Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
1 Geändert am 28. Juni 2001. In Kraft seit 1. September 2001
2 SR 412.10
3 SR 910.1
68 - 1.1.2002 Vom 7. Februar 1997 1 GS 34.0258 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April
19 78
2 über die Berufsbildung (BBG), Art. 65 und auf das Bundesgesetz vom
29. April 1998 3 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), Art. 178, vereinbaren:
Artikel 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an aus- serk antonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwir- tschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen.
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Artikel 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirt/der Landwirtin und in den landwirtschaftlien Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiter- schulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufsschulvereinbarung).
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen ge- hen dieser Vereinbarung vor.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrorts- kanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Artikel 4 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler:
a. an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr 2'000 Fr.
b. an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr
3'000 Fr.
c. an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester 4'500 Fr.
d. an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr 9'000 Fr.
e. im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) 6'000 Fr.
f. an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (sogenannte Fachschule I) 6'300 Fr. und für die Betriebsleiterschule (sogenannte Fach- schule II) 2'700 Fr.
g. für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen pro Unterrichts- lektion 6 Fr.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträ- ge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.
Artikel 5 Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm
1 GS 25.267, SGS 222.1
2 SR 279
3 Vom Landrat beschlossen am 15. Juni 1998. In Kraft seit 1. September 1998.
68 - 1.1.2002 Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Ar- beitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere fol- gende Aufgaben: – Koordination – Information der Vereinbarunspartner – Regelung von Verfahrensfragen.
Artikel 7 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung er- gebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds- gericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
1 , genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969
2 , finden An- wendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Artikel 8 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben
3
.
2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn ei- nes neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahres revidiert werden.
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