Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern vom 4. Mai 2010 Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden vereinbaren:
Art. 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schül erinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenze ll Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen K anton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Woh nsitzkanton.
Art. 2 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standort- kantonen.
Art. 3 Zuteilung
1 Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden kön nen Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Woh nsitzkantons
von Mittelschülerinnen und Mittelschülern erfüllen.
1) Es besteht kein Anspruch auf den Besuch einer Schu le im anderen Kanton.
2 Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an die Ausserrhodische Mittelschule steht unter dem Vo rbehalt, dass die Voraussetzungen von Art. 84bis des Mittelschulgeset zes des Kantons St.Gallen vom 12. Juni 1980
2) erfüllt sind.
3 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zustä ndige Stelle
3) im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der S chülerin oder des Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulab schluss.
Art. 4 Gleichbehandlung
Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons si nd nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 5 Schulbeitrag
Der Schulbeitrag richtet sich nach Art 9 der Verein barung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)
4) (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').
Art. 6 Stichtag
1 Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsb erechtigten Schülerinnen und Schüler sind: a) 15. November für das erste Semester; b) 15. Mai für das zweite Semester.
1) Kanton St.Gallen: Art. 84bis Bst. e des Mittelschu lgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell Ausserrhoden: Weisung vom 2. März 2009 üb er die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen
2) Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesen tlich einfacher, langjähriges allgemeines Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der S chulorganisation im Kanton St.Gallen
3) Ausserrhoden: Departement Bildung
4) bGS 411.7
von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
Art. 7 Vollzug
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilung en können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.
Art. 8 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werde n.
2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgem ässen Schul- abschluss angewendet. St.Gallen, 13. April 2010 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Präsident: Dr. Josef Keller Der Staatssekretär: Canisius Braun Herisau, 4. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrh oden, Der Landammann: Jakob Brunnschweiler Der Ratschreiber: Martin Birchler
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