Vorläufige Vereinbarung über die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und S... (0.946.297.141)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vorläufige Vereinbarung über die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Schweden 2

Abgeschlossen durch Notenaustausch am 20. März 1924 In Kraft getreten am 25. April 1924 (Stand am 25. April 1924) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Siehe auch das Abkommen vom 30. April 1948 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden [ AS 1948 483 ] und das Zahlungsabkommen vom 30. April 1948 zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden [ AS 1948 478 , 1950 553 ].

Schwedische Note

Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf Ihre heutige Note beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass die schwedische Regierung, indem sie den in der erwähnten Note wiedergegebenen Vorschlägen der schweizerischen Regierung zustimmt, ebenfalls geneigt ist, vorgängig des Abschlusses eines Handelsvertrages in guter und gehöriger Form, die Handelsbeziehungen zwischen Schweden und der Schweiz einstweilen auf folgender Grundlage zu regeln.
1. Die schwedische Regierung verpflichtet sich, den schweizerischen Waren und Staatsangehörigen, und die schweizerische Regierung verpflichtet sich, den schwedischen Waren und Staatsangehörigen für alles, was die Einfuhr und Ausfuhr von Waren und die Handelsreisenden anbelangt, die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zuzuerkennen. Die Schweiz ist jedoch nicht berechtigt, die Vergünstigungen zu verlangen, die Schweden Dänemark oder Norwegen oder diesen beiden Ländern gewährt hat oder gewähren wird, solange diese Vergünstigungen nicht einem andern Staate zugestanden worden sind. Ebenfalls ausgenommen sind die Vorrechte, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs andern Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten, sowie diejenigen, die sich aus einer von einem der vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.
2. Die schwedische Regierung verpflichtet sich, den schweizerischen Handelsreisenden, und die schweizerische Regierung verpflichtet sich, den schwedischen Handelsreisenden, die ordnungsgemäss mit einem Patent versehen sind, das Recht zuzugestehen, für die von ihnen eingeführten Warenmuster die zeitweilige Befreiung vom Zoll zu geniessen. Die Wiederausfuhr der Muster binnen einer Frist von sechs Monaten muss entweder durch Hinterlage des Betrages der anwendbaren Zölle beim Einfuhrzollamt oder durch eine gültige Kaution sichergestellt werden, wobei die Bestimmungen der beiden Länder über den Identitätsnachweis vorbehalten bleiben. Die für die Wiederausfuhr festgesetzte Frist kann, falls es die Umstände erfordern sollten, auf höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die ordnungsgemäss mit einem Patent versehenen schweizerischen Handelsreisenden haben das Recht, in Schweden mit nicht gestempelten Mustern von Gold- und Silberwaren zu reisen, bestehend aus Uhren, Uhrenteilen oder Zubehör (einschliess-lich Armbändern), die fest mit den Uhren verbunden oder nötig sind, damit diese ihrem Zwecke gemäss verwendet werden können. Diese Muster müssen binnen der oben erwähnten Frist von sechs Monaten oder gegebenenfalls eines Jahres wieder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr der Gegenstände, die, obwohl sie in Schweden stempelpflichtig wären, nicht gestempelt sind, muss durch die Hinterlage eines Betrages sichergestellt werden, der für Gegenstände aus Silber das Doppelte und für Gegenstände aus Gold das Fünffache des Zollbetrages nicht übersteigen soll. Durch Verfall der als Sicherheit hinterlegten Summe wird die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Bestimmungen über den Handel mit Edelmetallwaren nicht ausgeschlossen.
Die Klausel der meistbegünstigten Nation findet auch Anwendung auf die Behandlung der Handelsreisendenmuster, einschliesslich derjenigen aus Edelmetallen.
Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen über Handelsreisende sind nur auf Grossreisende anwendbar (d. h. solche, die Wiederverkäufer oder Personen oder Unternehmungen, die die Waren in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, besuchen). Jede der beiden Vertragsparteien behält sich hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen, des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung, vor.
3. Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die schwedische Regierung die Genehmigung durch den schwedischen Reichstag notifiziert. Sie bleibt anwendbar bis zum Inkrafttreten eines Handelsvertrages in guter und gehöriger Form oder bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Kündigung der Vereinbarung durch eine der Vertragsparteien.
Indem ich somit die vorstehende Vereinbarung als tatsächlich abgeschlossen und in dem im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft tretend betrachte, versichere ich Sie, Herr Minister, meiner vorzüglichen Hochachtung.
(Es folgt die Unterschrift)
Markierungen
Leseansicht