Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasiu... (412.103)
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Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium Appenzell --> 412.016

Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium Appenzell vom 9. August 2007
1 Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 35 und Art. 37 der Gymnasialverordnung vom 30. November
1998, erlässt folgende Weisung: I. Kosten der Schule Art. 1
1 Zur teilweisen Deckung der durch den Schulbetrieb verursachten Kosten wird ein Schulgeld erhoben.
2 Das Schulgeld wird pro Schulsemester in Rechnung gestellt. Art. 2
2
1 Für Schüler der 1. - 3. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. bezahlen die Schulgemeinden des entsprechenden Wohnsitzes ein Schulgeld im Betrage von Fr. 17'000.-- pro Schüler und Schuljahr.
2 Für Schüler der 4. - 6. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. bezahlen der Kanton und die Bezirke des entsprechenden Wohnsitzes je ein Schul- geld im Betrage von Fr. 8'500.-- pro Schüler und Schuljahr.
3 Vorbehalten bleibt Art. 16. Art. 3
3
1 Für Schüler der 1. und 2. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen die Inhaber der elterlichen Sorge das Schulgeld von Fr. 17'000.--.
1 Mit Revisionen vom 20. Januar 2009, 18. März 2009 und 2. Juni 2009.
2 Abgeändert durch Departementsbeschluss vom 18. März 2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
3 Abgeändert durch Departementsbeschluss vom 18. März 2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
2 Für Schüler der 3. - 6. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen der Kanton Appenzell A.Rh. gemäss der Vereinbarung der Kantone Ap- penzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mittelschulen vom Oktober 1996, oder die Inhaber der elterlichen Sorge ein Schul- geld von Fr. 17'000.-- pro Schüler und Schuljahr.
3 Vorbehalten bleibt Art. 16. Art. 4
1 Für interne Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. bezahlen die Inhaber der elterlichen Sorge ein Schulgeld, das im Internatspreis inbegriffen ist.
2 Diese Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes bleibt auch bei Mündigkeit des Schülers weiterhin bestehen.
3 Das Departement legt zusammen mit dem Stiftungsrat das der Schule zu überfüh- rende Schulgeld fest. II. Kosten des Internats Art. 5 Die Deckung der durch den Internatsbetrieb verursachten Kosten ist Sache der Trä- gerschaft des Internats. III. Kosten des Tagesinternats Art. 6
1 Für die Mittagsverpflegung von externen Schülern bezahlt das Gymnasium Appen- zell der Trägerschaft des Internats ein Kostgeld, dessen Höhe zwischen dem Kan- ton und der Trägerschaft des Internats im Rahmen des Internatauftrages geregelt wird.
2 Das Gymnasium Appenzell erhebt für die Mittagsverpflegung bei den Schülern, bzw. deren Inhabern der elterlichen Sorge einen Beitrag von
2 /
3 des Kostgeldes.
3 Bei Schülern der 1. - 3. Gymnasialklassen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. bezahlen die Schulgemeinden des entsprechenden Wohnsitzes einen Beitrag von ½ -
2 /
3 des Kostgeldes, die Inhaber der elterlichen Sorge einen Beitrag von ½ -
1 /
3 des Kostgeldes.

IV. Kosten der akademischen Berufsberatung

Art. 7

1 Die Kosten für das normierte Angebot werden durch das Gymnasium übernommen.
2 Die über das normierte Angebot hinaus beanspruchte Zeit der Beratungsstelle wird den Inhabern der elterlichen Sorge in Rechnung gestellt. V. Lehrmittel Art. 8 Die Kosten für persönliche Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner, usw. so- wie allgemeines Verbrauchsmaterial sind von den Schülern zu tragen. Art. 9
1 An Schüler der 1. - 3. Gymnasialklassen werden die Lehrmittel in der Regel leih- weise abgegeben.
2 Lehrmittel, welche auch nach der dritten Klasse Verwendung finden, werden den Schülern in Rechnung gestellt.
3 Schüler ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Kosten für sämtliche Lehrmittel, so- fern diese nicht ausdrücklich leihweise durch die Schule zur Verfügung gestellt wer- den.
4 Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden fest- gestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den entsprechenden Schülern in Rechnung gestellt. VI. Prüfungsgebühren Art. 10 Mit der Anmeldung zur Maturaprüfung haben Schüler bzw. deren Inhaber der elterli- chen Sorge eine Prüfungsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. VII. Fächergebühren Art. 11
1 Ab dem 4. Schuljahr wird pro Frei- resp. Wahlpflichtfach ein Kursgeld von Fr. 50.-- pro Semester beim Schüler bzw. deren Inhabern der elterlichen Sorge erhoben.
2 Schülern, welche ein Wahlpflichtfach besuchen, wird das im Fach verwendete Verbrauchsmaterial semesterweise in Rechnung gestellt. Art. 12
1 Prüfungsgebühren für Diplome in Sprachfächern (Französisch, Englisch u.a.m.) und Buchhaltung/Informatik gehen für Schüler ab der 4. Gymnasialklasse zu Lasten der Inhaber der elterlichen Sorge. VIII. Besondere Kosten Art. 13
1 Die Kosten für Ausflüge, Exkursionen, Sporttage und dergleichen mehr sind durch die Schüler bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge zu bezahlen.
2 An die Kosten der Projekttage und Maturareise leistet die Schule einen Beitrag ge- mäss Anhang I. IX. Weitere Gebühren Art. 14
1 Für das Ausstellen eines Schülerausweises bezahlt der betroffene Schüler Fr. 1.--.
2 Für das Erstellen von Zeugniskopien bezahlt der betroffene Schüler pro Semester- zeugnis Fr. 5.--.
3 Nach dem Ablauf der Ausleihfristen für Medien aus der Bibliothek werden Mahnge- bühren erhoben. Diese betragen: - 1. Mahnung Fr. 1.-- - 2. Mahnung Fr. 5.-- - 3. Mahnung Fr. 10.--
4 Die Mahngebühren werden auf Antrag der Bibliothekarin in die nächste ordentliche Semesterrechnung aufgenommen.
5 Verloren gegangene Bücher oder Medien sind vollwertig zu ersetzen. Die Wieder- beschaffung erfolgt durch die Bibliothekarin. Sie stellt Antrag zur Rechnungsstellung an den betreffenden Schüler bzw. dessen Inhaber der elterlichen Sorge.
1 Abgeändert durch Departementsbeschluss vom 2. Juni 2009.

Art. 15

Für die Benützung von Räumlichkeiten erhebt das Gymnasium Mietgebühren ge- mäss Anhang II. XI. Übergangsbestimmung
1 Art. 16
2 Das Schulgeld nach Art. 2 und Art. 3 wird sukzessive erhöht und beträgt im Schul- jahr 2010/11 Fr. 14'000.--, im Schuljahr 2011/12 Fr. 15'000.-- und im Schuljahr
2012/13 Fr. 16'000.--. XII. Inkrafttreten
3 Art. 17
4 Dieser Beschluss tritt auf den Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft.
1 Titel eingefügt durch Departementsbeschluss vo m 18. März 2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
2 Eingefügt durch Departementsbeschluss vom 18. März 2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
3 Neue Nummerierung durch Departementsbeschluss vom 18. März 2009 (Inkrafttreten: 1. August
2009).
4 Neue Artikelnummer durch Departementsbeschlu ss vom 18. März 2009 (Inkrafttreten: 1. August
2009).
Anhang I Finanzregelung für die Projekttage und Maturareise

1. Projekttage

1.1 Beitrag des Gymnasiums pro Schüler

3 Tage Dauer 5 Tage Dauer

1. Klasse Fr. 25.-- Fr. 100.--

2. Klasse Fr. 50.-- Fr. 100.--

3. Klasse Fr. 50.-- Fr. 150.--

4. Klasse Fr. 80.-- Fr. 150.--

5. Klasse Fr. 80.-- Fr. 150.--

1.2 Schülerbeiträge

Schülerbeiträge dürfen nicht höher sein als der maximale Schulbeitrag.

2. Maturareise

Die Schüler der 6. Klasse erhalten an die Kosten ihrer Maturareise einen Beitrag des Gymnasiums von Fr. 150.--. Die Ziffer 1.2 findet sinngemässe Anwendung.
Anhang II
1 Benützung von Räumlichkeiten Raumbezeichnung Einzelbelegung Kursbele- gung Dauerbe- nutzung Ortsansässige Auswärtige nur Ortsan- sässige Theatersaal ohne Empore 400.00 550.00 Theatersaal mit Empore 450.00 600.00 Singsaal, pro Lektion 1 1/2 h *35.00 *35.00 *25.00 Harmoniesaal, pro Lektion 1 1/2 h *35.00 *35.00 *25.00 Schulzimmer, max. 4 h *35.00 *35.00 *25.00 Informatikzimmer, max. 4 h 100.00 150.00 100.00 Jazzkeller, pro Lektion 1 1/2 h 25.00 25.00 15.00 Musikkoje, pro Lektion 1 1/2 h 10.00 15.00 10.00 Turnhalle inkl. Garderobe Halbtagesnutzung 50.00 75.00 300.00 bei 1 Lekt. Tagesnutzung 100.00 150.00 300.00 Zusatzproben Theatersaal 50.00 50.00 Mehraufwand Hauswart pro Stunde 60.00 60.00 60.00 60.00 Abfallbeseitigung pro Container 50.00 50.00 50.00 50.00 *inkl. Benützung der vorhandenen technischen Hilf smittel (Beamer, Hellraumprojektor, etc.)
1 Abgeändert durch Departementsbeschluss vom 20. Januar 2009 (Inkrafttret en: 1. Februar 2009)
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