Notariats-Gebührentarif (129.12)
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Notariats-Gebührentarif

1 Notariats-Gebührentarif Beschluss des Solothurnischen Anwaltsverbandes vom 17. Januar 1975 und des Verbandes Solothurnischer Notare vom 17. März 1975 A. Allgemeines Art. 1 Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Bestimmun- gen dieses Tarifes. Soweit nichts anders bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtli- che Verrichtungen, die dem Notar für die entsprechende Beur- kundung normalerweise und im Rahmen üblicher Inanspruch- nahme obliegen. Art. 2 Weitergehende Bemühungen und Beratungen sind zusätzlich nach dem Zeittarif der Honorarordnung des Solothurnischen An- waltsverbandes zu berechnen. Dasselbe gilt für alle Beurkundungen, für die der vorliegende Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich beurkundete Rechtsgeschäfte. Art. 3 Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telefon- und Portoauslagen, Vervielfältigungen etc.) zu vergüten. Die Rei- seentschädigung beträgt, soweit nicht Mehrkosten erwachsen sind, Fr. 0.60 für den einfachen Kilometer. Art. 4 Wo der Tarif eine Minimal- und eine Maximalgebühr vorsieht, ist das Honorar unter der Berücksichtigung des Interessewertes, des Aufwandes an Zeit und Arbeit sowie der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Auftraggebers festzusetzen. Ausnahmsweise kann der Notar in besonders einfachen Fällen den staatlichen Gebührentarif anwenden. Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers sowie in Fällen, wo ein gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zweck ver- folgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden. Art. 5 Für notarielle Urkunden, deren Text dem Notar ausgefertigt vor- gelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen. Fällt der Beurkundungsauftrag dahin, ehe die Urkunde perfekt ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet. Kommt nach perfekter Beurkundung das Geschäft nicht zum Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein.
2 Art. 6 Der Notar kann Vorschuss verlangen. Er ist zur Aushändigung der von ihm verfassten Urkunden nicht verpflichtet, solange seine Ansprüche nicht beglichen oder im Streitfall sicher gestellt sind. Art. 7 Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Gebührenrechnungen unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der Schiedsgerichtbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer. Art. 8 Der vorliegende Tarif ist für die Mitglieder des Solothurnischen Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. B. Normal-Gebühren I. Beglaubigungen

1. Beglaubigung von Unterschriften, Abschrif-

ten, Fotokopien, Auszügen, pro Unterschrift oder Seite Besondere Bemühungen, wie Erhebungen zur Feststellung von Identität und Hand- lungsfähigkeit, Beglaubigung in Fremdspra- chen, Rechtsbelehrung und Korrespondenzen sind zusätzlich zu entschädigen. Franken

10.-- bis 40.--

II. Beurkundung aus dem Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, und Obligationenrecht a) Personenrecht

2. Errichtung einer Stiftung ohne Entwurf der

Stiftungsstatuten plus 3 o / oo des Stiftungsvermögens bis zu ei- nem Vermögen von Fr. 100'000.-- und 2 o / oo für das Fr. 100'000.-- übe rsteigende Vermö- gen, höchstens aber inklusive Grundgebühr Fr. 6'000.--. Franken

300.-- bis 1'200.--

3. Abänderung von Stiftungsurkunden 300.-- bis 1'200.—

Ausserdem kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des in Ziffer 2 Abs. 2 erwähnten erhoben werden
3 b) Familienrecht Franken

4. Eheverträge, Abschluss, Änderung und Auf-

hebung 300.-- bis 1'500.--

5. Aufnahme eines güterrechtlichen Inventars,

mit oder ohne Schätzung zuzüglich vom Wert der inventarisierten Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000.-- 5 o / oo , vom Mehrwert 2 o / oo , vom Wert der invernta- risierten Liegenschaften 1 o / oo
.

300.-- bis 800.--

c) Erbrecht

6. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen

Verfügung. Errichtung eines Erbvertrages plus 1 o / oo des Fr. 100'000.– übe rsteigenden Vermögens.

300.—bis 2'000.--

d) Sachenrecht

7. Vorverträge zu Liegenschaftskäufen

plus 2 o / oo der Kaufsumme.

300.-- bis 2'000.--

e) Obligationenrecht

8. Bürgschaften

unter Fr. 30'000.-- mindestens 30.-- ab Fr. 30'000.-- mindestens 50.-- ab Fr. 50'000.-- mindestens 100.-- ab Fr. 100'000.-- mindestens 150.-- in jedem Falle aber höchstens 1'200.--

9. Verpfründungsvertrag 300.-- bis 2'000.--

10. Öffentliche Urkunde über die Gründung,

Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer AG, GmbH oder Kommanditaktienge- sellschaft, exklusive Statutenentwurf und Nebenverträge 600.-- bis 2'000.-- plus 5 o / oo vom Kapital plus Aigo bis 100'000.--
3 o / oo vom Mehr über Fr. 100'000 .-- bis 500'000.--
2 o / oo vom Mehr über Fr. 500'000 .-- bis 1'000'000.--
1 o / oo vom Mehr über Fr. 1'000'000.-- höchstens inklusive Grundgebühr 25'000.--
4 Franken

11. Öffentliche Beurkundung über andere Statu-

tenänderungen und Auflösung der Gesell- schaft 600.-- bis 1'500.--

12. Kapitalherabsetzung

plus die Hälfte der Zuschläge gemäss Ziffer
10, berechnet vom herabgesetzten Kapital.

600.-- bis 1'200.--

13. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer

GmbH plus 3 o / oo des Nominalbeitrages.

300.-- bis 1'200.--

14. Wechselprotest

plus 1 o / oo der Wechselsumme zuzüglich Ho- norar für besondere Bemühungen, gemäss Zeitaufwand.

40.--

III. Andere Bemühungen

15. Erbschaftsverwaltung:

vom Wert der Aktiven pro Jahr. Ist damit eine Liegenschaftsverwaltung ver- bunden, erhöht sich die Gebühr um 5 % der eingehenden Mietzinse.
4 o / oo

16. Erbschaftsliquidation und Willensvollstrek-

kung vom Wert der Aktiven.
1/2 % bis 3 %

17. Erbteilung

der zu teilenden Aktiven.
1/2 % bis 3 %

18. Teilungsakt zuhanden des Grundbuchamtes

betreffend Liegenschaften 3 o / oo des Verkehrswertes der Liegenschaft im Minimum Fr. 300.-- Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 1. April 1975 diesem Tarif im Sinne von § 55 Absatz 2 der Notariatsverordnung vom 21. August
1959 die Genehmigung erteilt.
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