö­si­scher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Adolf Ogi
Joseph Deiss

Für das
Internationale Olympische Komitee:

Juan Antonio Samaranch
François Carrard

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