Vereinbarung betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen d... (0.741.619.349.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich

Abgeschlossen am 20. November 1951 In Kraft getreten am 1. April 1952² (Stand am 1. Februar 2007) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Die Bestimmungen über den Personenverkehr (Abschnitte I und II) werden seit dem 31. Mai 1952 angewendet. Die Bestimmungen über den Güterverkehr (Abschnitte III und IV) werden noch nicht angewendet. Der Zeitpunkt, von dem an sie anwendbar sind, wird später bekanntgegeben.
Der Schweizerische Gesandte in Paris und das französische Aussenministerium
haben am 15. Februar 1952 Noten betreffend die Inkraftsetzung der Vereinbarung über die Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich ausgetauscht. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der französischen übereinstimmt, folgt hiernach:

I. Gelegenheitsverkehr mit Gesellschaftswagen

Reiseunternehmungen, die ihren Sitz in einem der beiden vertragsschliessenden Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Gesellschaftswagen im Gebiet des andern Staates keiner Bewilligung, sofern dabei die gleichen Personen im gleichen Fahrzeug befördert werden und es sich um ein und dieselbe Reise handelt, die im Lande, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, ihren Anfang nimmt und dort wieder endigen soll.
Zu Kontrollzwecken müssen die Transportunternehmer beider Staaten bei jedem Grenzübertritt den Zoll‑ und Polizeiorganen des andern Vertragsstaates ein Fahrtenkontrollblatt vorweisen. Dieses amtliche Formular muss vorn Unternehmer ausgefüllt werden. Die Vertragschliessenden behalten sich vor, die Führung eines Bord­buches zu verlangen, sofern die Verhältnisse dies erfordern.

II. Grenzüberschreitender Linienverkehr

Für den regelmässigen Linienverkehr bleiben in beiden Ländern die besonderen, dafür aufgestellten Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten.
Gesuche um Einrichtung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs müssen bei der zuständigen Behörde des Landes eingereicht werden, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, die Gesuche sind alsdann mit einer Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, dem andern Vertragschliessenden zu übermitteln.
Die Genehmigung oder Konzession für den regelmässigen Linienverkehr wird erst erteilt, wenn die Vertragschliessenden über die Zweckmässigkeit einer Linie einig sind und unter Vorbehalt des Gegenrechts. Dabei ist insbesondere die Verkehrs­bedeutung zu berücksichtigen. In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn eine Linie eingestellt wird.

III. Gütertransport im Transitverkehr

Der Transitgüterverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Fahrzeugen, die im andern immatrikuliert sind, bedarf keiner Bewilligung.
Für die Fahrzeuge beider Vertragschliessenden ist vom Transportunternehmer ein Fahrtenkontrollblatt auszustellen. Dieses amtliche Formular muss bei jedem Grenzübertritt den Zollorganen des andern vertragschliessenden Staates vorgewiesen werden.

IV. Andere grenzüberschreitende Gütertransporte als solche im Transitverkehr

Der Güter–verkehr nach oder von einem Vertragsstaat mit Fahrzeugen, die im andern Vertragsstaat immatrikuliert sind, ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für einen einzelnen Transport erteilt werden.
Die Bewilligungen für eine bestimmte Zeitdauer – «Transportlizenz» genannt – werden auf Antrag der obersten Verkehrsbehörde des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, von der zuständigen Bewilligungsbehörde des andern vertragschliessenden Staates für eine bestimmte Transportart und für ein bestimmtes Gebiet im Rahmen eines Kontingentes erteilt. Dieses wird im gegenseitigen Einverständnis festgesetzt. Die Inhaber von Bewilligungen für eine bestimmte Zeitdauer müssen ferner bei jedem Grenzübertritt den Zollorganen des andern vertragschliessenden Staates ein amtliches, von ihnen selbst ausgefülltes Fahrtenkontrollblatt vorweisen.
Die Bewilligungen für einen einzelnen Transport werden von den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, im Rahmen eines Kontingentes erteilt. Dieses wird im gegenseitigen Einverständnis festgesetzt; über die erteilten Bewilligungen wird dem andern vertragschliessenden Staat Bericht erstattet.

V. Grenznachbarlicher Güterverkehr

Der grenznachbarliche Güterverkehr ist in einer Zone von 10 km zu beiden Seiten der Grenze von der Bewilligungspflicht befreit. Er ist keinerlei Formalität unterworfen.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Jeder Binnenverkehr innert der Grenzen des andern Vertragsstaates ist streng verboten mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, die unter diese Vereinbarung fallen:
1. zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer an Frankreich grenzender Schweizer Kantone liegen, mit Fahrzeugen, die in Frankreich oder in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind;
2. zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer an die Schweiz grenzender, französischer Departemente liegen, mit Fahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind.
Als angrenzend im Sinne dieser Vereinbarung gelten:
1. für die Schweiz die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Jura, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis;
2. für Frankreich die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
Die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs legen im gegenseitigen Einvernehmen die Gebiete fest, innerhalb derer die grenzüberschreitenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linienverkehr zu­lässig sind.
Sie garantieren die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung beim Marktzugang.³
Für alle Gegenstände, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, bleiben die Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen der beiden Vertrags­parteien vorbehalten.⁴
Zuständige Behörde ist in Frankreich «le Ministère des transports, de l'équipement, du tourisme et de la mer, Direction générale de la mer et des transports» und in der Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.⁵
Diese Behörden treten nötigenfalls in gemischter Kommission zusammen, um die reibungslose Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien erteilen einander auf Verlangen jede nützliche Auskunft über die erteilten Transportbewilligungen und Konzessionen, sowie insbesondere über die bei der Durchführung festgestellten Zuwiderhandlungen.
³ Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan./1. Febr. 2007 ( AS 2007 6081 ).
⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan./1. Febr. 2007 ( AS 2007 6081 ).
⁵ Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan./1. Febr. 2007 ( AS 2007 6081 ).

VII. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung ersetzt die provisorische Vereinbarung vom 10. Juli 1948⁶ zwischen der Schweiz und Frankreich und tritt am 1. April 1952⁷ für die Dauer eines Jahres in Kraft. Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt, so bleibt sie ein weiteres Jahr in Kraft.
Abgeschlossen in Paris am 20. November 1951.
⁶ [ AS 1948 903 , 1949 I 264 , 1950 I 398 ]
⁷ Siehe Fussn. 2.
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