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Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt

Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
1 ) Vom 10. November 2009 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge - samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipser - gewerbe im Kanton Basel-Stadt 2010–2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden allgemeinver - bindlich erklärt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Ver - kleidungen, Isolationen aller Art, Innenund Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
3 Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbind - licherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 8. Dezember 2009.
2) SR .
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Obligationenrecht: Spezielle Erlasse

§ 3 Auflagen

1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Lastenaus - gleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Ab - rechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekre - tariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemein - verbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder ande - rer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Aus - künfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprü - fungen vornehmen lassen.

§ 4 Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentli - chung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am (1. Januar 2010) wirksam und gilt bis zum 31. De - zember 2013.
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Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 Anhang Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für da s Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 – 2013 zwischen dem Gipsermeisterverband Basel - Stadt einerseits sowie der Gewerkschaft Unia anderseits Vom 24. Juni 2009 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 4 Friedenspflicht / Einwirkungspflicht

4.1 Für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die unein geschränkte Friedenspflicht.

(...) Art. 5 Gemeinsame Durchführung Die vertragsschliessenden Parteien vereinbaren im Sinne von Art. 357 lit. b OR, dass ihnen gemei n- sam ein Anspruch auf Einhaltung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und A r- beitneh mern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die Paritäti sche Kommission und die von ihr bestellten Organe vertreten. (...) Art. 7 Ausgleichskasse (Sozialausgleichsleistungen)

7.1 Für die Abwicklung der in den Art. 22, (...) vorgeschriebenen Bei träge und Leistungen wird für

alle Arbeitgeber verbin dlich die Unter stellung unter die FAGEBA, Ferien - und Familienausgleich s- kasse für das Basler Gewerbe, Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel (nachstehend Ausgleichskasse g e- nannt), vorgeschrieben. (...) Art. 13 Paritätische Kommission (...)

13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompe tenzen:

a) Die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages (...) d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ah n- dung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen f) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (...)

13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschul den über die Kosten des Verfa h-

ren s. (...)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 Art. 16 Vertragseinhaltung (Kontrollen)

16.1 Bei den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollo r-

gan (...) Kontrollen über die Einhal tung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kon troll ierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrolle massgebenden Unterlagen auf erste Auf forderung hin, innerhalb 30 Tagen, vollumfänglich vorzul e- gen. Dies be trifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnu ngen, Arbeitsrapporte, Buchha l- tung usw. (...)

16.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsver trag und resultieren daraus Nac h-

forderungen von über 1 Prozent der AHV - Lohnsumme des dem GAV unterstellten Personals des let z- ten in den Kontroll zeitraum fallenden Monats, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitg e- ber vollumfänglich auferlegt. Liegen die Ab weichungen unter 1 Prozent der AHV - Gesamtlohnsumme, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitgeber im Verhältnis zum fehl bare n Betrag aufe r- legt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ord nungsgemässe und insbesondere termingerechte Durc h- führung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestell t. (...)

16.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert

30 Tagen seit Zustellung des Ent scheides, auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Art. 17 Verstösse der Arbeitgeber

17.1 Arbeit geber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstos sen, werden vom Kontrollorgan

zu den entsprechenden Nachzahlun gen aufgefordert. Sie können ausserdem mit einer Konventiona l- strafe belangt werden. Diese beträgt im Maximum 5 Prozent der AHV - Lohn summe de s dem GAV unterstellten Personals im letzten in den Kontrollzeitraum fallenden Monat. (...).

17.2 Die Paritätische Kommission ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind

nach Zahlungseingang vom Kontrollor gan der Paritätischen Kommission zu überweisen. Sie sind für den Voll zug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

17.3 (...), die Konventionalstrafe s owie die auferlegten Verfahrens kosten sind innert 30 Tagen seit

Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontroll organes zu leisten. Art. 18 Verstösse der Arbeitnehmer

18.1 Arbeitnehmer, welche gegen die Bestimmungen des GAV ver stossen, können mit einer Ko n-

ve n tionalstrafe von maximal CHF 5'000.00 belangt werden. (...)

18.3 Die Paritätische Kommission ist ber echtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind

nach Zahlungseingang vom Kontrollor gan der Paritätischen Kommission zu überweisen. Sie sind für den Voll zug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

18.4 Die Konventionalstrafe sowie die auf erlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zuste l-

lung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. (...) Art. 22 Vollzugskostenbeitrag

22.1 Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Er füllung der weitere n Aufgaben

des Parifonds, nämlich: a) Bezahlung von Kursgeldern für Aus - und Weiterbildung; b) Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge; c) Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitss i- cherheit und d es Gesundheitsschutzes;
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 d) Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV wird von allen diesem Vertrag unte r- stellten Arbeitnehmern und Lehr lingen sowie den Arbeitgebern ein Beitrag erhoben.

22.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7 Prozent der AHV pflichtigen Lohnsumme der diesem

Vertrag unterstellten Arbeitneh mer. (...). Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang der Au s- gleichskasse (Art. 7) auf Verlangen die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.

22.3 Der Beitrag der Arbei tnehmer beträgt 0,7 Prozent des AHV pflichtigen Lohnes. Der Beitrag wird

bei jeder Lohn - bzw. Gehaltszah lung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.

22.4 Die Gipser - Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.00 pro Monat.

22.5 Zwecks Erhebung der Beiträ ge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 7) am Ende des

Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbei t- neh mer einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohn ort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.

22.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 7), die Auszah lung von Subventionen über den

Parifonds der Paritätischen Kommis sion abgewickelt. (...) Art. 23 Löhne

23.1 Mindestlöhne

23.1.1 Die Mindestlöhne betr agen im ganzen Vertragsgebiet:

pro Stunde pro Monat a) Vorarbeiter CHF 31.75 CHF 5‘700.00 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 29.00 CHF 5‘202.50 c) Lehrabgänger im 3 Jahr CHF 27.30 CHF 4‘900.00 d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 26.20 CHF 4‘700.00 e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 24.50 CHF 4‘400.00 f) Berufsarbeiter CHF 26.20 CHF 4‘700.00 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 24.50 CHF 4‘400.00 h) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 23.95 CHF 4‘300.00 i) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 23.50 CHF 4‘217.25 j) Hilfsarbeiter CHF 23.50 CHF 4‘217.25 k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 m) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 7.25 CHF 1‘300.00 n) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 o) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 83 0.00

23.1.2 Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15 Prozent

während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchenfremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinb a- rung zwischen Arbeitgeber und Ar beitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels K o- pie sofort in Kenntnis z u setzen.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1

23.1.3 Als Vorarbeiter werden al le Arbeitnehmer bezeichnet und/ oder entsprechend eingestuft, we l-

che eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeb er eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.

23.1.4 Als gelernte Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als

Gipser bestanden haben und im Be sitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjä h- rig e Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesa m- te Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gip sers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich b e- herrschen.

23.1.5 Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen,

aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht genügen, sowie Berufsarbeiter mit Attest.

23.1.6 Gipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem Berufsbil dungsgesetz eine 2 - jährige b e-

rufspraktische und berufskundige Grund ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich a b- geschlos sen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung e r- folgreich durchlaufen haben.

23.1.7 Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt

werden.

23.1.8 Attestlehrlinge sind Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2 - jährige berufsprakt i-

sche und berufskundige Grundausbil dung mit eidgen össischem Berufsattest absolvieren.

23.1.9 Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbei t-

nehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Ar beitgeber und dem be treffenden Arbeitnehmer festgesetzt.

23.1.10 Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Ar beitnehmer, welche das 65. Alter s-

jahr zurückgelegt haben und nicht mehr voll leistungsfähig sind, d ie Mindestlöhne um höchstens
10 Pro zent unterschritt en werden.

23.1.11 Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nac h-

dem die Paritätische Kommission schrift lich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.

23.2 13. Monatslohn

23.2.1 Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33 Prozent, berechnet

auf dem Grundlohn der effektiv gear beiteten Stunden, ohne Überzeitzuschläge und Sozialzulagen. Entschä digungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fa llen für die Berechnung des

13. Monatslohnes ausser Betracht.

23.2.2 Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet.

23.2.3 Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ord nungsgemäss aufgelöst, so besteht

der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis, sofe rn die übrigen Bedingungen hierzu erfüllt sind.

23.3 Akkordlohnverbot

23.3.1 Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord - oder

Stücklohnes (Leistungslohn nach Aus mass des Werkes) zu entlöhnen. Die Entlöhnung erfol gt im Zei t- lohn system. (...)

24.1 Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf ef fektive Arbeitstage fallen, A n-

spruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage: a) 1 Tag bei eigener Verheiratung und bei Geburt eines eigen en Kin des; b) 2 Tage beim Tode von Geschwistern und 1 Tag beim Tode von Schwiegereltern des Arbei t- nehmers; c) 3 Tage beim Tode von Ehe - und Konkubinatspartner und Kindern sowie 2 Tage beim Tode der Eltern des Arbeitnehmers; d) Mindestens 1/2 Tag für die Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion, sofern er am übrigen Halbtag arbeitet, soweit ihm dies möglich ist;
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 e) 1 Tag bei Wohnungswechsel in der Region für den im überjährigen und ungekündigten A r- beitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer mit eig enem Haushalt, einmal innerhalb eines Zei t- raumes von 3 Jahren.

24.2 Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu

beziehen. Art. 25 Militär - , Zivil - und Zivilschutzdienst

25.1 Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Mili tär - , Zivilschutz oder Zivildienst

(nachstehend Dienstleistung ge nannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls: Ledige Ledige mit Unte r- stützungspflicht und Verheira tete a) Während der Rekrutenschule als Rekrut 50 Prozent 80 Prozent b) Während Kaderschulen und Ab verdienen (inkl. Durchdiener)
50 Prozent 80 Prozent c) Während anderer Dienst leistungen bis zu 4 W o- chen während eines Kalenderjahres
100 Prozent 100 Prozent

25.2 Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor der Dienstleistung gemäss

Art. 25.1 während mindestens 3 Monaten (bei Ziffer a und b während mindestens 6 Monaten) bei e i- nem von die sem GAV erfassten Arbeitgeber beschäftigt war und auch nach Dienst leistung noch wä h- rend mindestens 3 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzah lung nach Art. 324 lit. a und b OR.

25.3 Für die Berechnung des Lohnausfalls sind die effekti v ausgefal lene Normalarbeitszeit (gemäss

Art. 30) und der Grundlohn zugrunde zu legen.

25.4 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebers

kompensiert wird, an den Arbeit geber. (...) Art. 26 Lohnzusch läge

26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nach t-

arbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn - und Feiertagsarbeit die Zeit von Mit ternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung d er Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Übe r- stunden - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).

26.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt:

a) Überstunden 25 Prozent Überstundenarbeit bi s 18.00 Uhr ist nicht zuschlags berechtigt. b) Arbeit an Samstagen 25 Prozent c ) Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit 100 Prozent Art. 27 Spesenvergütung / Auswärtszulagen

27.1 Auswärtszulagen

27.1.1 Bei Arbeiten ausserhalb eines 15 - km - Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts - oder

Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpfle gung aufkommt. (...).

27.1.2 Bei Benützung des eigenen Fa hrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht

auf folgende Kilometer - Entschädigun gen:
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 a) Personenwagen CHF 0.70 b) Motorrad (weisse Nummer) CHF 0.25 c) Motorrad (gelbe Nummer) CHF 0.20 (...) Der Fahrzeughalter, der die oben erwähnten E ntschädigungen bean sprucht, ist gehalten, Mitarbeiter mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers für diese Transportart voraus.

27.1.3 Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ar beitnehmer, deren Weg zur A r-

beitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft. (...) Art. 28 Lohnzahlung

28.1 (...). Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Ab rechnung auszuhändigen. Im

gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lo h- nes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer. Art. 29 Verschiedenes

29.1 Als Grundlohn gilt der vereinbarte Lohn ohne Zulagen, Zu schläge und Entschädigungen i r-

gendwelcher Art (insbesondere auch ohne Ferien - , Gratifikations - bzw. 13. Monatslohnentschädigung usw.), aber auch ohne irgendwelche Abzüge wie AHV / IV / EO / ALV - Bei träge, BVG - Beiträge, SUV A - Nichtberufsunfallprämie usw.

29.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten au snahmslos auch für Arbeitnehmer, die im Tages - ,

Wochen - oder Monatslohn angestellt sind. (...) Art. 30 Arbeitszeit

30.1 Tägliche Arbeitszeit

30.1.1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). A r-

beitsbegin n ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause b e- trägt min destens 45 Minuten.

30.2 Massgebliche Jahresarbeitszeit

30.2.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit (Jahres - Brut to - Soll stun den) beträgt im Jahr

2010: 215 3.25 Stunden (261 × 8.25 Stunden)
2011: 2145.00 Stun den (260 × 8.25 St unden)
2012: 2153.25 Stun den (261 × 8.25 Stunden)
2013: 2153.25 Stun den (261 × 8.25 Stunden) Die Zahl der Jahres - Brutto - Sollstunden ergibt sich aus der Multiplika tion der insgesamt mög lichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünf tagewoche).

30.2.2 Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenz t age bei Unfall, Krankheit, Arbeit s-

losigkeit, Ferien, Feiertage usw.) und die Berechnung des Stundenlohnes werden folgende durc h- schnitt liche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt: pro Tag pro Monat

8.25 Stunden 179.4375 Stunden

30.2.3 Absenze n

Als abzugsberechtigte bezahlte Stunden gemäss Art. 30.2.2 hiervor gel ten: a) Ferien gemäss Art. 31 b) Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gemäss Art. 32 (gemäss Kalender)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 c) Frei - Tage (5 Tage) gemäss Art. 32 d) Unumgängliche Absenzen gemäss Art. 24.1 e) Militär - , Beförderungs - und Zivilschutzdienst gemäss Art. 25 f) Krankheit gemäss Art. 34 g) Unfall gemäss Art. 35

30.2.4 Fehlstunden

Die übrigen Absenzen (z.B. verlängerte, unbezahlte Ferien usw.) gelten als Fehlstunden. Fehlstunden, die vor - oder nachgeholt werden, gelten nicht als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgegl i- chen.

30.3 Bandbreite

30.3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht - und Witterungsverhältnissen,

S ommer - oder Winterzeit inner halb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stun - den variieren.

30.3.2 Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per

Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit e inem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grun d- lohn mit zu entschädigen.

30.4 Znünipause

30.4.1 Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit.

30.4.2 Im Einvernehmen zwis chen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunte r-

brechung (Mittagspause und Znüni pause) zusammengelegt werden.

30.5 Fünftagewoche

30.5.1 Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen

wird n icht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstagsarbeit möglich. In diesem Fall ist die Paritätische Kommission bis spätestens Freitag, 12.00 Uhr (...) schrift lich in Kenntnis zu setzen. (...).

30.6 Kompensation / Zuschläge

30.6.1 Mehr stunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalen derjahres, welche die Jahres - Brutto -

Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. A p- ril des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dau er ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh mer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.

30.6.2 Ist ein solcher A usgleich nicht möglich, so hat - ungeac h tet der massgeblichen Ursachen - die

Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beend i- gung des Ar beitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.

30.7 Lohnzahlungen

30.7.1 Der Arbeitgeb er ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitneh mer Arbeitsvolumen im Au s-

mass der Brutto - Jahres - Sollstunden zur Verfügung zu stellen und auch zu entschädigen. Die monatl i- chen Lohn zahlungen haben, unabhängig von der Zahl der effektiv geleisteten Stunden, auf folgender Berechnungsbasis zu erfolgen: im Stun denlohn: 8.2500 Stunden pro Arbeitstag im Monatslohn: 179.4375 Stunden pro Monat
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 Der laufende Saldo allfälliger Minusstunden respektive Mehrstunden wird im Rahmen der Stunde n- kontrolle monatlich ausgewiesen und spätestens per Ende des ersten Quartals des Folgejahres ausg e- glichen.

30.8 Obligatorische Arbeitsstundenkontrolle

30.8.1 Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die

Paritätische Kommission spezielle Formu lare zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat periodisch A n- spruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung. Art. 31 Ferien

31.1 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf jährlich 22 Tage Ferien. Arbeitnehmer bis zum vollend e-

ten 20. Altersjahr und Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Altersjahr haben Anspruch auf 27 Tage Ferien. (...). (...)

31.3 Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht - Neujahr zu beziehen.

31.4 Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Ei nvernehmen zwischen Arbeitgeber und A r-

beitnehmern auch für den Ausgleich aus fallender Arbeitszeiten nach oder vor weiteren Feiertagen verwendet werden.

31.5 Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeit geber und Arbeitnehmer zu ve r-

ein baren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Ar beitnehmers. (...). Der Zeitpunkt von allfälligen Betriebsferien ist mit den Arbeitnehmern rechtzeitig abzusprechen. Art. 32 Feier - bzw. Frei - Tage (Arbeits freie Tage)

32.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für den

Lohnausfall während der nachstehend be zeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeits tag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermont ag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingst montag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

32.2 Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken

(lohnberechtigte Frei - Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, (...). (...)

32.4 Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die j e weils ausfallenden Arbeitsstunden,

die zum Grundlohn zu entschädi gen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zah l tagsperiode, in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fal len.

32.5 Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsv erhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet.

Von dieser Regelung ausgenommen ist der 1. August. Wird ein Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist die K a- renzfrist von 30 Tagen nicht neuerdings zu be stehen.

32.6 Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folge n-

den 30 Tage fallenden Feiertage zu vergü ten. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst, so ist di e Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Ar beitsverhältnisses, g e- stützt auf Art. 337 OR, aus wichtigen Gründen er folgt. (...) Art. 34 Krankengeldversicherung

34.1 Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ei n Krankengeld bei ärztlich b e-

scheinigter Arbeitsunfähigkeit zu versi chern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nac h- stehen den Normen halten:
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 a) Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Ar beitsaufnahme, wobei bis zur Ausrich tung des Krankengeldes durch den Krankengeldversicherer eine Karenzfrist vereinbart werden kann, die durch den Arbeitgeber abzudecken ist; b) Ausrichtung eines Krankengeldes von 80 Prozent vom 3. Krank heitstag an, berechnet auf dem Grundlohn zuzüglich (. ..) An spruch auf einen 13. Monatslohn gemäss Art. 23.2. Die ersten zwei Tage der Krankheit gelten als Karenztage und sind durch den Ar beitnehmer zu bestehen; c) Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender T a- ge nac h den Bestimmungen des KVG; d) Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung die Ve r- sicherung als Einzelversicherter weiter führen zu können; e) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Prämien zu entrichten, wobei sich der Arbeitnehmer daran mit 2 Prozent, jedoch höchstens zur Hälfte der Prämie des für die AHV massgeblichen Lohnes (Lohnabzug) beteiligt.

34.2 Die Leistungen der Kranken versicherung gelten als Lohnzah lung im Sinne von Art. 324a OR,

(...). (...) Art. 40 Überkleider

40.1 Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitneh mern werden einmal pro Jahr vom

Arbeitgeber gratis zwei Überkleider in natura abgegeben. (...) Art. 41 Kündigung / Kündigungsschutz

41.1 Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertra ges unter Einhaltung folgender

Fristen gekündigt werden: a) während der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnis ses (Probezeit) 1 Tag b) im unterjährigen Arb eits verhältnis 2 Wochen c) im über jährigen Arbeitsverhältnis 2 Monate d) ab 11. Anstellungs - und nach vollendetem 50. Alters jahr 3 Monate (...)

41.3 Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge ber ist ausgeschlossen, solange der

Arbeitnehmer zu 100 Prozent ar beitsunfähig ist und ihm deswegen Taggeldleistungen der obligatori - schen Unfallversicherung oder der Krankengeldversicherung zuste hen. (...)

41.3.2 Vorbehalten bleiben in allen Fällen Arbeitsverhältnisse, wel che auf ei ne bestimmte Vertrag s-

zeit im Sinne von Art. 334 OR einge gangen wurden, (...).

41.3.3 Die Paritätische Kommission kann bei Missbräuchen in be gründeten Einzelfällen auf Antrag

den erweiterten Kündigungsschutz gemäss Art. 41.3 GAV aufheben. (...) Art. 47 Sorgfalts - und Treuepflicht

47.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszu führen und die berechtigten Int e-

ressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

47.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge

des Arbeitgebers fachgerecht zu bedie nen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der A r- beit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. (...)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 1 Art. 48 Schwarzarbeit

48.1 Es ist den Arbeitnehmern verboten , in ihrer Freizeit und wäh rend den Ferien Berufsarbeiten

auszuführen.
4 8.2 Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird. (...)

48.4 Es ist den Arbeitgebern untersagt, Schwarzarbeit zu tolerieren, zu begünstigen oder das Ma terial

hierzu zu liefern. (...). (...)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 2 Anhang 2: Lohnvereinbarung 2011 Art. 1 Einmalige Auszahlung Allen dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmern ist eine einmalige Auszahlung zu gewähren wie folgt: a) Vorarbeiter CHF 900.00 b) Gelernte Berufsarbeiter ab
3 Jahren Ber ufserfahrung CHF 900.00 c) Lehrabgänger im 3 Jahr CHF 848.00 d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 813.00 e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 761.00 f) Berufsarbeiter CHF 813.00 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 761.00 h) Gipser mit Attest im 2. Ja hr CHF 744.00 i) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 730.00 j) Hilfsarbeiter CHF 730.00 k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 0.00 l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 0.00 n) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 0.00 o) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 0.00 Art. 2 Lohnanpassung Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsf ä hi gen Arbeitnehmer wird zusät z- lich zu der in Art. 1 vereinbarten einma ligen Auszahlung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 um 0,7 Pr o- zent ange hoben, wovon 0,5 Prozent ge nerell und 0,2 Prozent indiv i duell zu ge währen sind. (...)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 3 Anhang 3: Lohnvereinbarung 2012 Art. 1 Lohnanpassung Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsf ä hi gen Arbeitnehmer wird mit Wi r- kung ab 1. Januar 2012 um 0,7 Pr o zent angeh o ben, wovon 0,5 Prozent generell und 0,2 Prozent ind i- v i duell z u gewähren sind. (...)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 4 Anhang 4: Lohnvereinbarung 2013 Art. 1 Lohnanpassung a) Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leis tungsfähigen Arbeitne h mer wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 um 0,7 Prozent angehoben, wovon 0,5 Prozent gen e rell und
0,2 Pr o zent individuel l zu gewähren sind. b) Sofern der Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31. De zember 2012) eine Te u erung gegenüber dem Vorjahre s monat von unter 0,2 oder über 1,2 Prozent aufweist, so ist die Diff e- renz aus serhalb dieser Bandbreite von der vorst e henden Loh n erhöhung (0,7 Prozent) in Abzug zu bringen bzw. zu di e ser hinzuzurechnen. Liegt die Teuerung innerhalb obgenan n ter Ban d- breite, so ist die Loh n e r höhung gemäss lit. a) hiervor zu gewähren.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 5 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Nachtrages 1 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt Vom 20. Dezember 2011
1 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt au f Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemei n ve r bindlicherklärung von G e- samta r beitsverträgen vom 28. Se p tember 1956
2 ) , beschliesst: § 1 . Gegenstand
1 Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Nachtrags 1 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für d as Gipsergew erbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden al l gemeinverbindlich erklärt. § 2 . Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipserg e werbe auf dem Gebiet des Kantons Basel - Stadt.
2 Die Allgem einverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Ge l tung s bereich erfassten B e triebe und B e triebsteile, die Gipsera r beiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand - , D e cken - und Bodenkonstrukt i onen, Ve r- kleidungen, Isol a tionen aller Art, Innen - und Aussenputze und Stuck a turen , Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikal i sche und chemische Ei n flüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
3 Mi t Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Beruf s angeh ö rigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindl i- che r klärung für säm t liche in den oben g e nannten Betrieben beschäftigt en Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer, einschliesslich der Gruppe n führerinnen und - führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lerne n den und Attestlernenden.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits - und Lohnbedingungen im S inne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesg e setzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmeri n nen und Arbei t nehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Ve r ordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Ka ntons Basel - Stadt, sowie ihre Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel - Stadt Arbeiten ausführen.
1 ) Vom Eidgenössi s chen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 13. 1. 2012.
2 ) SR 221.225.311 .
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 5

§ 3. Au f lagen

1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Laste n- ausgleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel - Stadt jährlich die A b rechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäft s periode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer ane r kannten Revisionsste l le beizulegen. Die Führung der entsprechenden Ka s sen muss nach den von der Direk tion für Arbeit des Staatssekr e- tariats für Wir t schaft (SECO) aufg e stellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemei n- ve r bin d licherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werde n, s o weit es die Erledigung pendenter oder and e- rer Fälle erfordert, die in die Ge l tungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel - Stadt kann weitere Au s- kün f te und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Ko s ten der Ve r tragsparteien Überpr ü- fungen vornehmen lassen.

§ 4. Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentl i- chung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt am (1. Februar 201 2) wirksam und gilt bis zum

31. D e zember 2013.

Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 5 Anhang Nachtrag 1 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013 zwischen dem Gipsermeisterverband Basel - Stadt einerseits sowie der Gewerkschaft Unia anderseits V om 26. August 2011 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Artikel 17.1 G AV wird neu umschrieben wie folgt:

17.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV versto s sen, werden vom Kontrollorgan

zu den entsprechenden Nac h zahlu n gen aufg e fordert. Sie können ausserdem mit einer Konventiona l- str a fe belangt we r den. Diese wird wie folgt festg e setzt:

1. Verstoss: in der Regel 25 Prozent der Delik t summe, jedoch max. CHF 1 ‘ 000

2. Verstoss: in der Regel 35 Prozent der Deliktsumme, jedoch max. CHF 5 ‘ 000

ab 3. Verstoss: in der Regel 50 Prozent der Deliktsumm e, jedoch max. CHF 10 ‘ 000 Ferner kann bei den Arbeit vergebenden staatl i chen Behörden die Sperre der Firma für staatliche und staatlich subventionierte Arbe i ten sowie beim kantonalen Arbeitsamt die Sperre für die Beschä f tigung von ausländischen Arbeitskräften beantragt werden.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 6 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Anhangs 6 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt, abgeschlossen am 24. Juni 2009 Vom 23 . April 2013
1 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von G e- samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst: § 1. Gegenstand
1 Nachfolgende Bestimmungen des Anhangs 6 (Kautionspflicht) zu den mit Regierungsratsbeschlüssen vom 10 . November 2009 und 20. Dezem ber 2011 allgemeinverbindlich erkl ärten Bestimmungen des Gesamtar beitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Ba sel - Stadt, abgeschlossen am

24. Juni 2009, werden allgemeinverbindlich erklärt.

§ 2. Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird nach der Genehmigung durch den Bund
3 ) am 1. J u- li 2013 wirksam und gilt bis zum 31. Dezem ber 2013.
1 ) Vom Eidgenössi s chen Volkswirtsc haftsdepartement genehmi gt am 14. 6. 2013 .
2 ) SR 221.225.311 .
3 ) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kant onsblatt des Kantons Basel - Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschlie ssenden Veröffentlichung im Kan tonsblatt des Kantons Basel - Stadt am 1. Tag de s übernächsten, auf die Genehmi gung folgenden Monats wirksam.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 6 Anhang 6 (gemäss Art. 3 GAV vom 24. Juni 2009) Art. 3 Kautionspflicht

3.1 Grundsatz

3.1.1 Zur Sicherung der (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsve r-

traglichen Ansprüche der gemäss Art. 13 ff. GAV eingesetzten Paritätischen Ko mmission (PK), hat jeder im Gel tungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbei t- nehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13 ff. GAV eing e- setzten Paritäti schen Kommis sion (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleich - wertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen: Auftragswert Kautionshöhe bis CHF 2‘000 keine Kautionspflicht ab CHF 2‘001 bis CHF 15‘000 CHF 5‘000 ab CHF 15‘001 bis CHF 25‘000 CHF 10‘000 ab CHF 25‘001 bis CHF 40‘000 CHF 15‘000 ab CHF 40‘001 CHF 20‘000

3.1.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesam t-

haft erz ielte Werklohnsumme. Bei im Gel tungsbereich des GAV ansässigen A rbeitgebern wird davon ausgegan gen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft minde s- tens CHF 40‘ 000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerha lb eines Kalen derjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Doku mente nachzuweisen.

3.1.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausse rhalb des räumlichen Geltungsbe reichs des GAV, welcher Arbei t-

nehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (En tsendebetriebe), hat der PK die Werkloh n- summe jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftl i- ches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auf tragswert im Sinne von Art . 3.1.2 vorstehend unter CHF 40‘ 000 liegt.

3.1.4 Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, we l-

che bereits bei ihrer ersten Entsendun g die Maximalkaution von CHF 20‘ 000 leisten. Die Stel lung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebl i- che Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist .

3.1.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem G ebiet der Schweizerischen Eidge nossenschaft ge stützt auf einen

allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet (...). Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als di es der vorlie gende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber.

3.1.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV

gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 6

3.2 Anforderungen an die Kaution

3.2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem

Schwei zerischen Bankengesetz unterste henden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwäh n- ten Institutionen und Garantieerklärungen belegt i st, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.

3.2.2 Als unwiderrufliche Garantieerkläru ng gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maxima l-

betrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendu n- gen und Einreden gewährleistet.

3.2.3 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Ital i-

enisch) oder in Englisch abgefasst sein.

3.2.4 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist au s-

drücklich Basel zu bezeichnen.

3.3 Zugriff auf Kaution

Die Kaution kann von der PK in An s pruch genommen werden bei Miss achtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll - und Verfahrenskosten, Konventi o- nalstrafen oder Weiterbildungs - und Vollzugskostenbeiträgen . Massgeblich sind die entsprechenden Regelun gen im vorliegenden GAV.

3.4 Verfahren

3.4.1 Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss

Art. 3.1 vo rstehend die Kaution als Sicher heit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die P K zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch ne h- men.

3.4.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK infor miert diese den Arbeitgeber

innert 10 Tagen schriftlich über den Zeit punkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchna h- me erfolgt ist und wie sic h dieselbe der Höhe nach zu sammensetzt.

3.4.3 Die PK hat den Arbeitgebe r schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der

Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel - Stadt eingereicht werden kann.

3.5 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Wurde die Kaution von der PK in A nspruch genommen, so ist der Ar beitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Gel tungsbereich des GAV, die Kauti on erneut zu stellen.

3.6 Freigabe de r Kaution

3.6.1 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, kö n-

nen bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,

1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkei t nachweislich def i-

nitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;

2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach B e-

endigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende V o- raus se tzungen erfüllt: a) Die Vollzugskostenbeitr äge gemäss Art. 22 GAV sind ord nungsgemäss bezahlt.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 6 b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

3.7 Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiege n- den Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrens kosten geahndet wird.

3.8 Kautionsbewirtschaftung

Die PK kann die Bewirtschaftung der Ka ution teilweise oder vollumfäng lich delegieren.

3.9 Gerichtsstand

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel zuständig. Es kommt ausschlies s- lich Schweizerisches Recht z ur Anwen dung.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 7 Regierungsratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsver trag es (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009 Vom 10. September 2013
1 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindl i cherklärung von G e- sam t a r beitsverträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst:

§ 1 . Gegenstand

1 Die Geltungsdauer der mit Regierungsrat sbeschlüssen vom 10. November 2009, 20. Dezember 2011 und 23. April 2013 allgemeinverbin d lich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, bzw. der Bestimmung en des Nachtrages 1 vom 26. August 2011 und Anhang 6 vom 27. April 2012 zum G e- samtarbeit s ve r trag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013 (publiziert im Kanton s- blatt Nr. 96 vom 19. Dezember 2009, Nr. 6 vom 21. Januar 2012 und Nr. 47 vom 22. Ju ni 2013) wird in unverände r ter Form mit denselben Auflagen verlängert.

§ 2 . Geltungs dauer

1 Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird nach der Genehmigung durch den Bund
3 ) am 1. N o- vember 2013 wirksam und gilt bis zum 31. Dezember 201 5 .
1 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF genehmigt am 1 0 . 10 . 201 3 .
2 ) SR 221.225.311 .
3 ) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des M onats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt folge n den Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlic hung im Kantonsbl att des Kantons Basel - Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 8 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlich erklärung von Bestimmungen des Nachtrags 2 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt Vom 17. Juni 2014
1 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinver bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst:

§ 1 . Gegenstand

1 Nachfolgende Bestimmungen des Nachtrags 2 zu den mit Regierungs ratsbeschluss vom

10. November 2009 erlassenen, mit Regierungsratsbe schlüssen vom 20. Dezember 2011 sowie vom

23. April 2013 erneuerten und mit Regierungsratsbeschluss vom 10. September 2013 verlängerten

allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertra ges (GAV) für das Gipsergew erbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden all - gemeinverbindlich erklärt.

§ 2 . Geltungs bereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel - Stadt.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Gel tungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand - , Decken - und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen - und Aussenputze und Stu c katuren, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe .
3 Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben bes chäftigten Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und - führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attest lernenden.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits - und Lohnbed ingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalar beitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Art. 1 und 2 der dazu gehöri gen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitge ber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel - Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel - Stadt Arbeiten ausführen.
1 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF genehmigt am 11. 8. 2014 .
2 ) SR 221.225.311
.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 8 § 3 . Auflagen
1 Über de n Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Lastenausgleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel - Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel - Stadt kann weiter e Auskünfte und Unterlagen zur Einsicht nahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen. § 4 . Geltungs dauer
1 Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt am 1. September 2014 wirksam und gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 9 Anhang Nachtrag 2 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2014 zwischen dem Gipsermeisterverband Basel - Stadt einerseits sowie der Gewerkschaft Unia andererseits Vom 18. Dezember 2013 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

1. Lohnanpassungen 2014

Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer wird (...) um
1,0% angehoben, wovon 0,7% generell und 0,3% individuell zu gewähren sind. Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnerhöhung ausgenommen (...)

2. Lohnanpassungen 2015

Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsf ähigen Arbeitnehmer wird per

1. Januar 2015 um 0,7% angehoben, wovon 0,5% generell und 0,2% individuell zu gewähren sind.

Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnerhöhung ausgenommen.

3. Mindestlöhne 2015

Ab 1. Januar 2015 gelten folgende Mindestlöhne: pro Stunde pro Monat
1 ) a) Vorarbeiter CHF 31.90 CHF 5'728.50 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahre Berufserfahrung CHF 29.15 CHF 5'228.50 c) Lehrabänger im 3. Jahr CHF 27.45 CHF 4'924.50 d) Lhrabgänger im 2. Jahr CHF 26.30 CHF 4'723.50 e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 24.65 CHF 4'422.00 f) Berufsarbeiter CHF 26.30 CHF 4'723.50 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 24.65 CHF 4'422.00 h) Gipser mit Attest im 2 Jahr CHF 24.10 CHF 4'321.50 i) Gipser mit Attest im 1 Jahr CHF 23.60 CHF 4'238.30 j) Hilfsarbeiter CHF 23.60 CHF 4'238.30 k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 m) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 7.25 CHF 1'300.00
1 ) Spaltentitel von „Stunde“ auf „Monat“ redaktionell berichtigt.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 9 pro Stunde pro Monat n) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 o) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 (...)
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 10 Regierungsratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Allgemein - verbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrag es (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009 Vom 24. November 2015
1 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinver bindli cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst:

§ 1 . Gegenstand

1 Die Geltungsdauer der mit Regierungsratsbeschlüssen vom 10. November 2009, 20. Dezem - ber 2011, 23. April 2013 und 17. Juni 2014 allgemeinver bindlich erklärten Bestimmungen des Gesamt arbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergew erbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, ab ge - schlos sen am 24. J uni 2009 und mit Regierungsratsbeschluss vom 10. September 2013 bis am

31. Dezember 2015 verlängert, bzw. der Bestimmungen des Nachtrages 1 vom 26. August 20 11,

Anhang 6 vom 27. April 2012 und Nachtrag 2 vom 18. Dezem ber 2013 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergew erbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, (publiziert im Kantonsbl att Nr. 96 vom

19. De zember 2009, Nr. 6 vom 21. Januar 2012, Nr. 47 vom 22. Ju ni 2013, Nr. 80 vom 19. Ok -

tober 2013 und Nr. 60 vom 16. August 2014) wird in unveränderter Form mit de n selben Auflagen verlängert.

§ 2 . Geltungs bereich

1 Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird nach der Genehmigung durch den Bund
3 ) am 1. Fe - bruar 2016 wirksam
4 ) und gilt bis zum 31. Dezember 2018 .
1 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF genehmigt am 18. 12. 2015.
2 ) SR 221.225.311 .
3 ) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Verö ffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.
4 ) Nachdem der Beschluss nicht auf den 1. 1. 2016 hat in Kraft treten können, handelt es sich hier um eine Wiederinkraftsetzung.
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 11 Nachtrag 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlich erklärung von Bestimmungen des Nachtrags 3 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt Vom 4. Juli 2017 Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
1 ) , beschliesst:

§ 1. Gegenstand

1 Nachfolgende Bestimmun gen des Nachtr ags 3 zu den mit Regierungs rats beschluss vom 10. No - vember 2009 erlassenen, mit Regierungsrats beschlüssen vom 20 . Dezember 2011 sowie

23. April 2013 und 17. Juni 2014 erneuerten und mit Regierungsratsbeschlüssen vom 10. Sep -

tember 2013 sowie 24. November 2015 verlängerten allgemeinverbin dlicherklär ten Bestimmungen des Gesamtarbeitsv ertrages (GAV) für das Gipserge w erbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013, abge - schlossen am 24. Juni 2009, werden allgemeinverbindlich erklärt.

§ 2. Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel - Stadt.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungs bereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten g elten: Wand - , Decken - und Boden konstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen - und Aussen putze und Stuc katuren, Sanieren von Bauten und Schützen, vo n Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
3 Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemein - verbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführeri nnen und - führer, Vorarbeiteri nnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
4 Die allgemeinverbindlich erkl ärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits - und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die flankierenden Massnahm en bei entsandten Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer n und über d ie Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehene n Mindestlöhne sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, a ber ausserhalb des Kantons Basel - Stadt, sowie ihre Arbeitnehme ri nnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel - Stadt Arbeiten ausführen.
1 ) SR 221.215.311
Obligationenrecht: Spezielle Erlasse Anhang 11

§ 3. Auflagen

1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Lastenausgleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel - Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entspreche nden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter o der anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel - Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertra gsparteien Überprüfungen vorneh men lassen.

§ 4. Geltungsdauer

1 Dieser Be schluss wird nach der Genehmigung durch den Bund
2 ) und der anschliessenden Ver - öffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt am 1. September 2017 wirksam und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Nachtrag 3 zum Gesamtarbeitsvert rag (GAV) für das Gip sergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013 zwischen dem Gipsermeisterverband Basel - Stadt einerseits sowie der Gewerkschaft Unia anderseits Vom 18. Januar 2017 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Nachtrag 3 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013

1. Lohnanpassung 2017

Alle dem GAV unterstellten und vor dem 1. Januar 2017 angestellten Arbeitnehmenden erhalten eine Pau schalzahlung von CHF 400.00 (brutto), zahlbar in zwei Raten à CHF 200.00 per 31. August
3 ) bzw.

30. November 2017.

Seit dem 1. Januar 2016 gewährte Lohnerhöhungen können voll angerechnet werden. Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Pauschalzahlung ausgenommen. Die Mindestlöhne bleiben unverändert.
2 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) genehmigt am 2. August 2017.
3 ) bzw. frühestens mit Inkrafttreten der Allgemeinv erbindlicherklärung .
Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe Anhang 1 2 Nachtrag 4 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlich erklärung von Bestimmungen des Nachtrags 4 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt Vom 11. September 2018 Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Nachfolgende Bestimmungen des Nachtrags 4 zu den mit Regie rungsratsbeschluss vom

10. November 2009 erlassenen, mit Regierungs ratsbeschlüssen vom 20. Dezember 2011 sowie

23. April 2013 und 17. Juni 2014 und 4. Juli 2017 erneuerten und mit Regierungsratsbe schlüssen vom

10. September 2013 sowie 24. November 2015 verlänger ten allgemeinverbindlich erklärten Bestim -

mun gen des Gesamtarbeits vertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Sta dt 2010 -
2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden allgemeinverbind lich erklärt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherkl ärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel - Stadt.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungs bereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufs bild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wan d - , Decken - und Boden konstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen - und Aussen putze und Stuc katuren, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstück en gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
3 Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Al lgemein - verbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeit neh - merinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführeri nnen und - führer, Vorarbeiteri nnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
4 Die allgemeinverbindlich erkl ärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits - und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die flankierenden Massnahm en bei entsandten Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer n und über die Kontrolle der in Norma larbeitsverträgen vorgesehene n Mindestlöhne sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, a ber ausserhalb des Kantons Basel - Stadt, sowie ihre Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer, so fern sie im Kanton Basel - Stadt Arbeiten ausführen.
1 ) SR 221.215.311
Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe Anhang 1 2

§ 3 Auflagen

1 Über den Einzug und die Verwendung d er Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Lasten - ausgleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel - Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revi - sionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel - Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertrags - parteien Überpr üfungen vorneh men lassen.

§ 4 Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund
2 ) und der anschliessenden Ver öffent - l i chung im Kantonsblatt de s Kantons Basel - Stadt am 1. Dezember 2018 wirksam und gilt bis zum

31. De zember 2018.

2 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) genehmigt am 17. Oktober 2018 .
Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe Anhang 1 2 Anhang Nachtrag 4 zum Gesamtarbeitsvert rag (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt 2010 - 2013 zwischen dem Gipsermeisterverband Basel - Stadt einerseits sowie der Gewerkschaft Unia anderseits vom 21. Dezember 2017 Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Nachtrag 4 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stadt
2010 - 2013

1. Anhebung der Mindestlöhne

Der Mindestlohn für gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung wird um CHF 50.00 angehoben.

2. Es gelten folgende Mindestlöhne

pro Stunde pro Monat a) Vorarbeiter CHF 31.90 CHF 5’728.50 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung CHF 29.40 CHF 5’278.50 c) Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 27.45 CHF 4’924.50 d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 26.30 CHF 4’723.50 e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 24.65 CHF 4’422.00 f) Berufsarbeiter CHF 26.30 CHF 4’723.50 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 24.65 CHF 4’422.00 h) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 24.10 CHF 4’321.50 i) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 23.60 CHF 4’238.30 j) Hilfsarbeiter CHF 23.60 CHF 4’238.30 k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 m) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 7.25 CHF 1’300.00 n) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 o) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 (...)
Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe Anhang 1 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Stad t 2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009 Vom 20 . November 2018
1 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlich erklärung von Gesamtarbeitsv erträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand
1 Die Geltungsdauer der mit Regierungsratsbes chlüssen vom 10. November 2009, 20. Dezember 2011,

23. April 2013, 17. Juni 2014, 4. Juli 2017 und 11. September 2018

3 ) allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Ge samtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel - Sta dt
2010 - 2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009 und mit Regierungsrats beschlüssen vom 10. Septem - ber 2013 bis am 31. Dezember 2015 sowie vom 24. November 2015 bis am 31. Dezember 2018 verlängert, wird in unver änderter Form mit denselben Auflagen verlängert. § 2 Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel - Stadt.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungs bereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand - , Decken - und Bodenkonstruktionen, Ver - kleidungen, Isolationen aller Art, Innen - und Aussenputze und Stu c katuren, S anieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werk stoffe.
3 Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauf feure, Ma gazinerinnen oder Magazine r und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemein - verbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppen führerinnen und - führer, Vorarbei te rinnen und Vor - arbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
4 D ie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits - und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindest löhne sowie Art. 1 und 2 der da zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel - Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel - Stadt Arbeiten ausführen.
1 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt am 30. November 2018.
2 ) SR 221.225.311 .
3 ) Regierungsratsbeschluss wurde vom Eidgen ö ssischen Departement f ü r Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF am 17. Oktober 2018 genehmigt . D er Regierungsratsbeschluss tr it t am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe Anhang 1 3 § 3 Auflagen
1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Lasten - ausgleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel - Stadt jähr - lich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Ge - schäfts periode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer aner kannten Rev isions - stelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemein verbindlicherklärung (AVE) hinaus fort gesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel - Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertrags - parteien Überprü fun gen vor nehmen lassen. § 4 Geltungsdauer
1 D ieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffent - lichung im Kantonsblatt des Kantons Basel - Stadt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. De - zember 2022.
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