Reglement über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (688.111)
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Reglement über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

1 GS 33.1204, SGS 688.11
65 - 1.9.2000 Vom 12. November 1997 GS 33.1209 Gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung vom 20. November 1997
1 der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (VO) beschliesst das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK: I. Gegenstand und Zweck

Artikel 1 Die ses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerken-

nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO. Das Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerinnen und Antragsteller im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Artikel 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die allgemeinen Anerkennungsvor- aussetzungen gemäss VO Artikel 2 zu erfüllen.

Artikel 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die besonderen Anerkennungsvor- aussetzungen gemäss VO Artikel 3 zu erfüllen. Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im
1 Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
2 Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
3 Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig. oder im Ausland) gedauert haben.
b. Liegt diese Tätigkeit länger als 2 Jahre zurück, stehen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller folgende Möglichkeiten offen: Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Be- rufsfeld von mindestens 1 Jahr in Vollzeit
2 (in der Schweiz oder im Ausland) oder das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Artikel 4.
3 Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den schweizeri- schen Ausbildungsbestimmungen ab (VO Artikel 3 Absatz 3), muss die Antrag- stellerin bzw. der Antragsteller eine befriedigende Qualifikation über eine berufli- che Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Mona- ten in Vollzeit 3 nachweisen. Die nach Artikel 3 Absatz 2 geleistete Berufstätigkeit wird mitberücksichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde. Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.

Artikel 4 Anerkennungsprüfung

Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO Artikel 4 vorgesehene Mögli chkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, eine Anerkennungs- prüfung abzulegen.
a. Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italie- nischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht. Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizeri- schen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die Dauer der theoreti- schen und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen. Sind in bestimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlossene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abge- deckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Quali- fikation nach Artikel 3 Absatz 3 verlangt werden.
1 Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
2 Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der SDK am 20. Mai 1999
65 - 1.9.2000 Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen.
c. Von einer Anerkennungsprüfung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender prakti- scher Erfahrung im betreffenden Berufsfeld von insgesamt drei Jahren in Vollzeit
1 in der Schweiz vorliegt. Für die letzten 6 Monate ist eine befriedigen- de Qualifikation mittels des Qualifikationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von mindestens 10 Tagen nachzuweisen. 2 III. Vollzugsbestimmungen

Artikel 5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid

1 Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragssteller den Anerkennungsausweis des SRK.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. IV. Verfahren

Artikel 6 Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO Artikel 6.
2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
3 Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

Artikel 7 Verfahrensgebühren

Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schlies- sung des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.
1 Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der SDK am 20. Mai 1999
2 Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der SDK am 20. Mai 1999
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr, bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten. Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Parteikosten werden keine gesprochen.
2 Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO Artikel 11 Absatz 2 angefochten werden.

Artikel 9 Rechtliches Gehör

1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt. 1
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Akten- lage ein Entscheid in der Sache möglich ist. Vl. Schlussbestimmungen

Artikel 10 Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Rekurse werden nach den bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.
2 Im übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltendenen Bestimmungen aufgehoben.
3 Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen erlassen. 2

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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