Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit
                            Verordnung  betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit  (Steuerungs-Verordnung)  Vom 23. August 2011 (Stand 1. März 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )    und §  7  Abs.  1 des  Gesetzes   über   die   Organisation   der   Staatsverwaltung   vom   29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Leitbild
                            1  Das vom Regierungsrat verabschiedete Leitbild beschreibt die Werte, nach  denen   die   Dienstleistungen   der   kantonalen   Verwaltung   zu   erbringen   sind  und wie  intern und extern zusammengearbeitet wird. Es wird gleichzeitig  mit der Strategie beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze der Strategie
                            1  In   der   Strategie   definiert   der   Regierungsrat   die   Ziele   und  Aktionsfelder,  die   die   zentralen   Herausforderungen   des   Lebens-   und   Wirtschaftsraumes  Zug berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fördert die nachhaltige Entwicklung des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stärkt den Kanton als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzt Prioritäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  behandelt allfällige Zielkonflikte.  1)  2)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsdauer und Information
                            1  Die Strategie gilt in der Regel für acht Jahre. Sie kann während der Gültig  -  keitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich ver  -  ändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und extern über die Stra  -  tegie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die  periodische Kontrolle der Strategie und erlässt die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Teilstrategien
                            1  Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle  Massnahmen zu wichtigen Themen definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilstrategien   werden   durch   die   zuständigen   Direktionen   erarbeitet   und  dem Regierungsrat zum Beschluss vorgelegt. Sie sind auf die Strategie des  Regierungsrates abzustimmen und periodisch zu überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jeder Teilstrategie sind die Geltungsdauer und die Berichterstattung zu  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis aller Teilstrategien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Legislaturziele
                            1  Mit den Legislaturzielen konkretisiert der Regierungsrat die strategischen  Ziele. Sie können während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern  sich die Grundlagen wesentlich verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   informiert   intern   und   extern   über   die   Legislaturziele  und legt diese dem Kantonsrat im November, vor Beginn der nächsten Le  -  gislaturperiode, zur Kenntnisnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat definiert und kontrolliert die Umsetzung der Legislatur  -  ziele auf Basis einer Meilensteinplanung und informiert in seinem Jahresbe  -  richt über die Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die  periodische Kontrolle der Legislaturziele und erlässt die notwendigen Wei  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Leistungsaufträge
                            1  Die Leistungsaufträge gemäss §  7 Organisationsgesetz berücksichtigen die  Vorgaben des Leitbildes, der Strategie, allfälliger Teilstrategien und der Le  -  gislaturziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ämter erarbeiten die Leistungsaufträge inhaltlich und zeitlich koordi  -  niert mit dem Budget und dem Finanzplan. Die gleiche Abstimmung erfolgt  zwischen der Berichterstattung zu den Leistungsaufträgen und der Jahres  -  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Jahresberichte   informieren   pro   Leistungsauftrag   über   die   Zielerrei  -  chung und allfällige Zielabweichungen. Die Ämter dokumentieren die Aus  -  sagen   nach   den   Kriterien   der   Ordnungsmässigkeit.   Die   Finanzkontrolle  kann die Aussagen über die Zielerreichung periodisch überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzdirektion koordiniert den Prozess und erlässt die notwendigen  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Individuelle Zielvereinbarungen
                            1  Die strategischen Ziele, Legislaturziele und Leistungsaufträge dienen zu  -  sammen mit den Stellenbeschreibungen als Grundlage für die individuellen  Zielvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  September 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.08.2011  01.09.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 217  21.02.2012  01.03.2012  § 6  aufgehoben  GS 31, 417
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.08.2011  01.09.2011  Erstfassung  GS 31, 217
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 21.02.2012
                            01.03.2012  aufgehoben  GS 31, 417