Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) vom 23. Oktober 2012 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. Novem - ber 1992 1 ) , die Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai
2008 2 ) und das kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 2012 3 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundes- und kantonsrechtlichen Bestimmungen über: a) die amtliche Vermessung; b) die geografischen Namen; c) die Gebäudeadressierung.
Art. 2 Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das kGeoIG und die kantonale Geoinformationsverordnung 4 ) .
1) VAV (SR 211.432.2 )
2) GeoNV (SR 510.625 )
3) kGeoIG (bGS 723.1 )
4) kGeoIG (bGS 723.101 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Zuständiges Departement
1 Zuständiges Departement im Sinne des kGeoIG sowie dieser Verordnung ist das Departement Bau und Volkswirtschaft. *
2. Abschnitt: Amtliche Vermessung (2.) I. Organisation (2.1.)
Art. 4 Fachstelle für Vermessung
1 Das Amt für Raum und Wald führt eine Fachstelle für Vermessung. *
2 Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtli - chen Vermessung, soweit Vermessungsarbeiten nicht an Ingenieur-Geome - terinnen und -Geometer oder an qualifizierte Vermessungsfachleute verge - ben werden.
3 Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen.
Art. 5 Kantonale Vermessungsaufsicht
1 Kantonale Vermessungsaufsicht ist die Eidgenössische Vermessungsdirek - tion.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft regelt mit der zuständigen Stelle des Bundes die Einzelheiten der Aufgaben der Vermessungsaufsicht und den Ersatz der Kosten durch Vereinbarung. *
Art. 6 Nachführungsstellen
a) Nachführungskreise
1 Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in einen oder mehrere Nachführungskreise. Er berücksichtigt die Anliegen der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat teilt einen oder mehrere Nachführungskreise einem Geometerunternehmen zu, das die Ausführung der Arbeiten durch eine Inge - nieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Register eingetragen ist, gewährleisten kann.
3 Die Zuteilung der Nachführungskreise erfolgt auf eine Dauer von höchs - tens zehn Jahre.
Art. 7 b) Nachführungsvertrag
1 Das zuständige Departement schliesst mit dem Geometerunternehmen so - wie der Ingenieur-Geometerin oder dem Ingenieur-Geometer einen Vertrag ab.
2 Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien.
Art. 8 c) Aufgaben
1 Die für die Nachführung zuständige Stelle ist insbesondere zuständig für: a) die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung; b) die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung; c) die Beglaubigung von Auszügen aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger und digitaler Form. II. Inhalt (2.2.)
Art. 9 Kantonale Erweiterungen
1 Als kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes werden fol - gende Informationen bestimmt: a) der Übersichtsplan der amtlichen Vermessung; b) alle Erweiterungen der Informationsebenen gemäss Art. 6 Abs. 2 VAV aus der Differenz zwischen dem Datenmodell des Kantons Appenzell Ausserrhoden (DM.01-AV-AR) und dem Datenmodell des Bundes (DM.01-AV-CH); c) die Informationsebene Höhenkurven; d) die Informationsebene Dienstbarkeiten.
Art. 10 Luftbilder und Orthofotos
1 Der Kanton und die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Luftbilder und Orthofotos erstellen.
2 Die Fachstelle für Vermessung ist die zuständige Stelle nach Art. 8 kGeoIG für Luftbilder und Orthofotos von kantonalem Interesse.
3 Die Fachstelle für Vermessung kann mit dem Bund und anderen Kantonen die gemeinsame Erstellung, Nachführung und Sicherstellung der Verfügbar - keit von Luftbildern, Orthofotos sowie daraus abgeleiteten Produkten verein - baren.
Art. 11 Historische Karten
1 Der Kanton stellt die historischen Karten von kantonalem Interesse zur Ver - fügung.
2 Die Fachstelle für Vermessung ist die zuständige Stelle nach Art. 8 kGeoIG. III. Vermarkung (2.3.)
Art. 12 Gemeinde- und Kantonsgrenzen
1 Die Änderung von Gemeindegrenzen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Bereinigungen der Kantonsgrenze sind Sache des Regierungsrates.
Art. 13 Grenzfeststellung
a) Grenzbereinigungen
1 Im Rahmen der Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene Lie - genschaften sind unzweckmässige Grenzlinien nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.
2 Die Bereinigung der Grenzlinien bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Art. 14 b) Behebung von Widersprüchen
1 Die für die Nachführung zuständige Stelle behebt Widersprüche zwischen den Plänen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen selbst von Amtes wegen.
2 Die Behebung von Widersprüchen ist öffentlich aufzulegen. Art. 18 und 19 gelten sinngemäss.
Art. 15 Grenzzeichen
a) Grundsatz
1 Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken.
2 An wichtigen Punkten der Kantonsgrenze und der Gemeindegrenzen sind besondere Grenzzeichen anzubringen.
3 Die Fachstelle für Vermessung bestimmt in Absprache mit der Vermes - sungsaufsicht Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
Art. 16 b) Verzicht
1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen ist in der Regel zu verzichten: a) in Gebieten, in denen die Grenzen durch natürliche oder künstliche Ab - grenzungen dauernd eindeutig erkennbar sind; b) in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausge - schiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt wer - den müssen; c) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirt - schaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefähr - det sind.
2 Die Vermessungsaufsicht kann in Absprache mit der Fachstelle für Ver - messung weitere Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
Art. 17 c) Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen
1 Die für die Nachführung zuständige Stelle ersetzt fehlende oder beschädig - te Grenzzeichen von Amtes wegen.
2 Die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem Verursachenden belastet werden können.
IV. Einspracheverfahren, Genehmigung (2.4.)
Art. 18 Öffentliche Auflage
1 Berühren Erneuerungsarbeiten und besondere Anpassungen Grundeigen - tümerinnen oder Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten, legt das zu - ständige Departement den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtli - chen Vermessung öffentlich auf.
2 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Die betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adres - se bekannt ist, sind schriftlich über die öffentliche Auflage und das ihnen zu - stehende Rechtsmittel zu benachrichtigen. Die Anzeige enthält den Liegen - schaftsbeschrieb.
4 Den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zuge - stellt.
5 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen sind, schriftlich zustimmen.
Art. 19 Einsprache
1 Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich Ein - sprache erheben. Die Einsprache ist mit einem Antrag und einer Begrün - dung zu versehen.
Art. 20 Genehmigung
1 Der Regierungsrat genehmigt nach erstinstanzlicher Erledigung der Ein - sprachen die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle.
V. Nachführung (2.5.)
Art. 21 Laufende Nachführung
a) Meldewesen
1 Der für die Nachführung zuständigen Stelle melden Veränderungen an Nachführungsobjekten
1 ) : a) die zuständigen kommunalen Behörden: Bau- und Abbruchbewilligun - gen (inkl. deren Verfall wegen Nichtbenützung) sowie Veränderungen an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen; b) das kantonale Tiefbauamt: bauliche Veränderungen an Kantonsstras - sen und öffentlichen Gewässern; c) * das Amt für Raum und Wald: bauliche Veränderungen an Waldwegen (ohne forstliche Feinerschliessung), Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen; d) die kantonale Vermessungsaufsicht: bauliche Veränderungen gemäss Bundesgesetzgebung.
2 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer melden der für die Nachfüh - rung zuständigen Stelle die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjek - ten.
3 Die Meldung erfolgt innert 14 Tagen nach Abschluss: a) des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene Veränderung an Nachführungsobjekten; b) der Bauarbeiten bei Veränderungen an Nachführungsobjekten.
Art. 22 b) Nachführungsfristen
1 Die Informationsebene Liegenschaften ist sofort, die projektierten Gebäude sowie Gebäudeadressen innert einem Monat und die übrigen Ebenen in der Regel innert drei Monaten seit deren Meldung nachzuführen.
2 Die Informationsebene Fixpunkte ist im Rahmen der periodischen Nachfüh - rung nachzuführen.
1) Art. 6 Abs. 2 VAV
Art. 23 c) Mutationsaufträge
1 Das Grundbuchamt erteilt Mutationsaufträge für die Informationsebenen Liegenschaften und Dienstbarkeiten an die für die Nachführung zuständige Stelle.
Art. 24 Periodische Nachführung
1 Die Fachstelle für Vermessung bestimmt in Absprache mit der Vermes - sungsaufsicht den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der periodischen Nachführung der einzelnen Informationsebenen.
Art. 25 Nachführung und Grundbuch
1 Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene Liegenschaften in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugs - meldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
2 Die Grundbuchämter und die für die Nachführung zuständigen Stellen sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk genau über - einstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte unent - geltlich zu erteilen.
3 Im Übrigen kann das zuständige Departement Weisungen über den Ge - schäftsverkehr zwischen den für die Nachführung zuständigen Stellen und dem Grundbuchamt erlassen. VI. Verwaltung (2.6.)
Art. 26
1 Die Fachstelle für Vermessung erlässt in Absprache mit der Vermessungs - aufsicht Weisungen über: a) die Verwaltung der Pläne für das Grundbuch, der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und der techni - b) die Aufbewahrung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung; c) die Aufbewahrung und Historisierung der Auszüge für die Grundbuch - führung.
2 Die Archivierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung richtet sich nach dem Archivgesetz 1 ) . VII. Zugang und Nutzung (2.7.)
Art. 27
1 Die Fachstelle für Vermessung gewährleistet den Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung sowie deren Nutzung und gibt Auszüge und Auswer - tungen ab.
2 Die Fachstelle für Vermessung kann weitere Datenabgabestellen bestim - men.
3 Die für die Nachführung zuständige Stelle beglaubigt Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form. VIII. Kostentragung (2.8.)
Art. 28 Rechnungsstellung für die laufende Nachführung
1 Die für die Nachführung zuständige Stelle fordert die Kosten bei der Gemeinde ein, welche den Einzug bei der Verursacherin oder beim Verursa - cher resp. bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer besorgt.
2 Gegen die Festsetzung der Nachführungskosten durch die Gemeinde kann innert 20 Tagen seit der Zustellung der Rechnung beim zuständigen Depar - tement Rekurs erhoben werden.
Art. 29 Gebührentarif für Nachführungsarbeiten
1 Die Gebühren für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung bemessen sich nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und des Vereins Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) über die Honorarordnung 33, Stand 2009 (HO 33).
2 Nachführungsarbeiten, die nicht in der HO 33 enthalten sind, werden sepa - rat in Rechnung gestellt. Auftragsbedingte Fremdkosten werden weiterver - rechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien, wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden.
1) bGS 421.10
3 Die Tarife werden jährlich den von der Eidgenössischen Vermessungsdi - rektion resp. der KBOB publizierten Anwendungsfaktoren resp. Stun - den-Ansätze angepasst.
4 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.
3. Abschnitt: Geografische Namen (3.)
Art. 30 Nomenklaturkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Nomenklaturkommission. Sie besteht aus Fachpersonen der Namensfor - schung und der amtlichen Vermessung.
2 Die Nomenklaturkommission ist die kantonale Fachstelle für die geografi - schen Namen der amtlichen Vermessung. Sie überprüft diese Namen im Sinne von Art. 9 GeoNV. Sie hört die betroffene Gemeinde an.
3 Das zuständige Departement genehmigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
Art. 31 Gemeindenamen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vor - gesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung und Genehmi - gung nach der GeoNV.
2 Er teilt dem Bundesamt für Landestopografie Veränderungen nach Art. 18 GeoNV mit.
Art. 32 Ortschaften
1 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest. Er meldet die Änderungen des Perimeters dem Bundes - amt für Landestopografie.
2 Er unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Festle - gungen und Änderungen von Ortschaftsnamen zur Vorprüfung und Geneh - migung nach der GeoNV.
Art. 33 Strassennamen
a) Grundsätze
1 Die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebie - ten (z.B. nach Flurnamen benannte Gebiete) müssen innerhalb der Ort - schaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
2 Die Schreibweise von Strassennamen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
Art. 34 b) Verfahren
1 Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst neue oder geänderte Strassennamen.
4. Abschnitt: Gebäudeadressierung (4.)
Art. 35 Gebäudeadresse
1 Jedem Gebäude innerhalb des Gemeindegebiets, in dem Menschen woh - nen oder arbeiten, wird mindestens eine Gebäudeadresse zugeteilt.
2 Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus einem Strassennamen, ei - ner Hausnummer und einer Ortschaft. Die Kombination Strassenname und Hausnummer muss pro Ortschaft eindeutig sein.
Art. 36 Hausnummer
1 Für Hausnummern sind eigene Nummern und nicht Versicherungsnum - mern zu verwenden.
2 Die Vergabe und die Schreibweise von Hausnummern richtet sich im Übri - gen nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.
Art. 37 Meldepflicht
1 Die Gemeinde teilt neue oder geänderte Gebäudeadressen (Strassenna - men und Hausnummern) innert 14 Tagen nach der Erteilung der Baubewilli - gung resp. dem entsprechenden Beschluss insbesondere folgenden Stellen mit: a) den Eigentümern und Bewohnern;
b) der für die Nachführung zuständigen Stelle; c) der Fachstelle für Vermessung; d) der Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden; e) der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.
2 Die Fachstelle für Vermessung teilt die festgelegten Strassennamen der kantonalen Vermessungsaufsicht sowie dem Bundesamt für Statistik mit 1 ) .
Art. 38 Beschilderung
1 Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Strassennamen und Haus - nummern.
2 Die Strassentafeln sind für alle Benutzer der Strasse gut sichtbar anzubrin - gen.
3 Die Hausnummern sind am Gebäude so anzubringen, dass sie von der Strasse aus gut sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, müs - sen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen (5.)
Art. 39
1 Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeitpunkt einer vorzeitig ent - stehenden Vakanz.
2 Die für die Nachführung zuständigen Stellen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig sind, üben ihre Aufgaben bis zum Zeitpunkt gemäss Abs. 1 aus.
1) Art. 26 GeoNV
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 21 Abs. 1, c) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Feedback