Reglement über Honorare und Entschädigungen für die Fortbildung der Volksschu... (126.515.851.54)
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Reglement über Honorare und Entschädigungen für die Fortbildung der Volksschullehrer

1 Reglement über Honorare und Entschädigungen für die Fortbildung der Volksschullehrer RRB vom 24. August 1971 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 27 der Verordnung über die Fortbildung der Volksschulleh- rer vom 16. März 1971 beschliesst : I. Honorare

§ 1. Kursleiter

Kursleiter erhalten für Unterricht (inkl. Vorbereitung): Franken pro ½ Tag (3-4 Stunden) 120–150 pro Tag (mindestens 6 Stunden) 200–300 am Spätnachmittag oder Abend (2 Stunden) 100 für Handarbeitsunterricht pro Kursstunde 30

§ 2. Referenten und Lehrer

Referenten und Lehrer an Kursen erhalten: für einen Vortrag 80–120 bei Wiederholun g 2/3 des ersten Honorars für die Leitun g eines Kolloquiums oder Podiumgesprächs (2 Stunden) 80 für eine Lehrdemonstration (45-60 Minuten) 50 für die Leitung einer Exkursion pro ½ Tag 80 pro Tag 120 für Unterricht an Kursen pro Stunde 40 Hochschuldozenten werden nach Vereinbarung honoriert.

§ 3. Kursgehilfen

Kursgehilfen erhalten pro Tag 30 Franken. II. Entschädigungen

§ 4. Reiseentschädigungen

Für die Ausrichtung von Reiseentschädigungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
2 a) Kursleitern und Referenten werden die effektiven Reisekosten (Bahn

2. Klasse, Postauto) vergütet. Bei Benützung des Privatautos werden

30 Rappen pro einfachen Kilometer entschädigt. b) Für die von der Lehrerfortbildung durchgeführten regionalen und kantonalen Kurse werden den Kursteilnehmern die Auslagen für Bahn/Postauto vergütet oder bei Benützung des Privatautos 20 Rap- pen, wenn andere Kursteilnehmer mitfahren 30 Rappen pro einfachen Kilometer entschädigt. Beiträge unter 3 Franken werden nicht ausge- richtet. c) Die für Kursteilnehmer festgesetzten Entschädigungen gelten auch für Arbeitsgemeinschaften der Lehrkräfte. d) Für die von den Lehrervereinen regional durchgeführten Kurse oder Veranstaltungen werden keine Reiseentschädigungen ausgerichtet. e) Für die Reise zu interkantonalen und schweizerischen Kursen ausser- halb des Kantons werden nur die Auslagen für eine Hin- und Rückfahrt mit Bahn und Postauto vergütet.

§ 5. Beiträge an Verpflegung und Unterkunft

Beiträge an Verpflegung und Unterkunft werden nach folgenden Bestim- mungen ausgerichtet: a) Bei ganztägigen Kursen werden für das Mittagessen 7 Franken vergü- tet, sofern die Verpflegung zu Hause nicht zugemutet werden kann oder eine gemeinsame Verpflegung am Kursort erwünscht ist. b) Der Beitrag an die Kosten für volle Pension beträgt pro Kurstag maxi- mal 25 Franken, bei zwei- bis vierwöchigen Kursen für eine ganze Kurswoche maximal 175 Franken. c) Die Pensionskosten für Kursteilnehmer, welche in einem Heim oder Studentenkosthaus untergebracht sind, werden vom Kanton über- nommen. d) Beim Besuch von Intensivkursen für Fremdsprachunterricht wird der von der Zentralstelle Fremdsprachunterricht der Erziehungsdirektoren- Konferenz für die Teilnehmer aus allen Kantonen einheitlich festge- setzte Beitrag gewährt.

§ 6. Beiträge an Kurse im Ausland

Teilnehmern an Kursen im Ausland bis zur maximalen Dauer von 4 Wo- chen werden das Kursgeld, zwei Drittel der Auslagen für die Bahnreise

2. Klasse und der Beitrag an Unterkunft und Verpflegung nach § 5 Ziffer 2

bezahlt.

§ 7. Besuch von Wiedereinführungskursen

Das Taggeld für die Teilnahme an Kursen zur Wiedereinführung in den Schuldienst nach § 20 der Verordnung über die Fortbildung der Volksschul- lehrer beträgt 30 Franken.
3 III. Allgemeine Bestimmungen

§ 8. Entschädigungsberechtigter Kursbesuch

Der Leiter der Lehrerfortbildung entscheidet namens des Erziehungs- Departementes im Rahmen des Voranschlages, für welche Kurse Entschä- digungen ausgerichtet werden.

§ 9. Anmeldung und Abrechnung

Wer an die Auslagen für den Besuch eines interkantonalen, schweizeri- schen oder ausländischen Kurses einen Beitrag zu erhalten wünscht, hat sich beim Leiter der Lehrerfortbildung rechtzeitig im voraus mit einem Kostenvoranschlag anzumelden. Nach dem Besuch sind dem Leiter der Lehrerfortbildung mit einem kurzen Bericht die Aufstellung der effektiven Kosten einzureichen. Für die schweizerischen Lehrerbildungskurse gelten die Anmeldebestimmungen des Vereins für Handarbeit und Schulreform. Nach dem Kursbesuch sind nur die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt mit Bahn 2. Klasse/Postauto vom Wohnort zum Kursort zu melden.

§ 10. Festsetzung der Honorare und Entschädigungen

Der Leiter der Lehrerfortbildung setzt namens des Erziehungs-Departe- mentes im Rahmen dieses Reglementes die Honorare und Entschädigun- gen fest.

§ 11. Kantonal organisierte Fortbildungskurse

Inhaber eines Lehrpatentes, die Teilpensen unterrichten, sich als Verweser oder Stellvertreter regelmässig zur Verfügung stellen, und Lehrkräfte an staatlich anerkannten Heimen und Anstalten erhalten für den Besuch kantonal organisierter Fortbildungskurse die gleichen Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft wie Lehrer im Hauptamt.

§ 12. Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 9. Mai 1969 ist aufgehoben.

§ 13. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. April 1971 in Kraft.
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