Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen bef... (0.832.311.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Angenommen in Genf am 21. Juni 1929² Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. März 1934³ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. November 1934⁴ In Kraft getreten für die Schweiz am 8. November 1935 (Stand am 2. September 2010) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. ² Das Übereinkommen wurde von der zwölften Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Inter­nationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 3). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ³ AS 50 1317 ⁴ Gemäss Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung hat der Bundesrat die Ratifikationsurkunde erst nach Inkrafttreten des BG vom 28. März 1934 über die Gewichts­bezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (BS 8 379) hinterlegt.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gewichts­bezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken von 1929 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Art. 1
1.  An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstrassen aufgegeben werden, muss an der Aussenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.
2.  Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.⁵
3.  Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschliesslich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.
4.  Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.⁶
⁵ Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken ( SR 832.311.18 ).
⁶ Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken ( SR 832.311.18 ).
Art. 2
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 3
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 4
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 5
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 6 ⁷
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁷ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
Art. 7
1.  Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2.  Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen, ratifiziert haben.
Art. 8
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 2. September 2010 ⁸

⁸ AS 1973 1649 , 1975 2491 , 1982 1827 , 1983 264 , 2004 1253 und 2010 4941 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Angola

  4. Juni

1976 N

  4. Juni

1976

Argentinien

14. März

1950

14. März

1951

Aserbaidschan

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Australien*

  9. März

1931

  9. März

1932

 Norfolk

12. September

1931

  9. März

1932

Bangladesch

22. Juni

1972 N

22. Juni

1972

Belarus

11. März

1970

11. März

1971

Belgien*

  6. Juni

1934

  6. Juni

1935

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Bulgarien

  4. Juni

1935

  4. Juni

1936

Burundi

11. März

1963 N

11. März

1963

Chile

31. Mai

1933

31. Mai

1934

China

24. Juni

1931

24. Juni

1932

Dänemark*

18. Januar

1933

18. Januar

1934

Deutschland*

  5. Juli

1933

  5. Juli

1934

Estland

18. Januar

1932

18. Januar

1933

Finnland

  8. August

1932

  8. August

1933

Frankreich

29. Juli

1935

29. Juli

1936

Französisch Guyana

27. November

1974

27. November

1974

Guadeloupe

27. November

1974

27. November

1974

Martinique

27. November

1974

27. November

1974

Réunion

27. November

1974

27. November

1974

Griechenland

30. Mai

1936

30. Mai

1937

Guinea-Bissau

21. Februar

1977 N

21. Februar

1977

Honduras

  9. Juni

1980

  9. Juni

1981

Indien

  7. September

1931

  7. September

1932

Indonesien

12. Juni

1950 N

12. Juni

1950

Irak

21. November

1966

21. November

1967

Irland

  5. Juli

1930

  9. März

1932

Italien

18. Juli

1933

18. Juli

1934

Japan

16. März

1931

16. März

1932

Kanada

30. Juni

1938

30. Juni

1939

Kenia

  9. Februar

1971

  9. Februar

1972

Kirgisistan

31. März

1992 N

31. März

1992

Kongo (Kinshasa)

20. September

1960 N

20. September

1960

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  7. September

1954

  7. September

1955

Litauen

28. September

1934

28. September

1935

Luxemburg

  1. April

1931

  1. April

1932

Marokko

20. September

1956

20. September

1957

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Mexiko

12. Mai

1934

12. Mai

1935

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Myanmar

18. Mai

1948 N

18. Mai

1948

Nauru

  5. September

1968 N

  5. September

1968

Nicaragua

12. April

1934

12. April

1935

Niederlande

  4. Januar

1933

  4. Januar

1934

Norwegen

  1. Juli

1932

  1. Juli

1933

Österreich

16. August

1935

16. August

1936

Pakistan

31. Oktober

1947 N

31. Oktober

1947

Panama

19. Juni

1970

19. Juni

1971

Papua-Neuguinea

  1. Mai

1976 N

  1. Mai

1976

Peru

  4. April

1962

  4. April

1963

Polen

18. Juni

1932

18. Juni

1933

Portugal*

  1. März

1932

  1. März

1933

Rumänien

  7. Dezember

1932

  7. Dezember

1933

Russland

  4. November

1969

  4. November

1970

Schweden

11. April

1932

11. April

1933

Schweiz

  8. November

1934

  8. November

1935

Serbien

22. April

1933

22. April

1934

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

29. August

1932

29. August

1933

Südafrika*

21. Februar

1933

21. Februar

1934

Surinam

15. Juni

1976 N

15. Juni

1976

Tadschikistan

26. November

1993 N

26. November

1993

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Ukraine

17. Juni

1970

17. Juni

1971

Ungarn

  6. Dezember

1937

  6. Dezember

1938

Uruguay

  6. Juni

1933

  6. Juni

1934

Venezuela

17. Dezember

1932

17. Dezember

1933

Vietnam

  3. Oktober

1994

  3. Oktober

1995

*

Erklärungen und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

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