Weisungen zu Aufgaben und Anstellung der Schulleitungen der Volksschulen (411.13)
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Weisungen zu Aufgaben und Anstellung der Schulleitungen der Volksschulen

Weisungen zu Aufgaben und Anstellung der Schulleitungen der Volksschulen (Weisungen Schulleitung Volksschule) vom 1. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 33 Abs. 7 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung (Schulverordnung) 1 ) beschliesst,

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Weisungen regeln die Aufgaben der Schulleitungen der Volksschule des Kantons Appenzell Ausserrhoden und legen Rahmenbedingungen für die Anstellung der Mitarbeitenden fest.

Art. 2 Schulleitung

1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die unterstellten Mitarbeitenden nach Art. 6 bilden die Schulleitung.

Art. 3 Aufgaben der Schulleitung 2 )

1 Der pädagogische Führungsbereich umfasst insbesondere: a) die Planung und Steuerung der Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität; b) die Leitung kommunaler Schulentwicklungsprojekte; c) die Unterrichtsentwicklung mit Unterrichtsbesuchen; d) die Förderung der pädagogischen Zusammenarbeit der Lehrenden.
1) bGS 411.1 Art. 33 Abs. 7
2) Art. 33 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Der personelle Führungsbereich umfasst die Personalplanung, Personal - gewinnung, Personalerhaltung und Personalentwicklung. Insbesondere ist die Schulleitung verantwortlich für: a) die regelmässige Durchführung von Mitarbeitendengesprächen; b) das Führen der Personalakten; c) die Förderung und Weiterbildung der Lehrenden; d) das Coaching und die Unterstützung von Lehrenden in schwierigen Si - tuationen; e) die kommunale Berufseinführung neu angestellter Lehrenden; f) die Teambildung und -entwicklung; g) die Zuteilung von Unterrichtspensen und weiteren Aufgaben; h) die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Besol - dungseinstufungen
1 ) und Besoldungsabweichungen
2 )
.
3 Der organisatorische und administrative Führungsbereich umfasst insbe - sondere: a) die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation; b) die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den vorgesetzten Stellen; d) die Zusammenarbeit mit Stellen der kommunalen und kantonalen Ver - waltung. c) die gesamte Schulorganisation und Schuladministration wie Jahrespla - nung, Koordination und Genehmigung der Stunden- und Pensenpläne, Bildung von Klassen und Zuteilung der Lernenden, Promotions-, Zutei - lungs- und Übertrittsentscheide 3 ) , Kontrolle der Tagesstrukturen, Pla - nung und Nutzung der Infrastruktur;
4 Der finanzielle Führungsbereich umfasst insbesondere: a) die Budgetplanung im Rahmen der kantonalen und kommunalen Be - stimmungen; b) die Verwaltung des kommunalen Schulbudgets; c) die Budgetkontrolle in Zusammenarbeit mit den kommunalen Schulbe - hörden; d) das Erstellen eines Finanzplanes im Auftrag der Behörden.
1) Art. 23 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS 412.21 Art. 23
2) Art. 25 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS 412.21 Art. 25
3) Insb. Art. 19 Abs. 2 Schulverordnung, bGS 412.21 Art. 19 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Weisungen zur Art der Beurteilung der Lernenden vom 28. August
2001 / 18. September 2001

Art. 4 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Aufgabenbereiche

1 Die pädagogische und die personelle Führung sind die zentralen Füh - rungsbereiche der Schulleiterin oder des Schulleiters.
2 Im personellen Führungsbereich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter al - leine verantwortlich. In den anderen Führungsbereichen können Aufgaben an die unterstellten Mitarbeitenden nach Art. 6 delegiert werden.

Art. 5 Anforderungen

1 Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine pädagogische Grund - ausbildung, Unterrichtserfahrung sowie über eine anerkannte Schulleitungs - ausbildung, welche dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren 1 ) entspricht.
2 Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departements Bildung und Kultur. *

Art. 6 Mitarbeitende der Schulleiterin oder des Schulleiters

1 Mitarbeitende des Schulsekretariats erledigen im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters Arbeiten aus den administrativen, organisatorischen und finanziellen Arbeitsbereichen gemäss Art. 3.
2 Weitere Mitarbeitende können die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Organisation der Schule und in der pädagogischen Führung unterstützen, in - dem sie insbesondere stufen- oder teamspezifische Arbeiten übernehmen. Die delegierten oder übertragenen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt.

Art. 7 Kriterien für die Festlegung des Stellenumfangs der Schullei -

tung
1 Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 der Schulverordnung 2 ) und beinhaltet die Beschäftigungsgrade der Schulleiterin oder des Schulleiters und der unterstellten Mitarbeitenden nach Art. 6.
1) Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung der EDK, Nr. 4.2.2.7.3
2) Art. 33 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1 Art. 33 Abs. 1
2 Die Gemeinden legen den Stellenumfang der Schulleitung unter Beachtung des Minimalwertes (Art. 8) nach den folgenden Kriterien fest: a) Grösse der Schule (Anzahl Lernende und Lehrende); b) Komplexität der von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geführ - ten Schuleinheit (insb. unterrichtete Schulstufen, Anzahl der betreuten Gemeinden); c) Aufgaben und Verantwortung in kommunalen Projektvorhaben. Über - steigt die Projektarbeit den zeitlichen Rahmen des Berufsauftrags, soll der Stellenumfang für die Dauer eines Projekts angemessen erhöht werden.
3 Der Stellenumfang ist periodisch zu überprüfen.

Art. 8 Minimalwert für den Stellenumfang der Schulleitung

1 Der Stellenumfang einer Schulleitung umfasst mindestens: a) ein Sockelpensum
1. von 30 Stellenprozenten, wenn die Schulleiterin oder der Schul - leiter eine Schuleinheit mit einer einzelnen Schulstufe führt (Se - kundarschule oder Primarschule mit Kindergarten),
2. von 35 Stellenprozenten bei einer Gesamtschule oder
3. von 40 Stellenprozenten bei einer Verantwortlichkeit für die Volksschulen mehrerer Gemeinden, b) und zusätzlich 0,35 Stellenprozente pro Lernende resp. pro Lernen - den.
2 Der minimale Stellenumfang ist spätestens dann anzupassen, wenn die Vorgaben nach Abs. 1 mehr als 5 % unterschritten werden. Massgebend sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre.

Art. 9 Anstellung

1 Erteilen Schulleiterinnen oder Schulleiter nebst ihrer Schulleitungsfunktion auch Unterricht, so werden für die beiden Arbeitsbereiche separate Arbeits - verträge abgeschlossen.
2 Sind Lehrende als Mitarbeitende der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Art. 6 tätig, so kann dies mit einer Verschiebung der Arbeitszeiten zwi - schen Aufgabenbereichen 1 ) oder einer separaten schriftlichen Vereinbarung 2 ) entschädigt werden.
3 Die Summe der Beschäftigungsgrade von Lehrenden nach Abs. 2 beträgt maximal 100 Stellenprozente.
4 Soweit diese Weisung und das übergeordnete Recht keine Regelung vor - sehen, richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen für die Schullei - tung nach dem kommunalen Recht.

Art. 10 Besoldung der Schulleiterin oder des Schulleiters

1 Die Gemeinden legen die Besoldung ihrer Schulleiterinnen und Schulleiter fest.
2 Die Höhe der Besoldung richtet sich insbesondere nach: a) der Grösse der Schule (Anzahl Lernende und Lehrende); b) der Komplexität der Schule (insb. unterrichtete Schulstufen); c) der Ausbildung der Schulleiterin oder des Schulleiters; d) der Weiterbildung der Schulleiterin oder des Schulleiters; e) der Berufserfahrung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
3 Im Anhang werden Empfehlungen für die konkrete Festlegung der Besol - dungshöhe gemacht.

Art. 11 Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung und Kultur *

1 Die Mitarbeitenden der zuständigen Stellen des Departements Bildung und Kulturunterstützen die Schulleitungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und den verfügbaren Ressourcen in pädagogischen, organisatorischen, perso - nellen und rechtlichen Fragen. *
2 Es finden regelmässig Zusammenkünfte zwischen den Schulleitungen und den zuständigen Mitarbeitenden des Departements Bildung und Kultur statt. Sie dienen dem Informationsaustausch sowie der Beratung und Unterstüt - zung. Das Departement Bildung und Kultur erstellt ein Konzept. *
3 Das Departement Bildung und Kultur kann die Teilnahme an Anlässen nach Abs. 2 als obligatorisch erklären. *
1) Art. 18 Abs. 4 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS 412.21 Art. 18 Abs. 4
2) Art. 18 Abs. 5 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS 412.21 Art. 18 Abs. 5

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Ausbildungen, welche Schulleiterinnen oder Schulleitern gemäss altrechtli - cher Bestimmung
3 ) anerkannt wurden, gelten für die betreffenden Personen weiterhin als anerkannt.
2 Der Minimalwert des Stellenumfangs der Schulleitung nach Art. 8 muss spätestens ab 1. Januar 2014 eingehalten werden. Für die Berechnung sind die Schülerzahlen desjenigen Schuljahres massgebend, in welchem die An - passung erfolgt.

Art. 13 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Die Weisungen vom 18. September 2001 zur Schaffung von Schulleitun - gen werden aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten am 1. August 2012 in Kraft.
3) Weisungen zur Schaffung von Schulleitungen vom 18. September 2001
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Anhang: Empfehlungen für die konkrete Festlegung de r Besoldungshöhe A. Lohnband für Schulleiterinnen und Schulleiter von Gesamtschulen
B. Lohnband für Schulleiterinnen und Schulleiter von Primar- oder Sekundarschulen
C. Erläuterungen der in der Grafik verwendeten Abkü rzungen und Begriffe – Bruttolohn: Bruttojahresbesoldung der Schuleiteri nnen und Schulleitern inklusive
13. Monatslohn, ohne Lohnnebenkosten (Sozialversich erungen, Kinderzulagen usw.). Die Besoldungswerte beziehen sich auf das Ja hr 2012. In den nachfol- genden Jahren ist gegebenenfalls ein Teuerungsausgl eich zu berücksichtigen. – VZE in %: Vollzeiteinheiten der unterstellten Mit arbeitenden (Summe aller Be- schäftigungsgrade). D. Empfehlungen zur Besoldung der Schulleiterin ode r des Schulleiters (Art. 9) a) Die Besoldung soll im Rahmen der für die kantona le Verwaltung gültigen Ge- haltsklasse 15
1) festgelegt werden. b) Die Besoldung soll abhängig sein von der Schulg rösse (VZE und Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden). c) Gesamtschulen (Kindergarten und Primar- sowie Se kundarschule) sind komple- xer und anspruchsvoller zu führen als Schuleinheite n mit einzelnen Stufen. Es soll für jeden dieser beiden Fälle die entsprechend e Grafik angewendet werden. d) Die Ausbildung der Schulleiterin oder des Schull eiters soll bei der Festlegung der Besoldung berücksichtigt werden. Jede Grafik en thält drei Lohnbänder. Schulleiterinnen oder Schulleiter ohne spezifische Schulleitungsausbildung sol- len im untersten, diejenigen mit Zertifikatsabschlu ss im mittleren und diejenigen mit Masterabschluss im oberen Band entlöhnt werden. Äquivalente Ausbildun- gen im Bildungsbereich sollen berücksichtigt werden . e) Die Führungs- und Berufserfahrung der Schulleite rin oder des Schulleiters, die Qualifikation der Arbeitgeberin (Gemeinde) und die Weiterbildung bilden weitere Grundlagen für die Positionierung innerhalb der dre i Lohnbänder. Die Füh- rungserfahrung mit Erwachsenen soll stärker gewicht et werden als die Unter- richtserfahrung. Bei der Berücksichtigung von beruf sspezifischen Weiterbildun- gen soll eine zertifizierte Schulleitungsausbildung rund 450 Stunden resp.
15 ECTS-Punkten, ein Masterstudium rund 1'800 Stund en Lernarbeit resp.
60 ECTS-Punkten umfassen.
1) Anhang 1 der Besoldungsverordnung (bGS 142.211)
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