Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an ... (142.211.2)
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Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen

Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen vom 16. Juni 2009 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 18 Abs. 5 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober
2006 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Entschädigungen

1 Kantonale Lehrende erhalten für Aufgaben und Verantwortungen, die über den Berufsauftrag hinausgehen, folgende Entschädigungen: a) Fachvorstand am Berufsbildungszentrum Herisau: Nach Massgabe der zeitlichen Belastung und des Umfangs der Ver - antwortung beträgt die Pauschale für den Fachvorstand Fr. 1 200.- bis
4 800.- pro Jahr, ausbezahlt in zwölf Monatsraten. b) Betreuung von Maturaarbeiten:
1. Einzelarbeit Fr. 775.-;
2. Gruppenarbeit (zwei Personen) Fr. 1 025.-, zusätzlich Fr. 250.- pro weitere Person.

Art. 1a * Klassenlehrerfunktion

1 Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in den ersten zwei Jahren der Fach - mittelschule, der Berufsfachschule Wirtschaft und des Gymnasiums wird eine Lektion an das Pensum angerechnet.
1) BVO (bGS 142.211 )
2 Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in der beruflichen Grundbildung, im Brückenangebot, in den letzten zwei Jahren des Gymnasiums und im dritten Jahr der Fachmittelschule und der Berufsfachschule Wirtschaft wird ein Drit - tel einer Lektion an das Pensum angerechnet.

Art. 2 Stellvertretungen

1 Lehrende sind im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, zur Verhinde - rung von unvorhergesehenen Schulausfällen kurzfristige Stellvertretungen ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen. Im Vollpensum sind maxi - mal zehn zusätzliche Lektionen pro Schuljahr zu leisten; im Teilpensum re - duziert sich die Verpflichtung entsprechend.
2 Stellvertretungen unter einem Monat werden nach Anzahl der geleisteten Lektionen abgerechnet. Es gelten folgende Ansätze: a) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenlektionen: 80 Prozent der ordentlichen Besoldung; b) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenlektionen oder mehr:
85 Prozent der ordentlichen Besoldung.
3 Bei Stellvertretungen, die mindestens einen Monat dauern, ist für die ge - samte Dauer der Stellvertretung die ordentliche Besoldung auszurichten.

Art. 3 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.05.2010 01.08.2010 Art. 1a eingefügt 1159 / Abl.
2010, S. 638
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 1a 26.05.2010 01.08.2010 eingefügt 1159 / Abl.

2010, S. 638
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