Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und ... (869.750)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten

Ambulante Angebote der Behindertenhilfe: Vertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten
1 ) Vom 13. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:

§ 1 Gegenstand

1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (Behinderten - hilfegesetz, BHG): die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen mit Behinderung mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Artikel 5 der Interkantonalen Verein - barung für Soziale Einrichtungen (IVSE) in einem der Vertragskantone im jeweils ande - ren Vertragskanton; die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution gemäss Bun - desgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliederung von invaliden Personen (IFEG) durch die Vertragskantone.

§ 2 Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe

1 Personen mit Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a haben in Abweichung zu § 14 Abs. 5 BHG zeit - lich unbeschränkten Zugang zu ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen des jeweils anderen Vertragskantons.

§ 3 Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen

1 Zieht eine Person mit Behinderung zum Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe in den jeweils anderen Vertragskanton und begründet dort Wohnsitz oder zieht sie aus einer Institution gemäss IFEG mit Standort im jeweilig anderen Vertragskanton in eine selbständige Wohnform im je - weilig anderen Vertragskanton, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton die dadurch anfallen - den Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.

§ 4 Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leistungen der Behinderten -

hilfe
1 - lanten Wohnbegleitung bezogen werden, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.
2 Bei einem nachträglichen Leistungsbezug im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton sowohl die Kantonsbeiträge für den Leistungsbezug im Bereich Wohnen und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der ab.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 6. / 13. 12. 2016. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
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Ambulante Angebote der Behindertenhilfe: Vertrag
3 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem Wechsel in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG § 4 Abs. 2.
4 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem erneuten Wechsel in eine ambulante Wohnbegleitung den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1.

§ 5 Beendigung der Abgeltungspflicht

1 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Kantons endet: bei Wegfall des Status als Person mit Behinderung gemäss § 4 BHG; bei Wegzug der Person mit Behinderung aus einer ambulanten Wohnbegleitung in einen anderen Kanton, ausser beim Eintritt in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG; bei Wegzug der Person mit Behinderung ins Ausland; beim Tod der Person mit Behinderung entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Behin - dertenhilfe- und der Ergänzungsleistungsgesetzgebung.

§ 6 Zuständigkeiten und Rechnungsstellung

1 Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Er - gänzungsleistungen dem Amt für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die ange - fallenen Kosten.
2 Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantonsbeiträge der Behinder - tenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und für die Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens den 30. Juni des Folgejahres.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Der Vertrag wird für unbefristete Dauer abgeschlossen.
3 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr per 31. Dezember schrift - lich gekündigt werden.
4 Für Personen mit Behinderung, für die zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine Abgeltungspflicht be - steht, gilt diese weiterhin fort bis zum Eintreten eines der Fälle gemäss § 5. Liestal, 6. Dezember 2016 Für den Kanton Basel-Landschaft: Der Regierungspräsident, Thomas Weber Basel, 13. Dezember 2016 Für den Kanton Basel-Stadt: Der Regierungspräsident, Dr. Guy Morin
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