Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung (687.11)
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Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung

Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung
1 ) Vom 24. Juni 1982 (Stand 1. April 1993) Die Dentalhygiene-Schule Zürich und die Sanitätsdirektion des Kantons Basel - Landschaft vereinbaren:
2 )

§ 1 *

1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion übernimmt pro Jahr und pro Baselbieter Schüler oder Schülerin den Defizitbetrag, den sie mit dem Kanton Bern vereinbart hat, zur Zeit 6000 Franken.
2 Den Restdefizitbetrag kann die Schule anteilsmässig auf die Schüler und Schülerinnen überwälzen.
§ 2
1 Die Ausbildung dauert 2 Jahre bzw. 4 Semester. Die Rechnungstellung für die Defizitbeträge erfolgt zweimal jährlich für jeweils ein Semester. Das Semester - defizit je Schülerin wird im Voranschlag und in der Rechnung der Schule aus - ge wiesen. Voranschlag und Rechnung werden vom Stiftungsrat, in welchem der Kanton Basel-Landschaft 1 Stimme hat, vorgelegt. Die Abrechnung erfolgt ge mäss Artikel 12.4 der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung der Schule.
§ 3
1 Die Schule verpflichtet sich, alle aus dem Kanton Basel-Landschaft eingehen - den Bewerbungen zu prüfen und nach Aufnahme einer Schülerin die Sanitäts - di rektion über Aufnahme, Ausbildungsverlauf und Diplomabschluss zu orientie - ren.

§ 4 *

...
§ 5
1 Über die Plätze von angemeldeten Schülerinnen des Kantons Basel-Land - schaft, die vor Schulantritt auf ihren Ausbildungsplatz verzichten, verfügt die Schullei tung, sofern aus dem Kanton Basel-Landschaft keine Ersatzbewer - bungen vorliegen. Die Sanitätsdirektion ist zu orientieren.
1) Gekündigt am 19. Januar 1993 (GS 31.183). Kündigung zurückgezogen am 15. März 1993.
2) Vom RR am 29. Juni 1982 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.116
§ 6
1 )
1 Die Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden. Von der Kündigung nicht be troffen ist die Übernahme der Defizitbeträge der bereits in Ausbildung ste - hen den Schülerinnen und der bereits in der Schule angemeldeten und der Sa - nitäts direktion angezeigten Schülerinnen, wobei Anmeldungen, die über 2 Jah - re vor Schulbeginn erfolgt sind, unberücksichtigt bleiben.
1) § 6 gilt sinngemäss für die Änderung der Finanzierung (GS 31.337). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.116
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.06.1982 24.06.1982 Erlass Erstfassung GS 28.116
10.08.1993 01.04.1993 § 1 totalrevidiert GS 31.337
10.08.1993 01.04.1993 § 4 aufgehoben GS 31.337 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.06.1982 24.06.1982 Erstfassung GS 28.116

§ 1 10.08.1993 01.04.1993 totalrevidiert GS 31.337

§ 4 10.08.1993 01.04.1993 aufgehoben GS 31.337

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.116
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