Niederlassungs‑ und Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien (0.142.111.231)
CH - Schweizer Bundesrecht

Niederlassungs‑ und Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien

Abgeschlossen am 10. Juni 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1929³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 3. März 1930 In Kraft getreten am 3. März 1930 ¹ BS 11 595; BBl 1929 III 6 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 46 81
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Albanier,
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen der Schweiz und Albanien zu fördern, haben beschlossen, ein Niederlassungs‑ und Handelsabkommen zu treffen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Jede Vertragspartei gewährt den diplomatischen und konsularischen Vertretern der andern Partei die Vorteile und Privilegien, welche sie den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder einräumen sollte.
Art. 2
Die Angehörigen der beiden Staaten, die von den Behörden und nach der Landes­gesetzgebung zum Aufenthalt oder zur Niederlassung auf dem Gebiete des andern Staates zugelassen sind, geniessen in jeder Hinsicht, namentlich mit Bezug auf ihre Rechtsstellung, auf den ihnen zukommenden behördlichen Schutz, auf den freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten, auf die Ausübung von Handel und Gewerbe, auf den Erwerb und Besitz beweglicher und unbeweglicher Güter sowie auf die Abgaben und übrigen fiskalischen Lasten, denen sie unterworfen sein sollten, die gleiche Behandlung wie die meistbegünstigten Ausländer.
Art. 3
Die Handels‑, Industrie‑ und andern Gesellschaften, die auf dem Gebiete der einen Partei rechtsgültig errichtet worden sind, werden auf dem Gebiete der andern Partei im Rahmen der Landesgesetzgebung anerkannt und geniessen die den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation eingeräumte Behandlung.
Art. 4 ⁴
Die Waren, die dem Ursprung und der unmittelbaren oder mittelbaren Herkunft nach von der einen Vertragspartei stammen, geniessen, wenn sie auf das Gebiet der andern Partei eingeführt werden und entweder zum Verbrauch oder zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, die gleiche Behandlung wie die Waren, die ihrem Ursprung oder ihrer Herkunft nach von der meistbegünstigten Nation stammen.
⁴ Siehe auch Art. 3 des Abk. vom 31. Okt. 1995 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien (SR O.946.291.232 ).
Art. 5
Die Streitigkeiten, die sich mit Bezug auf die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens erheben und auf diplomatischem Wege binnen angemessener Frist nicht beigelegt werden sollten, werden, auf Verlangen auch nur einer Partei, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof’⁵ unterbreitet.
⁵ Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofs – SR 0.193.501 ).
Art. 6
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt in Kraft, nachdem der Austausch der Ratifikationsurkunden, welcher sobald als möglich in Rom vollzogen werden soll, stattgefunden hat.
Das gegenwärtige Abkommen bleibt in Kraft bis nach Ablauf von drei Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem eine der beiden Parteien der andern ihre Absicht kundgibt, ihm ein Ende zu setzen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, am zehnten Juni eintausendneunhundertundneunundzwanzig.

Wagnière

D. Dino

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Niederlassungs‑ und Handelsabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vereinbart, dass das genannte Abkommen in gleicher Weise und in jeder Hinsicht auf das Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung kommen soll, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Rom, am zehnten Juni eintausendneunhundertundneunundzwanzig.

Wagnière

D. Dino

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