Abkommen (0.946.294.541.43)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Abfüllung italienischer DOCG-Weine auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgeschlossen am 28. September 1994 In Kraft getreten am 1. Januar 1995 (Stand am 1. Januar 1995) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Gestützt auf die Vorschläge der gemischten italienisch-schweizerischen Kommission von Sachverständigen gemäss Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961² über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz, wird folgendes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossen:
² SR 0.946.294.541.4

I

Jeder Posten DOCG-Wein, der die in der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen analytischen und organoleptischen Kontrollen bestanden hat, kann auf Ersuchen eines Schweizer Importeurs in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gesandt und dort in die im Reglement vorgesehenen Behältnisse abgefüllt werden. Als Ausnahme sind Behältnisse bis 20 cl Fassungsvermögen zulässig.

II

Der Wein muss in geeigneten Behältern transportiert werden, in denen die Ware ihre Eigenschaften, einschliesslich ihrer organoleptischen Merkmale bewahrt.
Vor dem Versand ist der Behälter von einer dazu befugten Person in Italien zu versiegeln. Zuvor ist eine amtliche Probe zu erheben.

III

Mit der Kaufbestätigung muss der Schweizer Importeur die im Produktionsreglement vorgesehenen Nenninhalte der Weinflaschen angeben, welche er zur Abfüllung des importierten DOCG-Weines verwenden wird.
Der Exporteur schickt die entsprechenden Kontrollstreifen an den Bestimmungsort; der Importeur erstattet ihm die Kosten.

IV

Die Schweizerischen Kontrollbehörden:
– stellen sicher, dass der DOCG-Wein in der Schweiz keinerlei önologischem Verfahren unterzogen wird, dass ihm nichts hinzugefügt wird und keinerlei Verschnitt erfolgt, auch nicht zum Ausgleich von Verdunstung oder zum Auffüllen;
– überprüfen, dass der Importeur die importierte Menge in seine Kellerbuchhaltung einträgt,
– stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Unversehrtheit des Siegels des Transportbehältnisses feststellen und danach eine amtliche Probe des fraglichen Weines nehmen;
– stellen sicher, dass die Abfüllung nach einer guten Kellertechnik erfolgt; sie hat innerhalb von höchstens drei Monaten seit dem Datum zu erfolgen, an dem die Degustationskommission der zuständigen Handelskammer eine Qualitätsbescheinigung erteilt hat, wonach der Wein unter der betreffenden Bezeichnung vertrieben werden darf. Der Exporteur muss dieses Datum auf dem Rand des Ursprungszeugnisses, das die Ware begleitet, vermerken.

V

Nach der Abfüllung muss der DOCG-Wein gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Produktionsreglementes präsentiert und bezeichnet werden. Schraubverschlüsse sind ausschliesslich zulässig für Flaschen bis und mit 50 cl Nenninhalt und müssen mit einer Schrumpfkapsel versehen werden. Die Verwendung von Kronkorken oder Aufreisskapseln ist für alle zugelassenen Flaschengrössen untersagt. Für bereits abgefüllte und mit Kronkorken versehene Weine gilt eine Verkaufsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Auf der Etikette ist Name und Sitz des italienischen Produzenten oder Herstellers, Name und Sitz der Firma, welche die Abfüllung vorgenommen hat, sowie der Vermerk «imbottigliato in Svizzera» anzugeben. Ausserdem sind zwingend die DOCG-Kontrollstreifen gemäss den italienischen Bestimmungen anzubringen.

VI

Die vor dem Versand und bei der Ankunft erhobenen Proben sind während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.

VII

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und gilt für ein Jahr; ohne gegenteiligen Bescheid durch eine der beteiligten Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf gilt sie von Jahr zu Jahr stillschweigend als verlängert.
Geschehen in Rom, am 28. September 1994, in zwei italienischen Originalausfertigungen.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für die
Italienische Republik:

Livio Caputo

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