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CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien

Abgeschlossen am 13. Dezember 1972 In Kraft getreten am 15. April 1973 (Stand am 15. April 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,
vom Wunsche geleitet, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens werden auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum GATT durch die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens² geregelt, unter Berücksichtigung der Beitrittsprotokolle der Schweiz vom 1. April 1966³ und Rumäniens vom 15. Oktober 1971.
Dabei gewähren sich die Vertragsparteien gegenseitig die Behandlung der meist­begünstigten Nation gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁴.
² SR 0.632.21
³ SR 0.632.211.1
⁴ SR 0.632.21
Art. 2
Die beiden Regierungen verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln den Warenaustausch gegenseitig zu erleichtern und zu fördern und ihm dabei im Rahmen der in beiden Ländern geltenden Bestimmungen und Regelungen eine möglichst liberale Behandlung zukommen zu lassen.
Die beiden Regierungen tragen im Rahmen des Möglichen den Exportstrukturen der beiden Länder Rechnung.
Art. 3
Die beiden Regierungen setzen voraus, dass der Warenaustausch zu den auf den charakteristischen Märkten geltenden Preisen erfolgt.
Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Preise prüfen die zuständigen Behörden der beiden Parteien die Frage, um die Schwierigkeiten auf bilateralem Weg zu beseitigen. Sollte eine beide Parteien befriedigende Lösung nicht gefunden werden können, käme das im Beitrittsprotokoll Rumäniens zum GATT vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
Art. 4
Die beiden Regierungen äussern ihr Interesse an der Förderung der Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet sowie auf demjenigen der Dienstleistungen. Sie ermutigen derartige Bemühungen der Unternehmungen und Organisationen der beiden Staaten.
Die aus der vorstehenden Zusammenarbeit hervorgehenden Erzeugnisse und Leistungen unterliegen im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Bestimmungen einer möglichst günstigen Behandlung, namentlich auf den Gebieten des Zollregimes und der Zölle.
Die beiden Regierungen ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um den Rechtssubjekten des anderen Staates den Schutz der gewerblichen Eigentumsrechte zu erleichtern; dabei wird ebenfalls den internationalen Konventionen Rechnung getragen, denen die beiden Parteien beigetreten sind.
Art. 5
Es wird eine aus Vertretern der beiden Regierungen zusammengesetzte Gemischte Kommission gebildet.
Sie überwacht die Funktionsweise des vorliegenden Abkommens und erleichtert seine Durchführung. Sie kann insbesondere Vorschläge unterbreiten im Hinblick auf die Erweiterung des Warenverkehrs und die Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern.
Sie tritt auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei zusammen.
Art. 6
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien werden gemäss dem diesem Abkommen zugehörigen Protokoll abgewickelt.
Art. 7
Die folgenden Abkommen werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben:
– Provisorisches Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien vom 25. August 1930⁵ mit dem zugehörigen Zusatzprotokoll vom 16. Januar 1933⁶;
– Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik vom 3. August 1951⁷ betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr sowie die zugehörigen Protokolle und Briefwechsel.
⁵ [BS 14 544]
⁶ [BS 14 546]
⁷ [BS 1951 825]
Art. 8
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Art. 9
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig auf dem diplomatischen Wege die Erfüllung der für den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens erforder­lichen Voraussetzungen notifizieren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation in Kraft.
Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren gültig. Es bleibt jeweils für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht von einer Vertragspartei wenigstens drei Monate vor Ablauf seiner Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Bukarest, am 13. Dezember 1972, in zwei Originalexemplaren, jedes in französischer und rumänischer Sprache, wobei beide Texte massgebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Raymond Probst

Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien:

Constantin Stanciu

Protokoll betreffend den Zahlungsverkehr

Art. 1
Im Hinblick darauf, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft und der Rumänischen Volksrepublik vom 3. August 1951⁸ betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr am Tage des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Abkommens über den Wirtschaftsverkehr aufgehoben wird und der gegenseitige Zahlungsverkehr sich in der Folge in Schweizerfranken oder andern frei konvertierbaren Währungen abwickelt, erklären die beiden Regierungen, dass sie die Zahlungen irgendwelcher Art keinesfalls einer ungünstigeren Regelung als der bei der Aufhebung des vorerwähnten Abkommens geltenden unterwerfen werden.
⁸ [ AS 1951 825 ]
Art. 2
Die Aufhebung des in Artikel 1 aufgeführten Abkommens sowie des zugehörigen Liquidationsprotokolls berührt den Stand der in diesem Protokoll aufgeführten Forderungen nicht. Die Aufhebung hat weder auf die sich auf Grund der Zahlung von 5 Millionen Franken ergebende Befreiung der rumänischen Schuldner noch auf das im Liquidationsprotokoll geregelte Kursverhältnis Einfluss. Die in Artikel 4 Absatz 2 des erwähnten Protokolls vorgesehenen Bestimmungen bleiben anwendbar.
Art. 3
Die gemäss dem vorerwähnten Abkommen eröffneten Konten werden abgeschlossen und der Saldo der Rumänischen Aussenhandelsbank gemäss einer zwischen dieser und der Schweizerischen Verrechnungsstelle abzuschliessenden Vereinbarung zur freien Verfügung gestellt.
Geschehen in Bukarest, am 13. Dezember 1972, in zwei Originalexemplaren, jedes in französischer und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Raymond Probst

Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien:

Constantin Stanciu

Briefwechsel vom 13. Dezember 1972

Der Präsident der
rumänischen Delegation

Bukarest, den 13. Dezember 1972

Herrn Raymond Probst

Präsident der schweizerischen Delegation

Bukarest

Herr Präsident,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgendermassen lautet:
«Bezugnehmend auf die Verhandlungen, die heute zur Unterzeichnung des Wirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien geführt haben, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Bei Geltendmachung einer Forderung gegen eine juristische Person des einen der beiden Staaten, namentlich gegen eine Staatsunternehmung oder eine Organisation offiziellen Charakters, unterliegen nur die dieser Unternehmung oder Organisation gehörenden und im andern Staat gelegenen Vermögenswerte Arresten, nicht aber diejenigen des betreffenden Staates oder einer dritten juristischen Person.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden zu bestätigen.»
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit dem Vorstehenden zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Constantin Stanciu
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